"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 91a Markengesetz (Version: 0.30 vom 09. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 91a:
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MarkenG § 91a Weiterbehandlung
  1. Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

  2. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

  3. Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

  4. Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 14/6203, Seite 69

1. Absatz Zu Nummer 21 (§ 91a MarkenG - neu -, Weiterbehandlung)
2. Absatz Die neue Regelung entspricht der Regelung im Patentgesetz (siehe Artikel 7 Nr. 35).




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