"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 67 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 67:
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MarkenG § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
  1. Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

  2. Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.

  3. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

    1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,

    2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite

1. Absatz Nach § 67 Abs. 1 entscheidet über Beschwerden im Sinne des § 66 Abs. 1 ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Dies entspricht § 13 Abs. 4 Satz 1 WZG.
2. Absatz Die Absätze 2 und 3 regeln die Öffentlichkeit der Verhandlungen sowie die Öffentlichkeit der Verkündung von Entscheidungen des Patentgerichts inhaltlich in gleicher Weise wie das geltende Recht, allerdings ohne die komplizierten Verweisungsregelungen. Ohne hier auf die Einzelheiten des geltenden Rechts einzugehen, ist für das neue Markengesetz auf folgendes hinzuweisen: Nach Absatz 2 soll in allen Fällen, in denen die Eintragung bereits veröffentlicht worden ist, die Verhandlung vor dem Patentgericht - einschließlich der Verkündung der Entscheidung - öffentlich sein. Umgekehrt gilt, daß Verhandlungen in den Fällen, in denen die Eintragung noch nicht veröffentlicht worden ist, stets nicht öffentlich sind. Dies gilt nach Absatz 3 Nr. 2 auch für die Verkündung der Entscheidungen. Über das geltende Recht hinaus sollen künftig auch Verfahren, die eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Markenabteilung betreffen, nicht öffentlich sein, wenn sie noch nicht veröffentlichte Eintragungen betreffen. Absatz 3 übernimmt im übrigen die über die §§ 172 bis 175 GVG hinaus geltenden Ausnahmen von der Öffentlichkeit, die im geltenden Recht vorgesehen sind (§ 13 Abs. 4 Satz 3 WZG).




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