"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 33 Markengesetz (Version: 0.25 vom 24. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 33:
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MarkenG § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
  1. [Ds ] Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim Patentamt eingegangen sind.

  2. [Ds ]Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch [ K ] auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.

  3. [Ds ] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Eine Markenanmeldung begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf Eintragung einer Marke, wenn und soweit keine formelllen und/oder materiellen Hindernisse entgegenstehen. Als Anmeldetag definiert das Gesetz den Tag, an dem die nach MarkenG § 32 erforderlichen Informationen dem DPMA als Unterlage vorliegen.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 33 - K1000


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Rechtsanspruch auf Registereintragung
· MarkenG § 33 gibt dem Anmelder einen ausdrücklichen Rechtsanpruch auf Markeneintragung, soweit Anmeldetag feststeht und keine sonstigen formellen oder absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 88

1. Absatz Nach Absatz 1 ist der Anmeldetag einer Marke der Tag, an dem dem Patentamt die Unterlagen mit den nach § 32 Abs. 2 erforderlichen Angaben zugegangen sind. Die Frage, wie sich etwaige Mängel dieser Angaben auf den Anmeldetag auswirken, wird ergänzend durch § 36 Abs. 2 geregelt. Die Zahlung der Amneldungsgebühristnach§ 33 Abs. 1 keine Voraussetzung, um einen Anmeldetag zu erhalten; hierzu enthält § 36 Abs. 3 eine besondere Regelung. Wird keine Priorität nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommen, so entscheidet der Anmeldetag im KolIlsionsfall über den Zeitrang von Rechten (§ 6 Abs. 2).
2. Absatz Nach Absatz 2 begründet die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, einen Anspruch auf Eintragung. Dem ordnungsgemäß gestellten Antrag ist stattzugeben, soweit nicht formelle oder absolute Eintragungshindernisse bestehen.




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