"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 61 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 61:
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MarkenG § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
  1. Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

  2. Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 99 - 100

1. Absatz § 61 übernimmt nahezu wortgleich § 47 PatG. der im geltenden Recht nach § 12 Abs. 1 WZG entsprechend in markenrechtlichen Verfahren Anwendung findet.
2. Absatz Absatz 1 ist ebenso wie § 60 Abs. 2 so formuliert, daß er für alle Verfahren (und nicht nur für das Eintragungsverfahren) gilt.
3. Absatz Absatz 2 entspricht inhaltlich § 47 Abs. 2 PatG und hat lediglich an einigen Stellen einen etwas anderen Wortlaut. So ist die Bestimmung z, B, auf alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe - einschließlich der Erinnerung (Satz 5) - anzuwenden, nicht nur auf die Beschwerde zum Patentgericht.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 12 (§ 61 Abs. 2 MarkenG, Rechtsmittel)
2. Absatz Klarstellende Verweisung auf das Patentkostengesetz.




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