"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 89 Markengesetz (Version: 0.30 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 89:
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MarkenG § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  1. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

  2. Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

  3. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

  4. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·

Kommentar, Erläuterungen:

§ 89 - K1800


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Ausbleiben eines Beteiligten in mündlicher Verhandlung
· Ist ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) vertreten, wird die Verhandlung ohne ihn durchgeführt; Säumnisfolgen sind nicht vorgesehen (BGH Beschluss vom 1. März 2001, Az.:I ZB 42/98 - 'marktfrisch' = WRP 2001, 1082 - vgl. zur Rechtsbeschwerde in Patentsachen: Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 108 Rdn. 2; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 107 Rdn. 4).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 106

1. Absatz § 89 Abs. 1 bis 3 entsprechen § 107 PatG und § 89 Abs. 4 entspricht § 108 PatG.




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