"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 7 Markengesetz (Version: 0.25 vom 9. März 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 7:
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MarkenG § 7 Inhaberschaft

[ K ] [Ds ] Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. natürliche Personen,

  2. juristische Personen oder

  3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit [Ds ] [ K ] ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 7 bestimmt abschließend diejenigen Personen, die Inhaber von Markenrechten sein können.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 7 - K1000


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Fähigkeit Markeninhaber zu sein.
· Ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein Markenanmelder einen Geschäftsbetrieb hat, kann jede natürliche (private) Person prinzipiell Inhaber einer Marke werden. Gleiches gilt für die nach HGB und anderen speziellen Gesellschaftsrechtsnormen rechtsfähigen Gesellschaften, aber auch für die öffentliche Hand (juristische Person des öffentlichen Rechts).
· Nach dem Willen des Gesetzgebers [Ds ] soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht markeninhaberfähig sein. Der BGH hatte es mit Blick auf diesen klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung (vgl. §§ 7 (BTDRs 1. Absatz), 36 (BTDRs 7. Absatz)) im Streitfall abgelehnt, einer GbR als solcher Markenrechte zuzubilligen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Az.:I ZR 168/97 - 'Ballermann' = WRP 2000, 1148). Seit der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001, Az.:II ZR 331/00 - 'Rechtsfähigkeit der GbR' = NJW 2001, 1056 ist jedoch die Frage wieder offen.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69

1. Absatz Nach § 7 können natürliche und juristische Personen (einschließlich der des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften, die in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein können, Inhaber von Marken sein. Zu den Personengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, gehören insbesondere die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft und künftig voraussichtlich auch die Partnerschaft (vgl. den Entwurf eines Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 20. Juli 1993, Bundestagsdrucksache 516/93). Demgegenüber können Gesellschaften bürgerlichen Rechts als solche nicht Inhaber von Marken sein. Allerdings können die einzelnen Gesellschafter zusammen Inhaber einer Marke werden, da das Gesetz nicht vorschreibt, daß jeweils nur eine Person Inhaber einer Marke sein kann.
2. Absatz Die im geltenden Recht weiter bestehende Voraussetzung, daß der Anmelder oder Inhaber einer Marke Inhaber eines Geschäftsbetriebs sein muß (§ 1 WZG), wird ebenso wie in der Rechtsordnung vieler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht in das neue Markengesetz übernommen.
3. Absatz Nach dem geltenden Recht gilt für Ausländer die Voraussetzung, daß der Staat, dem sie angehören, Gegenseitigkeit (Inländerbehandlung) gewähren muß (§ 35 Abs. 1 WZG). Dies gilt allerdings insoweit nicht, als Staatsverträge, wie insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft, die Gegenseitigkeit (Inländerbehandlung) gewährleisten oder im Einzelfall eine Feststellung der Gegenseitigkeit des Schutzes getroffen wird. Auch gilt für solche Anmelder, die nicht einem der Mitgliedsländer der Pariser Verbandsübereinkunft angehören, die Voraussetzung, daß im Ursprungsland Markenschutz bestehen muß, auch davon kann auf der Basis von Gegenseitigkeit abgewichen werden (§ 35 Abs. 3 WZG).
4. Absatz Im Hinblick darauf, daß eine sehr große Zahl von Staaten inzwischen der Pariser Verbandsübereinkunft angehört (109 nach dem Stand vom 1. Mai 1993) und daß im Verhältnis zu einer großen Zahl weiterer Staaten bereits Gegenseitigkeitsbekanntmachungen ergangen sind, verzichtet das neue Markengesetz ganz auf die Voraussetzung der Gegenseitigkeit. Gegenwärtig bedarf es erheblicher und zeitaufwendiger Bemühungen, die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu noch nicht erfaßten Staaten festzustellen, an deren Ende häufig entweder die Erkenntnis steht, daß deutsche Marken in diesen Staaten ohne weiteres zum Schutz zugelassen werden oder daß in dem anderen Staat Zugangsbeschränkungen gelten, die ohne gesetzliche Änderung nicht beseitigt werden können. Die in diesen Fällen erforderliche Zurückweisung der zahlenmäßig außerordentlich geringen Anmeldungen aus solchen Ländern erscheint nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr soll wie auch sonst im Wirtschaftsrecht künftig von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit grundsätzlich abgesehen werden. Dies gilt auch für die Voraussetzung des Nachweises des Markenschutzes im Ursprungsland (im geltenden Recht § 35 Abs. 3 WZG). Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Voraussetzung der Gegenseitigkeit beim Markenschutz steht auch die in Artikel 25 Nr. 2 vorgeschlagene Aufhebung von § 28 UWG.




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