"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 6 Markengesetz (Version: 0.25 vom 16. März 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 6:
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MarkenG § 6 Vorrang und Zeitrang
  1. [Ds ] [ K ] Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

  2. [Ds ] Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

  3. Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

  4. [Ds ]Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 6 drückt den seit jeher das deutsche Recht beeinflussenden Grundsatz des Prioritätenprinzips aus. 'Wer zuerst kommt, mahlt zuerst' hieß es schon im Sachsenspiegel. Dieser Grundsatz wird in MarkenG § 6 kodifiziert.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 6 - K1000


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Der 'bessere' Zeitrang
· Im Kennzeichenrecht kann es zur Kollision von Rechten kommen (hauptsächlich: §§ 14, 15). Soweit der Zeitrang nicht ausdrückliche Tatbestandvoraussetzung ist (vgl. 9, 51) wird in § 6 die für das Markenrecht allgemeine Regel des prioritätsbesseren oder aber auch prioritätsgleichen Rechts aufgestellt.

§ 6 - K1050


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Kollision bei Bekanntheitsschutz
· Kann sich der Inhaber eines Kennzeichenrechts bei der Geltendmachung seines Ausschließlichkeitsrechts auf den Bekanntheitsschutz berufen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3), so muß für den Zeitpunkt der Kollision mit einem Drittzeichen die Bekanntheit bereits vorgelegen haben (vgl. 22 Satz 1 Alt. 1, 51 Abs. 3).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 68

1. Absatz Das Kennzeichenrecht wird insgesamt vom Grundsatz der Priorität - dem Zeitrang - beherrscht: Im Kollisionsfall hat, soweit nicht besondere Umstände ein anderes Ergebnis gebieten, grundsätzlich das prioritätsältere Recht Vorrang und soll sich daher gegenüber prioritätsjüngeren Rechten durchsetzen.
2. Absatz Dieses zentrale Prinzip, das im geltenden Recht nur im warenzeichenrechtlichen Widerspruchs- und Löschungsverfahren einen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, soll als zentraler Grundsatz in die Grundbestimmungen des neuen Markengesetzes aufgenommen werden.
3. Absatz § 6 Abs. 1 enthält die Grundregel, daß der Zeitrang über den Vorrang bestimmt, soweit es für die Bestimmung des Vorrangs nach diesem Gesetz auf den Zeitrang ankommt. Ob der Zeitrang das maßgebliche Kriterium ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Konstellation ab. Nicht unbedingt maßgebend ist der Zeitrang z.B. bei Ansprüchen aus § 15 in Fällen der Namensgleichheit oder in Fällen, in denen eine Interessenabwägung im Einzelfall eine Abkehr vom Prioritätsgrundsatz erfordert. Auch die Anwendung der in den §§ 20ff. enthaltenen Schutzschranken führt zu einer Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes.
4. Absatz Nach Absatz 2 ist für den Zeitrang von angemeldeten und eingetragenen Marken der Tag der Anmeldung im Sinne des § 33 Abs. 1 oder der Tag einer nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität maßgebend. Nach Absatz 3 richtet sich der Zeitrang der dort aufgeführten Rechte nach dem Zeitpunkt, in dem sie erworben wurden. Für die durch Benutzung erworbenen Marken ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs von Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2), für notorisch bekannte Marken der Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät (§ 4 Nr. 3), und für die geschäftlichen Bezeichnungen im Sinne des § 5 und die in § 13 aufgeführten sonstigen Rechte ergibt sich der Zeitrang des Rechts aus den jeweils für diese Kategorie von Rechten geltenden Rechtsgrundsätzen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind.
5. Absatz Nach Absatz 4 sollen Rechte, denen derselbe Tag als Zeitrang zusteht, gleichrangig sein. Dies führt insbesondere dazu, daß an demselben Tag angemeldete oder eingetragene Marken gleichrangig sind. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung im Laufe dieses Tages ist daher unerheblich. Solche gleichrangigen Rechte begründen gegeneinander keine Ansprüche, sie führen vielmehr zur Koexistenz.
6. Absatz Dies entspricht zwar der gegenwärtigen Rechtslage, Es ist gleichwohl erforderlich, diese Regelung in das Gesetz aufzunehmen, damit überflüssige Streitigkeiten über die Frage ausgeschlossen werden, ob z. B. nach dem neuen Gesetz zu verschiedenen Zeiten an demselben Tag eingereichte Markenanmeldungen einen unterschiedlichen Zeitrang haben oder nicht. Die in Absatz 4 vorgesehene Regelung gilt auch für solche Marken, die infolge der Übergangsregelung in § 156 Abs. 1 als am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingereicht gelten.




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