"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 66 Markengesetz (Version: 0.30 vom 22. Oktober 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 66:
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MarkenG § 66 Beschwerde
  1. Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

  2. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich [ K ] einzulegen.

  3. Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

  4. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

  5. Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 66 ist die zentrale Norm für REchtsmittel gegen Entscheidungen des DPMA in markenrechtlichen Amtsverfahren.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 66 - K2080


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Schriftformerfordernis
· Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 - 'Computerfax' abgedruckt in: WRP 2003, 1443 ).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite

1. Absatz Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen gegeben, soweit nicht nach § 64 Erinnerung eingelegt werden kann. Dies entspricht § 13 Abs. 1 WZG und § 73 Abs. 1 PatG. Nach Absatz 1 Satz 2 steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Bestimmung entspricht § 74 Abs. 1 PatG. Nach Absatz 1 Satz 3 hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Dies entspricht § 75 Abs. 1 PatG.
2. Absatz Absatz 2 sieht in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG eine Beschwerdefrist von einem Monat vor.
3. Absatz Absatz 3 enthält die Vorschriften über die Durchgriffsbeschwerde. Nach Satz 1 soll die Beschwerde auch gegen mit der Erinnerung anfechtbare Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen gegeben sein, wenn über eine eingelegte Erinnerung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden ist, wenn der Beteiligte danach einen Antrag auf Entscheidung gestellt hat und wenn nach Ablauf von zwei weiteren Monaten seit Zugang dieses Antrags beim Patentamt noch immer nicht über die Erinnerung entschieden worden ist.
4. Absatz Die Sätze 2 bis5 enthalten zusätzliche Bestimmungen für die Fälle, in denen dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenübersteht. Hierbei wird es sich vor allem um Widerspruchsverfahren handeln. Da diese Verfahren in der Regel komplizierter und zeltaufwendiger als einseitige Verfahren sind, sieht Satz 2 vor, daß in diesen Verfahren an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zehn Monaten treten soll. Hat in einem solchen zweiseitigen Verfahren nur eine der Parteien Erinnerung eingelegt, so bedarf es für die Durchgriffsbeschwerde nicht der Zustimmung des anderen Beteiligten. Da die Interessenlage aber bei solchen Erinnerungsverfahren anders liegt, bei denen von den Beteiligten auf beiden Seiten jeweils Erinnerung eingelegt worden ist, erscheint es sachgerecht, in solchen Fällen die Durchgriffsbeschwerde nur dann zuzulassen. wenn der andere Verfahrensbeteiligte, der ebenfalls Erinnerung eingelegt hat, damit einverstanden ist. Ohne ein solches Einverständnis würde ihm die patentamtliche Instanz für die Entscheidung über die Erinnerung genommen.
5. Absatz Satz 3 sieht daher vor, daß dann, wenn der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt hat, die Durchgriffsbeschwerde nach Satz 2 seiner Einwilligung bedarf. Nach Satz 4 ist die schriftliche Einwilligungserklärung der Durchgriffsbeschwerde beizufügen. Da mit der Einwilligungserklärung noch nicht geklärt ist, was mit der von dem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegter Erinnerung geschieht, sieht Satz 5 vor, daß der andere Verfahrensbeteiligte innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Durchgriffsbeschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 seinerseits ebenfalls Beschwerde einlegen kann. Tut er dies nicht, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.
6. Absatz Da es häufig vorkommt, daß den Beteiligten in einem Erinnerungsverfahren Fristen gewährt werden, weil z. B. weitere Ermittlungen erforderlich sind oder weil Abgrenzungsverhandlungen schweben, und die Beteiligten natürlich nicht erwarten können, daß während des Laufs solcher Fristen gleichwohl eine Erinnerungsentscheidung getroffen wird, sieht Absatz 3 Satz 6 vor, daß der Lauf der in Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen gehemmt wird, wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch hin eine Frist gewährt wird. Das gleiche soll gelten, wenn das Erinnerungsverfahren ausgesetzt wird, z. B. nach § 43 Abs. 3. Satz 7 sieht vor, daß nach einer Beendigung der Aussetzung oder nach dem Ablauf einer gewährten Frist der noch übrige Teil der Fristen wieder zu laufen beginnt. Für die Hemmung der Fristen soll es unerheblich sein, welchem der Beteiligten die Frist gewährt worden ist oder welche der Parteien die Aussetzung beantragt hat, soweit die Aussetzung einem Antrag entspricht.
7. Absatz Schließlich sieht Absatz 3 Satz 8 vor, daß nach dem Erlaß der Erinnerungsentscheidung die Durchgriffsbeschwerde nicht mehr stattfindet. Diese Bestimmung ergänzt § 64 Abs. 5, wonach bei eingelegter Durchgriffsbeschwerde eine Erinnerungsentscheidung nicht mehr getroffen werden kann.
8. Absatz Absatz 4 enthält eine Regelung über Abschriften und über die Übermittlung der Beschwerde und anderer Schriftsätze an die Verfahrensbeteiligten, die mit § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG übereinstimmt.
9. Absatz Im geltenden Recht (§ 13 Abs. 2 WZG) sind Beschwerden nur dann gebührenpflichtig, wenn sie sich gegen Beschlüsse richten, mit denen über die Anmeldung eines Warenzeichens, einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag oder gegen die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß entschieden worden ist. Alle übrigen Beschwerden sind gebührenfrei. Ein überzeugender Grund dafür, die Anrufung des Patentgerichts im Beschwerdeverfahren in diesen Fallen gebührenfrei zuzulassen, besteht nicht. Das neue Markengesetz sieht daher in § 66 Abs. 5 vor, daß alle Beschwerden gebührenpflichtig sind, auch wenn dies zu einer Abweichung von der entsprechenden Vorschrift in § 73 Abs. 3 PatG führt. Eine Ausnahme besteht nur für die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 63 Abs. 3). In Absatz 5 ist, insoweit in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 3 PatG, weiter geregelt, daß die nach Absatz 1 eingelegte "norma1e" Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist des Absatzes 2 gezahlt wird. Für die Durchgriffsbeschwerde des Absatzes 3 ist eine besondere Regelung erforderlich, da es eine Frist für die Einlegung dieser Beschwerde nicht gibt. Absatz 5 Satz 2 sieht daher weiter vor, daß für die Durchgriffsbeschwerde innerhalb von einem Monat nach Zugang der Beschwerde beim Patentamt die Beschwerdegebühr zu zahlen ist. Wird die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, so gilt die Durchgriffsbeschwerde als nicht erhoben. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht daran gehindert, die Durchgriffsbeschwerde erneut einzulegen. Absatz 5 erfaßt im übrigen auch die Fälle, in denen ein anderer Verfahrensbeteiligter nach Absatz 3 Satz 5 innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Durchgriffsbeschwerde seinerseits Beschwerde einlegen kann. In diesen Fällen läuft die Monatsfrist für die Zahlung der Beschwerdegebühr ab der Zustellung der Durchgriffsbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten.
10. Absatz Absatz 6 sieht ebenso wie das geltende Recht (§ 73 Abs. 4 und 5 PatG) im einseitigen Verfahren weiterhin die Abhilfemöglichkeit vor. Dabei beträgt die Frist zur Vorlage der Akten an das Patentgericht im Falle der Nichtabhilfe - im geltenden Recht drei Monate (§ 73 Abs. 4 Satz 3 PatG) - aber nur einen Monat. In mehrseitigen Verfahren, in denen die Abhilfe gesetzlich ausgeschlossen ist (Absatz 6 Satz 2), muß die Beschwerde dem Patentgericht unverzüglich vorgelegt werden (Absatz 6 Satz 4). Die Abhilfemöglichkeit nach Absatz 6 besteht auch bei Einlegung einer Durchgriffsbeschwerde nach Absatz 3.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 68

1. Absatz Zu Nummer 16 (§ 66 MarkenG, Beschwerde)
2. Absatz Zu Buchstabe a § 66 Abs. 2 schreibt im Gegensatz zu § 73 Abs. 2 Satz 1 Patentgesetz nicht ausdrücklich vor, dass die Beschwerde nach Absatz 1 beim Patentamt "schriftlich" einzulegen ist. Diese scheinbare Formfreiheit der Beschwerde wird in der Kommentarliteratur entweder als Redaktionsversehen angesehen (siehe Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. 1999, § 66 Rdnr. 11) oder das Erfordernis der Schriftform wird aus § 64 Markenverordnung in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 8 abgeleitet, da die Beschwerde beim DPMA einzulegen ist (Althammer/ Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. 2000, § 66 Rdnr. 32).
3. Absatz Um klarzustellen, dass hier keine Abweichung von der Schriftform der Beschwerde beabsichtigt ist, soll § 66 Abs. 2 um das Wort "schriftlich" ergänzt werden. Dies geschieht auch im Hinblick auf den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Formvorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, der derzeit in den parlamentarischen Gremien beraten wird (BR-Drs. 535/00). In diesem Gesetzentwurf wird eine Öffnung für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur vorgesehen, wenn diese für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sind. Um auszuschließen, dass sich im Hinblick auf die insoweit vorgesehene Änderung der Zivilprozessordnung Zweifelsfragen hinsichtlich der Schriftform der Beschwerde ergeben, soll die Regelung des § 66 Abs. 2 klarstellend ergänzt werden. § 130a ZPO-E, der die Einführung der elektronischen Form ermöglichen soll, ist gemäß § 82 Abs. 1 auf das Schriftformerfordernis der Beschwerde anwendbar. Das Bundesministerium der Justiz ist bereits durch § 65 Abs. 1 Nr. 8 ermächtigt, Bestimmungen über die Form für Anträge und Eingaben an das Patentamt und damit die näheren Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Form in diesem Bereich durch Rechtsverordnung festzulegen.
4. Absatz Zu Buchstabe b Nach § 66 Abs. 3 Satz 6 wird der Lauf der Frist für den Antrag auf Entscheidung und für die Einlegung der Durchgriffsbeschwerde gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder einem Beteiligten auf Gesuch eine Frist gewährt wird. Bei dieser Formulierung ist es unklar, ob die Äußerungsfrist auf die Erinnerungsbegründung, zu eingereichtem Tatsachenmaterial oder zu Verfahrensanträgen bzw. Einreden in Verfahren, die dem Erinnerungsgegner im zweiseitigen Verfahren ohne Gesuch eingeräumt werden muss, die oben genannten Fristen ebenfalls hemmt. Da diese Äußerungsfristen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unbedingt erforderlich sind und unter Umständen das Verfahren erheblich verzögern können, soll nunmehr vorgesehen werden, dass sie die Fristen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 hemmen.
5. Absatz Zu den Buchstaben c und d Aufhebung von Absatz 5 wegen Übernahme der Bestimmung in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).
6. Absatz Zu Buchstabe e Klarstellende Verweisung auf das Patentkostengesetz.




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