"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 93 Markengesetz (Version: 0.10 vom 2. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 93:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 93 Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 107

1. Absatz § 93 entspricht § 126 PatG, enthält jedoch nicht die Vorschrift des § 126 Satz 2 PatG, nach der Eingaben in anderer Sprache nicht berücksichtigt werden. Im Anwendungsbereich des Markengesetzes soll das Patentamt nicht durch eine gesetzliche Vorschrift daran gehindert sein, fremdsprachige Unterlagen und Dokumente zu berücksichtigen, wofür namentlich im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen und bei der Prioritätsregelung nach § 34 ein Bedürfnis bestehen kann. Die Frage, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden, soll einer Regelung durch Rechtsverordnung (§ 65 Abs. 1 Nr. 10) überlassen werden.




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362