"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 62 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 62:
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MarkenG § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
  1. Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

  2. Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

  3. Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 100

1. Absatz Die Vorschrift in § 62 regelt die Einsicht in die Akten angemeldeter oder eingetragener Marken (Absätze 1 und 2) sowie die Einsicht in das Register (Absatz 3).
2. Absatz Gemäß Absatz 1 wird schon vor der Eintragung der Marke Einsicht in die Akten gewährt, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird. Dies entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 WZG). Nach den Erfahrungen der Praxis besteht an einer Akteneinsicht in diesem frühen Verfahrensabschnitt seitens der beteiligten Kreise ein erheblicher Bedarf. So karin beispielsweise der Inhaber einer eingetragenen Marke ein wesentliches Interesse an der Einsicht in die Akten einer Anmeldung mit älterem Zeitrang haben, auf die ein Widerspruch gegen die eingetragene Marke gestützt wird. Ebenso kann etwa ein Bedürfnis der Mitbewerber bestehen, durch Einsicht in die Akten einer gemäß § 8 zurückgewiesenen Markenanmeldung Klarheit zu erlangen, ob es sich bei der fraglichen Marke um eine nunmehr frei verwendbare beschreibende Angabe handelt. Vor der Eintragung der Marke ist das Interesse an der Akteneinsicht regelmäßig gegen die schutzwürdigen Belange des Anmelders abzuwägen.
3. Absatz Gemäß Absatz 2 unterliegt die Akteneinsicht nach der Eintragung der Marke keinen einschränkenden Voraussetzungen mehr. Das geltende Recht macht die Akteneinsicht hingegen auch nach der Bekanntmachung der Anmeldung und der Eintragung von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses abhängig (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WZG). Für eine Beschränkung der Akteneinsicht auf Fälle berechtigten Interesses besteht aber nach der Eintragung kein Bedürfnis.
4. Absatz Nähere Einzelheiten des Akteneinsichtsverfahrens sollen in den Durchführungsbestimmungen nach § 65 geregelt werden.
5. Absatz Nach Absatz 3 soll die Einsicht in das Register jedem ohne Einschränkung freistehen. Das geltende Recht regelt die freie Einsicht in das Register ("Zeichenrolle") in § 3 Abs. 2 Satz 1 WZG.




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