"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 88 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 88:
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MarkenG § 88 Anwendung weiterer Vorschriften
  1. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.

  2. Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 106

1. Absatz § 88 entspricht § 106 PatG. In Absatz 1 Satz 2 soll an die Stelle der Bezugnahme auf § 123 Abs. 5 PatG die Bezugnahme auf § 91 Abs. 8, in Absatz 2 an die Stelle der Bezugnahme auf § 69 Abs. 1 PatG die Bezugnahme auf § 67 Abs. 2 und 3 treten.




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