"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 63 Markengesetz (Version: 0.31 vom 1. Februar 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 63:
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MarkenG § 63 Kosten der Verfahren
  1. Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit [ K ] entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

  2. Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.

  3. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist und daß für die Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 63 stellt Regeln über die Verteilung der Kostenlast in amtlichen Markenverfahren auf.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 63 - K1500


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Billigkeit
· Wird die Eintragung einer Marke unter Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr gelöscht, weil sie als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht hätte eingetragen werden dürfen, kann es gerechtfertigt sein, dem Markeninhaber die gesamten Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, wenn die im Löschungsverfahren vorgetragenen Tatsachen eindeutig erkennen lassen, daß er das Schutzhindernis schon im Zeitpunkt der Eintragung kannte oder jedenfalls bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte kennen müssen (BPatG Beschluss vom 22.10.2002 - Az.: 27 W (pat) 78/01 - 'Token & Medaillen Manager').




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 100 - 101

1. Absatz Das geltende Recht enthält an verschiedenen Stellen Regelungen über die Verteilung der Kosten in den verschiedenen markenrechtlichen Verfahren: Für das Widerspruchsverfahren gilt nach § 5 Abs. 6 Satz 2 WZG die Bestimmung des § 62 PatG entsprechend nut der Maßgabe, daß auch die "sonstigen Kosten" in die Kostenverteilung mit einbezogen werden können. § 5 Abs. 6 WZG gilt entsprechend bei Widersprüchen gegen beschleunigt eingetragene Marken (§ 6a Abs. 3 Satz 3 WZG). Für auf Antrag eingeleitete Löschungsverfahren gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 4 WZG die Bestimmung des § 62 PatG entsprechend, aber nur für durch eine Anhörung oder Beweisaufnahme verursachte Kosten. Für das neue Markengesetz ist in § 63 eine Regelung vorgesehen, die weitgehend § 62 PatG (Kosten im Einspruchsverfahren) entspricht und für alle Verfahren mit mehreren Beteiligten gelten soll.
2. Absatz Nach Absatz 1 hat das Patentamt die Befugnis, einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Während nach § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG die Möglichkeit der Kostenverteilung nur für die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten gilt (einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten), soll für die Verfahren in Markensachen mit mehreren Beteiligten (ebenso wie im geltenden Recht für Widerspruchsverfahren, § 5 Abs. 6 Satz 2 WZG) von vornherein die Möglichkeit bestehen, alle Kosten (und nicht nur die durch eine Anhörung oder Beweisaufnahme verursachten Kosten) in die Kostenverteilung aufzunehmen. Zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören auch die Auslagen des Patentamts und die den Beteiligten erwachsenen Kosten (so das geltende Recht in § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG). Nach Absatz 1 Satz 2 soll eine Kostenentscheidung auch dann möglich sein, wenn das Verfahren nicht durch eine Entscheidung abgeschlossen wird, sondern durch eine Zurücknahme des entsprechenden Antrags oder durch eine Löschung der eingetragenen Marke, z. B. wegen Nichtverlängerung oder wegen Verzichts.
3. Absatz Nach Absatz 1 Satz 3 trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst, soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird. Durch diese Vorschrift wird der gegenwärtig als regelmäßige Kostenentscheidung in zweiseitigen Verfahren vor dem Patentamt ergehende formelhafte Ausspruch überflüssig, daß von einer Kostenauferlegung abgesehen werde. Außerdem wird damit die noch nicht abschließend geklärte Frage entschieden, ob bei Fehlen eines ausdrücklichen Kostenausspruchs von einer "kraft Gesetzes" eintretenden Kostenteilung auszugehen ist oder ob dieses Unterlassen eine bewußte und gewollte Entscheidung darstellt, von einer Kostenauferlegung abzusehen.
4. Absatz Nach Absatz 2 soll das Patentamt die Befugnis haben, die vollständige oder teilweise Erstattung der gezahlten Widerspruchs- oder Löschungsgebühr anzuordnen. Im geltenden Recht ist dies für die Widerspruchsgebühr nicht möglich, da für den Einspruch (bislang) keine Gebühr zu zahlen ist und somit wegen der Verweisung auf § 62 PatG in § 5 Abs. 6 Satz 2 WZG keine entsprechende Regelung besteht. Für die Löschungsgebühr sieht § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 WZG eine Bestimmung über die Erstattung oder Auferlegung der Löschungsantragsgebühr vor. Absatz 2 regelt nur die Erstattung der Gebühr, während es nach Absatz 1 möglich ist, die Gebühren einem Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.
5. Absatz Die Ausgestaltung der Absätze 1 und 2 dient zugleich als Vorbild für die weitgehend übereinstimmenden Vorschriften über die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren (§ 71) und im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 90).
6. Absatz Absatz 3 entspricht § 62 Abs. 2 Satz 2 bis 5 PatG. Zur Klarstellung wird hinzugefügt, daß die Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse - wie auch nach sonst geltendem Recht - gebührenfrei ist.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 13 (§ 63 Abs. 2 MarkenG, Kosten der Verfahren)
2. Absatz Ergänzung der Rückzahlungsregelung hinsichtlich der Gebühr für die beschleunigte Prüfung (siehe Begründung zu Nummer 6).




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