·
Im Kennzeichenrecht kann es zur Kollision von Rechten kommen (hauptsächlich: §§
14,
15). Soweit der Zeitrang nicht ausdrückliche Tatbestandvoraussetzung ist (vgl.
9,
51) wird in §
6 die für das Markenrecht allgemeine Regel des prioritätsbesseren oder aber auch prioritätsgleichen Rechts aufgestellt.