Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Artikel 3a Abs. 1 Nr. 2 (§ 125a des Patentgesetzes) Bezug genommen.
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Zu Absatz 1 Nr. 2 (§ 125a neu , Einreichung elektronischer Dokumente)
Mit der vorgesehenen Einfügung des neuen § 125a in das Patentgesetz soll in Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof sichergestellt werden, dass im Falle der Schriftform auch die Übermittlung als elektronisches Dokument ausreicht. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ist die Vorschrift des § 130a in die Zivilprozessordnung eingefügt worden, die die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente vorsieht. Mit dem genannten Gesetz sind in einer Reihe von Verfahrensordnungen in § 130a der Zivilprozessordnung entsprechende Vorschriften aufgenommen worden. Eine Änderung des Patentgesetzes erfolgte nicht. Es war jedoch nicht beabsichtigt, den Bereich der Patentverfahren von der Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente auszunehmen. Ganz im Gegenteil bietet sich gerade das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in besonders geeigneter Weise für eine Zulassung der modernen Technik an. Im Markengesetz soll eine gleich lautende Vorschrift eingefügt werden (§ 95a neu ). Das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Geschmacksmustergesetz werden ebenfalls durch Aufnahme der Vorschrift des neuen § 125a in die Liste der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Patentgesetzes geändert. Eine Änderung der Regelungen der gerichtlichen Verfahren im Sortenschutzgesetz ist dagegen wegen der allgemeinen Bezugnahme auf die Vorschriften des Patentgesetzes nicht erforderlich.
Der Entwurf sieht in Absatz 1 Satz 1 die Möglichkeit vor, nicht nur in den patentgerichtlichen Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof, sondern auch in Verfahren vor dem Patentamt Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen oder Erklärungen (wie z. B. Widerspruch oder Beschwerde) als elektronisches Dokument einzureichen. Wenn die entsprechende technologische Infrastruktur aufgebaut ist, können in Patentverfahren von der Einreichung einer Anmeldung in elektronischer Form an bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
die Beteiligten von der Möglichkeit der Nutzung der neuen verfahrensrechtlichen Form Gebrauch machen. Dabei stellt Absatz 1 nur ein Angebot dar; ein Benutzungszwang ist damit nicht verbunden. Die Vorschrift tritt neben die Regelung des § 34 Abs. 7 Patentgesetz, nach der die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann.
Die in Absatz 2 enthaltene Verordnungsermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass Vorbereitungen beim Patentamt und den Gerichten für den elektronischen Rechtsverkehr erforderlich sind. Eine entsprechende technologische Ausstattung muss aufgebaut werden, das Personal ist zu schulen. Dies wird eine gewisse Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. Die Übermittlung elektronischer Dokumente soll erst dann zugelassen werden, wenn und soweit die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind. Deshalb sieht Absatz 2 vor, dass das Bundesministerium der Justiz den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmen kann. Dies kann schrittweise oder beschränkt auf das Patentamt oder eines der Gerichte geschehen. Dadurch wird eine Experimentierphase ermöglicht, in der Erfahrungen gesammelt werden können.
Absatz 3 regelt, dass die an die Einreichung geknüpften Rechtsfolgen wie z. B. Fristwahrung in dem Zeitpunkt eintreten, in dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung ihn aufzeichnet. Maßgebend soll der Zeitpunkt der Speicherung sein.
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