MarkenG § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
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Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
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Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
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Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
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