"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 72 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 72:
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MarkenG § 72 Ausschließung und Ablehnung
  1. Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

  2. Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.

  3. Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.

  4. Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 105

1. Absatz § 72 entspricht der Vorschrift des § 86 PatG. Nach Absatz 2 soll ein gesetzlicher Ausschlußgrund wegen der Mitwirkung an einem früheren Verfahren nur in den Fällen bestehen, in denen der Richter an dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt beteiligt war. In allen übrigen Fällen der Mitwirkung an einem früheren Verfahren, das dieselbe Marke betraf, z.B. im Eintragungsverfahren, wenn es nunmehr um die Löschung geht, bedarf es eines gesonderten gesetzlichen Ausschlußgrundes nicht. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, kommt eine Ausschließung oder Ablehnung nach den allgemeinen Grundsätzen (Absatz 1) in Betracht.




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