"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 65 Markengesetz (Version: 0.28 vom 13. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 65:
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MarkenG § 65 Rechtsverordnungsermächtigung
  1. [ K ] [Ds ] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts in Markenangelegenheiten zu regeln,

    2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,

    3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,

    4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu treffen,

    5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken zu treffen,

    6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,

    7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken,

    8. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung,

    9. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,

    10. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,

    11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,

    12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen, Widersprüche oder sonstige Anträge,

    13. zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz darüber Bestimmungen getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere a) zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden, b) Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen,

    14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen.

  2. Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Präsidenten des Patentamts übertragen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Einzelheiten des amtlichen markenrechtlichen Verfahrens können durch Rechtsverordnung geregelt werden. In der Praxis hat der Präsident des weitegehend die Ermächtigung für solche Verfahrensgestaltungen übertragen erhalten.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 65 - K1000


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Rechtsverordnungsermächtigungen
· MarkenG § 65 enthält einen praktisch umfassenden Katalog von Ermächtigungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelungen von Details der Verfahren in Markensachen. Da die Ermächtigungen das ausschließlich das markenamtliche Verfahren betreffen, bedürfen die aufgrund von MarkenG § 65 erlassenen Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrats. Von der Ermächtigung des Abs. 2, nämlich der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf den Präsidenten des DPMA als Bundesbehörde, wurde in der Verordnung über das deutsche Patentamt (DPAV) weitgehend Gebrauch gemacht.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 101 - 103

1. Absatz In § 65 sind alle - im geltenden Recht verstreut im Warenzeichengesetz oder durch Verweisung im Patentgesetz zu findenden - Vorschriften zusammengefaßt, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Regelung von Einzelheiten der Verfahren in Markensachen ermächtigen. Es ist vorgesehen, die Durchführungsbestimmungen soweit wie möglich in einer einzigen Rechtsverordnung zusammenzufassen.
2. Absatz Die Ermächtigungsnorm entspricht weitgehend den entsprechenden Regelungen des geltenden Rechts, soll aber durch einige weitere Tatbestände ergänzt werden.
3. Absatz Absatz 1 Nr. 1 - Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts - entspricht § 36 Abs. 1 WZG ("Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts").
4. Absatz Absatz 1 Nr. 2 - Erfordernisse für die Anmeldung von Marken - entspricht § 2 Abs. 2 Satz 1 WZG.
5. Absatz Absatz 1 Nr. 3-Festlegung der Klasseneinteilung - weicht vom geltenden Recht insoweit ab, als die Klasseneinteilung selbst als Anlage zu § 2 Abs. 3 WZG ausgestaltet ist, während Änderungen der Klasseneinteilung durch Rechtsverordnung getroffen werden können (§ 2 Abs. 5 WZG). Diese Unterscheidung soll für das neue Markengesetz nicht beibehalten werden. Vielmehr soll künftig die Klasseneinteilung selbst - ebenso wie etwaige Änderungen der Klasseneinteilung - durch eine Rechtsverordnung nach § 65 festgelegt werden. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist damit nicht beabsichtigt. Vielmehr soll die Klasseneinteilung auch weiterhin der mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken errichteten Klasseneinteilung entsprechen.
6. Absatz Absatz 1 Nr. 4 - Bestimmungen für die Durchführung der weiteren Verfahren vor dem Patentamt - hat im geltenden Recht keine unmittelbare Entsprechung. Die Vorschrift in § 36 Abs. 1 WZG ermächtigt lediglich zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen für die "Form des Verfahrens". § 5 Abs. 9 WZG enthält eine ähnliche Bestimmung, die aber ebenfalls nur die "Form des Widerspruchs" erfaßt. Die im Vergleich zum geltenden Recht vorgesehene Erweiterung der Ermachtigungsnorm ist erforderlich, um für die in Betracht kommenden Verfahren nähere Bestimmungen treffen zu können.
7. Absatz Absatz 1 Nr. 5 - Bestimmungen über das Register - entspricht im geltenden Recht § 2 Abs. 1 Satz 1 WZG ("Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt") und § 19 WZG ("Über die Einrichtung des Registers für Verbandszeichen bestimmt der Präsident des Patentamts"). Für das neue Markengesetz ist im Gesetz selbst nur die Einrichtung des Registers vorgesehen (§ 4 Nr. 1). Die Einzelheiten über das Register, insbesondere die Art und Weise seiner Führung, z. B. auch in der Form einer elektronischen Datenbank, sollen künftig in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Soweit erforderlich, können dort auch besondere Bestimmungen für Kollektivmarken getroffen werden.
8. Absatz Absatz 1 Nr. 6 - Inhalt des Registers und Veröffentlichung der im Register eingetragenen Angaben -entspricht im geltenden Recht der "Soll-Regel" in § 3 Abs. 1 WZG. Künftig sollen die in das Register aufzunehmenden Angaben, die Art ihrer Eintragung in das Register und der Umfang sowie die Art und Weise der Veröffentlichung der Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden, soweit das Gesetz nicht selbst die Veröffentlichung vorschreibt. Auch insoweit ist eine einfache Anpassung an die Änderungen der Technik möglich.
9. Absatz Absatz 1 Nr. 7 - Festlegung von Einzelheiten sonstiger in dem Gesetz geregelter Verfahren - hat im geltenden Recht keine unmittelbare Entsprechung, soweit nicht § 36 Abs. 1 WZG ("Form des Verfahrens") Anwendung finden könnte. Ebenso wie für die in Absatz 1 Nr. 4 angesprochenen Prüfungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sollen nach Absatz 1 Nr. 7 auch für die dort angesprochenen weiteren Verfahrensarten nähere Einzelheiten in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können.
10. Absatz Absatz 1 Nr. 8 - Bestimmungen über die Form von Anträgen und Eingaben - ermöglicht, nähere Bestimmungen über die Form, in der Anträge und Eingaben einzureichen sind, im Wege der Rechtsverordnung zu treffen. Die Ermächtigung soll auch die Befugnis zur Regelung der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung einschließen. Das Gesetz verzichtet in den einzelnen Bestimmungen über Anträge und Eingaben durchweg auf das Erfordernis der Schriftlichkeit, um die Anpassung der Formerfordernisse an die weitere Entwicklung der Technik, insbesondere der elektronischen Datenübertragung zu ermöglichen. Absatz 1 Nr. 8 bietet die gesetzliche Grundlage, um diese Formfragen im Wege der Rechtsverordnung zu regeln.
11. Absatz Aus den gleichen Gründen erlaubt Absatz 1 Nr. 9 - Bestimmungen über die Form von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen des Patentamts -, durch Rechtsverordnung auch nähere Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts den Beteiligten zu übermitteln sind. Hiervon bleiben bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Formen der Übermittlung unberührt, wie z. B. die Zustellung von Entscheidungen, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird.
12. Absatz Absatz 1 Nr. 10 - Berücksichtigung fremder Sprachen - überläßt es ferner der Regelung im Verordnungswege, inwieweit Eingaben und Schriftstücke in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden und welche weiteren Voraussetzungen dafür gelten sollen, wie z. B. das Nachreichen von Übersetzungen in bestimmten Fällen usw.
13. Absatz Absatz 1 Nr. 11 - Übertragung von Aufgaben der Markenabteilungen auf Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte - entspricht im geltenden Recht § 12 Abs. 5 Nr. 1 WZG. Während nach dem geltenden Recht Beamte des gehobenen Dienstes nur mit solchen Aufgaben der Markenabteilungen betraut werden dürfen, "die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten", ist für Absatz 1 Nr. 11 vorgesehen, daß die Beauftragung möglich ist, wenn die Angelegenheiten keine "besonderen" rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Da die Beamten des gehobenen Dienstes nach § 56 Abs. 2 für Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig sein sollen, die häufig rechtliche Schwierigkeiten bieten werden, ist es nicht ersichtlich, warum die Beamten dieser Kategorie in Angelegenheiten der Markenabteilungen nur tätig werden sollten, wenn diese Angelegenheiten "keine" rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Nach dem geltenden Recht ist die Beauftragung von Beamten des gehobenen Dienstes nicht möglich für die Beschlußfassung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 WZG (Löschungsverfahren). Absatz 1 Nr. 11 übernimmt diese Regelung durch eine Bezugnahme auf § 54. Darüber hinaus sollen auch Löschungen, die einem Verzicht des Markeninhabers entsprechen (§ 48 Abs. 1), oder die im Falle eines an das Patentamt gerichteten Antrags auf Löschung wegen Verfalls stattfinden (§ 53 Abs. 3), nicht von einem Beamten des gehobenen Dienstes, sondern nur von einem Mitglied der Markenabteilung verfügt werden. Für sonstige Löschungen - wie z. B. im Falle der Nichtverlängerung der Schutzdauer - sollen auch Beamte des gehobenen Dienstes (und vergleichbare Angestellte) zuständig sein können.
14. Absatz Absatz 1 Nr. 12 - Übertragung von Angelegenheiten der Markenstellen und der Markenabteilungen auf Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte - entspricht im geltenden Recht § 12 Abs. 5 Nr. 2 WZG. Die vergleichbaren Angestellten sind auch aus denselben Gründen einbezogen, die für die Regelung in § 56 Abs. 2 gelten. Insoweit wird auf die dortige Begründung Bezug genommen.
15. Absatz Absatz 1 Nr. 13 - Verwaltungskosten - entspricht im geltenden Recht § 36 Abs. 2 WZG.
16. Absatz Nach Absatz 2 soll die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patentamts übertragen werden können. In welchem Umfang von dieser Ermächtigungsübertragung Gebrauch gemacht werden soll, läßt sich im Hinblick darauf, daß die markenrechtllchen Durchführungsbestimmungen möglichst in einer einzigen Rechtsverordnung zusammengefaßt werden sollen, noch nicht sagen. Für eine solche Ermächtigung kommt aber jedenfalls die Übertragung von Aufgaben auf Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes (und vergleichbare Angestellte) (Absatz 1 Nr. 11 und 12) in Betracht,
17. Absatz Die Rechtsverordnungen nach § 65 bedürfen, da sie ausschließlich die patentamtlichen Verfahren regeln, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

BT-Drucks. 13/3811, Seite 9

1. Absatz Die vorgesehene Erweiterung der Verordnungsermächtigung des § 65 Abs. 1 des Markengesetzes wird es ermöglichen, in der Markenverordnung auch die Einzelheiten des Verfahrens der Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung zu regeln (vgl. Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs, neuer § 125 d des Markengesetzes).

BT-Drucks. 14/6203, Seite 68

1. Absatz Zu Nummer 15 (§ 65 MarkenG, Rechtsverordnungsermächtigung)
2. Absatz Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 65 Abs. 1 Nr. 12 Markengesetz schafft die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts, die keine Rechtskenntnisse erfordern, auf Beamte des mittleren Dienstes zu übertragen. Ausdrücklich davon ausgenommen sind allerdings nach geltendem Recht Entscheidungen über Anmeldungen, Widersprüche und sonstige Anträge. In der Praxis bereitet die Ausnahme der Entscheidung über sonstige Anträge Schwierigkeiten, weil gerade in Markensachen einfache Angelegenheiten, wie die Eintragung von Anschriftenänderungen, oft mit Anträgen verbunden sind. Nach geltender Rechtslage werden solche Aufgaben teilweise auf Beamte des mittleren Dienstes übertragen mit der Argumentation, sie erforderten keine Entscheidung. Eine klarere Lösung ist es, für solche Fälle die Ausnahme auf die Entscheidung über Anmeldungen und Widersprüche zu beschränken und damit der Delegation von Aufgaben durch Rechtsverordnung einen größeren Spielraum zu geben.
3. Absatz Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Absatz 1 Nr. 13: Aufhebung der Vorschrift wegen Übernahme in § 1 Abs. 2 des Patentkostengesetzes (siehe Artikel 1).
4. Absatz Zu Buchstabe b Absatz 2: Änderung der Bezeichnung des Verordnungsgebers (siehe Abschnitt A.II.3).




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