§ 24 - K1000
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Rechtseinschränkung aufgrund Erschöpfung
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Die sog. 'Erschöpfung' des Markenrechts ist im MarkenG im § 24 positivrechtlich geregelt. Sie gilt nur für Waren, wenn und soweit diese von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
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Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4. 11. 1997 - Rs. C- 337/ 95, Slg. 1997, I- 6034 Tz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/ Evora; EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 23. Februar 1999 - C-63/97 - 'BMW' abgedruckt in: GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999
).
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Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum
Werbenden reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung
bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des
Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der
Werbende im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder daß
die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung
im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00 - 'Vier Ringe über Audi ' abgedruckt in: WRP 2003, 1231
).
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§ 24 - K1100
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Rechtseinschränkung aufgrund Erschöpfung bei Wareneinfuhr aus Drittländern.
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Nach MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4 ist die Einfuhr als solche eine Verletzungshandlung, die gem. MarkenG § 24 gesetzlich dadurch gerechtfertigt sein kann, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in die EU oder den EWR eingeführt worden ist. Für die Einfuhr von Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers in Drittländern in Verkehr gebracht worden sind bedarf MarkenG § 24 der Auslegung.
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MarkenG § 24 Abs. 1 ist nach Rechtsprechung des EuGH URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 20. November 2001 - Az.: C-414/99 bis C-416/99 (zu Art. 5, 7 EU-Markenrechtsrichtlinie ) so auszulegen, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.
Die Erschöpfung tritt also auch ein, wenn der Markeninhaber durch eigenes Verhalten -ausdrücklich oder konkludent- auf seine Rechte aus MarkenG § 14 verzichtet hat.
Angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung - Erlöschen des ausschließlichen Rechts der Inhaber der in den Ausgangsverfahren betroffenen Marken, also eines Rechts zur Kontrolle des ersten Inverkehrbringens im EWR - muss die Zustimmung auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt.
Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in bestimmten Fällen konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen.
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§ 24 - K1150
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Feststellung einer konkludenten Einwilligung
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Die Möglichkeit einer konkludenten Zustimmung aufgrund des bloßen Schweigens des Markeninhabers kann das Verletzungsgericht feststellen. Jedoch hat es zu berücksichtigen, dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen. Demzufolge obliegt es dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf das Vorliegen einer Zustimmung beruft, den Beweis dafür zu erbringen, und nicht dem Markeninhaber, die fehlende Zustimmung nachzuweisen.
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Eine konkludente Zustimmung zu einem Vertrieb im EWR von Waren, die außerhalb dieses Gebietes in den Verkehr gebracht worden sind, kann sich nicht aus dem bloßen Schweigen des Markeninhabers ergeben. Eine konkludente Zustimmung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Markeninhaber über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR nicht unterrichtet hat oder dass ein Verbot des Inverkehrbringens im EWR auf den Waren nicht angegeben ist.
Schließlich kann sich eine solche Zustimmung nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.
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§ 24 - K1192
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Beweislast im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems
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Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum
im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen
Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils
nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Waren,
der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an
Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets
abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der
Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den
Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner
Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den
Verkehr gebracht worden sind.
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§ 24 - K1550
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Umverpackungen
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Wird im Zusammenhang mit dem Parallelimport von Arzneimitteln einer Originalpackung ein Beipackzettel in deutscher Sprache eingefügt, ein Aufkleber auf der Originalverpackung aufgebracht und zusätzlich eine Bündelung zweier derart behandelter Originalpackungen mittels einer Klarsichtfolie vorgenommen, liegt ein "Umverpacken" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Slg. 1996, I-3457 - Bristol-Myers Squibb) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR) vor, so daß sich der Markeninhaber derartigen Importen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen kann, sofern nicht der Parallelimporteur die ihm nach der vorerwähnten Rechtsprechung obliegenden Bedingungen erfüllt, insbesondere durch die (neue) Aufmachung des Arzneimittels der Ruf der Marke nicht geschädigt wird ( BGH, Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 263/98 - 'Adalat' abgedruckt in: WRP 2001, 1326
).
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§ 24 - K2000
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Verletzung berechtigter Interessen des Markeninhabers
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Trotz der Schutzschranke des MarkenG § 24 Abs. 1 kann sich der Inhaber einer Marke im weiteren Sinne nicht gegen die Verwendung des Zeichens wenden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren benutzt wird, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Soweit dadurch jedoch berechtigte Interessen des Inhabers des Rechts ander Marke oder geschäftlichen Bezeichnung verletzt werden, besteht die Rechtseinschränkung nicht.
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Der EU-Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung
einer Blisterpackung, auf der die für den Ursprungsvertrieb in Belgien vorgesehene, vom
Konzern des Markeninhabers stammende Angabe betreffend den belgischen Zulassungsinhaber
stehen geblieben und der Parallelimporteur nicht angegeben ist, ist markenrechtlich
wegen Erschöpfung des Markenrechts nicht zu beanstanden, wenn der Parallelimporteur auf
der Umverpackung auf seine Funktion hinweist. Die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht
beeinträchtigt, wenn durch die Packungsaufmachung insgesamt der Parallelimporteur nicht
für den ursprünglichen Hersteller gehalten wird. Auf die Blisterpackung isoliert ist insoweit
nicht abzustellen (vgl . ).
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§ 24 - K2600
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Keine Beeinträchtigung berechtigter Interessen
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Es stellt keinen die Wirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke in der Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die korrekt und redlich ist, für seine eigene geschäftliche Tätigkeit einen Nutzen zieht. Dem lauteren Vertrieb einer Markenware, zu dem auch die Werbung gehört, ist ein derartiger Nutzen eigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 202/00 - 'Mitsubishi' abgedruckt in: WRP 2003, 534
).
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§ 24 - K2900
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Fälle der Beeinträchtigung berechtigter Interessen
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Eine Werbung mit einer Marke kann nur dann als unerlaubt angesehen werden, wenn der Eindruck erweckt wird, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine sonstige Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gegeben ist. Wird die Öffentlichkeit dagegen nicht in einer derartigen Weise auf Beziehungen zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber hingewiesen, könne die Verwendung der Marke nicht beanstandet werden (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2002 - Az.: I ZR 202/00 - 'Mitsubishi' (PDF)).
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