"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 36 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 36:
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MarkenG § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
  1. Das Patentamt prüft, ob

    1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,

    2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,

    3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und

    4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.

  2. Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.

  3. Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

  4. Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.

  5. Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· In MarkenG § 36 regelt das Gesetz, welche Anforderungen amtsseits an eine Markenanmeldung zu stellen sind.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 89 - 90

1. Absatz § 36 enthält die Vorschriften über die Prüfung der Anmeldungserfordernisse.
2. Absatz Nach Absatz 1 hat das Patentamt Anmeldungen auf die für die Zuerkennung eines Anmeldetages notwendigen Erfordernisse (Nummer 1), die weiteren, sich insbesondere aus den nach § 65 erlassenen Durchführungsbestimmungen ergebenden Anmeldungserfordernisse (Nummer 2) und die Bezahlung der Gebühren (Nummer 3) zu prüfen. Zu der Formalprüfung soll auch gehören, ob der Anmelder gemäß § 7 Inhaber einer Marke sein kann (Nummer 4).
3. Absatz Die Absätze 2 bis 5 regeln näher, wie sich Mängel dieser verschiedenen Anmeldungserfordernisse auswirken.
4. Absatz Nach Absatz 2 können Mängel, die die Erfordemisse für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 betreffen, innerhalb einer vom Patentamt zu bestimmenden Frist nur unter Verlust des Anmeldetages beseitigt werden - die Mängelbeseitigung führt zu der Zuerkennung eines späteren Anmeldetages.
5. Absatz Nach Absatz 3 geht der Anmeldetag hingegen nicht verloren, wenn der Anmelder versäumt, bei der Anmeldung die erforderlichen Gebühren zu zahlen. In diesem Fall übersendet ihm das Patentamt zunächst eine Mitteilung, die den Anmelder darauf hinweist, daß seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung die Gebühren mit einem Zuschlag entrichtet. Der Anmelder kann den Zeitrang der von ihm angemeldeten Marke also durch eine nachträgliche, jedoch um den Zuschlag erhöhte Gebührenzahlung wahren. Absatz 3 Satz 2 und 3 enthalten eine spezielle Regelung der Fälle, in denen zwar die Grundgebühr und der Zuschlag, nicht aber anfallende Klassengebühren bezahlt werden. Die vom Patentamt üblicherweise bestimmte Leitklasse bildet den Schwerpunkt der mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Absatz 3 Satz 3 sieht vor, daß im Zweifel zunächst diese Leitklasse berücksichtigt werden soll, damit wenigstens der Schwerpunkt der Anmeldung erhalten bleiben kann.
6. Absatz Nach Absatz 4 können Mängel sonstiger Anmeldungserfordernisse ebenfalls ohne Verlust des Anmeldetages behoben werden. Auch hier setzt das Patentamt dem Anmelder zunächst eine Frist für die Beseitigung des Mangels. Erst wenn diese Frist vom Anmelder nicht genutzt wird, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
7. Absatz Besitzt der Anmelder gemäß § 7 nicht die Fähigkeit Inhaber einer Marke zu sein, so wird seine Anmeldung vom Patentamt nach § 36 Abs. 5 zurückgewiesen. Eine Zurückweisung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Anmelder keine natürliche oder juristische Person ist, z. B. wenn die Marke von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet worden ist.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 66 - 67

1. Absatz Zu Nummer 5 (§ 36 MarkenG, Prüfung der Anmeldungserfordernisse)
2. Absatz a) Absatz 1 Nr. 3 wird neu gefasst. Wenn die Anmeldegebühr nicht gezahlt wird, gilt die Anmeldung schon nach § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz (siehe Artikel 1) als zurückgenommen. Es kommt in diesen Fällen nicht zur Prüfung der Anmeldeerfordernisse. Da aber oft erst bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse oder nach Behebung von Mängeln durch den Anmelder festgestellt wird, dass die Klassengebühren nicht in ausreichender Höhe gezahlt wurden, soll dies ausdrücklich geregelt werden (siehe Neufassung von Absatz 3, Buchstabe c).
3. Absatz b) Die Änderung der Rechtsfolge bei Nichtbehebung von Mängeln in Absatz 2 Satz 1 ist zur Angleichung an die Neuregelung im Patentkostengesetz (Artikel 1, § 6 Abs. 2) notwendig.
4. Absatz c) Neufassung des Absatzes 3 wegen Übernahme der bisherigen Regelungen zur Fälligkeit der Gebühren bei Schutzrechtsanmeldung und deren Vorauszahlungspflicht und des Wegfalls des Verspätungszuschlags bei Anmeldegebühren (siehe auch Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).
5. Absatz Der derzeit für die Einreichung von Anmeldungen zu zahlende Verspätungszuschlag führt zu Zahlungen ohne Angabe des Aktenzeichens und hohem Verwaltungsaufwand für das Verbuchen von Verwahrgeldern, ohne dass eine Verfahrensbeschleunigung erreicht wird: Zahlt der Anmelder nicht gleichzeitig mit der Anmeldung, ist der Verspätungszuschlag (von 115 DM) fällig. In anderen Schutzrechtsanmeldeverfahren wird für die Zahlungsaufforderung des Patentamts keine Gebühr erhoben. Da die Einführung eines solchen Verspätungszuschlages bei Anmeldung für die übrigen Schutzrechte nicht vertretbar erscheint, wird vorgeschlagen, diese für Marken geltende Sonderregelung aufzuheben. Ein Verspätungszuschlag ist auch nicht für nachgeforderte Klassengebühren gerechtfertigt, da die Klassifizierung von Amts wegen erfolgt und oftmals nach Behebung von Mängeln der Anmeldung (Ergänzung des Warenverzeichnisses) noch weitere Klassengebühren nachgefordert werden müssen. Diesen Besonderheiten bei der Prüfung der Anmeldung ist bereits durch die (im Vergleich zu anderen Schutzrechten) hohe Anmeldegebühr Rechnung getragen.




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