"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 59 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 59:
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MarkenG § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
  1. Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

  2. Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 99

1. Absatz Das Patentamt wird - abgesehen von den seltenen Fällen der Amtslöschung - zwar nur auf Antrag tätig, ermittelt aber den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen.
2. Absatz Im geltenden Recht hat dieser Grundsatz, soweit er das patentamtliche Verfahren betrifft, zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Ausdruck gefunden (anders für das Verfahren vor dem Patentgericht § 87 Abs. 1 PatG), seine Geltung ist aber seit jeher - wie auch sonst für Verwaltungsverfahren - anerkannt. Das neue Markengesetz enthält mit § 59 Abs. 1 eine Vorschrift, die den Amtsermittlungsgrundsatz - dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 PatG folgend - auch für das patentamtliche Verfahren ausdrücklich festschreibt. Auch das Amtsverfahren in Markensachen ist dadurch beschränkt, daß das Patentamt nicht über den durch die Anmeldung (Antrag) gesteckten Rahmen hinausgehen kann. Für die Ermittlung des Sachverhalts ist das Amt an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten jedoch nicht gebunden.
3. Absatz Absatz 2 enthält den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfassungsrang für alle Verfahren vor dem Patentamt gilt.




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