"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 96 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 96:
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MarkenG § 96 Inlandsvertreter
  1. Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

  2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

  3. Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

  4. Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 108

1. Absatz Zu den "Gemeinsamen Vorschriften" gehört auch die Bestimmung über den Inlandsvertreter, die sich im geltenden Recht für den Markenbereich in § 35 Abs. 2 WZG, für den Patentbereich in § 25 PatG findet.
2. Absatz Das geltende Recht weist allerdings einige Unklarheiten auf. So gilt § 35 Abs. 2 WZG nur für Anmelder und Zeicheninhaber, nicht aber für Dritte, die an Verfahren vor dem Patentamt beteiligt sein können (z. B. an einem Löschungsverfahren nach § 10 Abs. 2 WZG). § 25 PatG ist von vornherein weiter gefaßt ("Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat..."). § 25 PatG sieht außerdem vor, daß außer einer inländischen Niederlassung auch ein inländischer Wohnsitz ausreicht, während nach § 35 Abs. 2 WZG eine inländische Niederlassung gefordert wird.
3. Absatz Das neue Markengesetz enthält in § 96 eine Regelung, die weitgehend mit der des Patentgesetzes übereinstimmt und nur in der Struktur etwas anders gestaltet ist.
4. Absatz Absatz 1 regelt die Verpflichtung zur Bestellung eines Inlandsvertreters für Inhaber angemeldeter oder eingetragener Marken, die an einem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht teilnehmen. Sonstige Verfahrensbeteiligte werden durch Absatz 4 erfaßt. Erforderlich ist, daß der Verfahrensbeteiligte im Inland weder einen Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder Sitz (bei juristischen Personen) noch eine Niederlassung hat.
5. Absatz Maßgeblich ist die "Teilnahme" an einem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht. Ebenso wie nach dem geltenden Recht soll damit das Fehlen eines Inlandsvertreters nicht die Wirksamkeit einer Anmeldung oder die Zuerkennung eines Anmeldetages hindern. Anders als das geltende Recht in § 35 Abs. 2 Satz 1 WZG verlangt § 96 die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für die Geltendmachung des Schutzes einer Marke außerhalb eines patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahrens. Hierfür wird, soweit es gerichtliche Verfahren betrifft, in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Kennzeichenstreitsachen (§ 140 Abs. 1) kein Bedürfnis gesehen. Auch für die außergerichtliche Geltendmachung bedarf es keiner Regelung.
6. Absatz Zur Vertretung sind nach Absatz 1 ausdrücklich Rechtsanwälte und Patentanwälte befugt. Diese müssen in Deutschland zugelassen sein und hier ihre Kanzlei haben. § 96 wird ergänzt durch § 155 Abs. 2 und § 178 der Patentanwaltsordnung, nach denen unter den dort genannten Voraussetzungen auch Patentassessoren und Erlaubnisscheininhaber zu Inlandsvertretern bestellt werden können. Rechtsanwälte und Patentanwälte, die sich gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 154a der Patentanwaltsordnung (letztere in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, Bundestags-Drucksache 12/4993) in Deutschland niedergelassen haben, können nicht zum Inlandsvertreter bestellt werden, weil sich ihre Befugnis zur Rechtsbesorgung in Deutschland nur auf das ausländische und internationale Recht erstreckt.
7. Absatz Absatz 2 entspricht § 35 Abs. 2 Satz 2 WZG und § 25 Satz 2 PatG und bezieht ebenso wie § 25 Satz 2 PatG (anders als § 35 Abs. 2 Satz 2 WZG) auch die Befugnis des Inlandsvertreters ein, Strafanträge zu stellen.
8. Absatz Absatz 3 entspricht wörtlich § 25 Satz 3 PatG und übernimmt diese Regelung anstelle der Regelung des geltenden Rechts (§ 35 Abs. 2 Satz 3 WZG).
9. Absatz Nach Absatz 4 soll die Verpflichtung zur Bestellung eines Inlandsvertreters auch sonstige an Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht beteiligte Personen treffen, die weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben.




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