"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 64a Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 64a:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
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MarkenG § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt

    Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Umsetzung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums hat zu einer Ausgliederung von Kostenbestimmungen, die nach altem Recht dem MarkenG zu entnehmen war, geführt. In § 64a wird der gesetzliche Verweis auf das Patenkostengesetz gesetzt.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67 - 68

1. Absatz Zu Nummer 14 (§ 64a MarkenG - neu -, Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt)
2. Absatz Im Markengesetz soll wegen des Bezuges zum internationalen Markenrecht ein ergänzender Hinweis auf die Anwendung des Patentkostengesetzes aufgenommen werden (siehe auch Nummer 18).




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