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EU-Markenrecht Richtlinie
franz.
Markenrecht
GMV
Diskussion zur Vorschrift bei http://forum- markenrecht.de
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MarkenG § 95 Rechtshilfe
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Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
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Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
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Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
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