"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 56 Markengesetz (Version: 0.10 vom 2. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 56:
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MarkenG § 56 Zuständigkeiten im Patentamt
  1. Im Patentamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.

  2. Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.

  3. Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 98 - 99

1. Absatz In § 56 werden die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen im Patentamt für die Behandlung von Markenangelegenheiten in weitgehender Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 12 Abs. 2 bis 4 WZG) geregelt.
2. Absatz In Absatz 1 wird in allgemeiner Weise gesetzlich vorgeschrieben, welche Spruchkörper im Patentamt zu bilden sind. Es handelt sich um Markenstellen, die nach dem bisherigen Recht "Prüfungsstellen" heißen, und um Markenabteilungen, die das Warenzeichengesetz als "Warenzeichenabteilungen" bezeichnet. Absatz 2 Satz 1 enthält die gesetzliche Kompetenzabgrenzung für die Markenstellen. Sie sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Hinzuweisen ist darauf, daß das Eintragungsverfahren, das im Abschnitt 1 geregelt ist, nach der Systematik des neuen Gesetzes nicht nur bis zur Eintragung der angemeldeten Marke gemäß § 41 reicht, sondern auch die Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 43 umfaßt. Dies deckt sich mit dem bisherigen Kompetenzumfang der Prüfungsstellen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 WZG. Absatz 2 Satz 2 bis 4 entspricht § 12 Abs. 3 WZG. Absatz 3 entspricht, von geringfügigen Abweichungen im Wortlaut abgesehen, der Bestimmung in § 12 Abs. 4 WZG. Die bisher in § 12 Abs. 5 WZG vorgesehene Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben auf Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes ist jetzt in § 65 enthalten.
3. Absatz Es soll auch nach dem neuen Markengesetz dabei bleiben, daß ebenso wie nach dem geltenden Recht alle "Mitglieder" des Patentamts im Sinne des § 26 des Patentgesetzes als Prüfer die Aufgaben einer Markenstelle wahrnehmen oder in einer Markenabteilung mitwirken können. Die damit auch weiterhin gegebene Möglichkeit, "technische" Mitglieder mit solchen Aufgaben zu betrauen, soll, auch wenn diese "technischen" Mitglieder in aller Regel für Markenangelegenheiten keine ausreichende Sachkunde haben mögen, gleichwohl beibehalten werden, um in besonderen Situationen auch im Markenrecht sachkundige "technische" Mitglieder einsetzen zu können. So werden gegenwärtig Patentprüfer des ehemaligen DDR-Patentamts zu Erinnerungsprüfern ausgebildet. Ihre Verwendung ist nur möglich, wenn das Gesetz auch weiterhin den Einsatz von Mitgliedern des Patentamts im Markenbereich gestattet, die keine juristische Ausbildung haben. Eine Betrauung von "technischen" Mitgliedern mit den Aufgaben einer Markenstelle wird sich allenfalls bei besonderen Kenntnissen im Markenbereich ergeben. weil zu berücksichtigen ist, daß Entscheidungen der Markenstellen, die von einem Beamten des höheren Dienstes - einem "Mitglied" des Patentamts - getroffen werden, unmittelbar mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochten werden können, also nicht mehr einer Überprüfung in einem Erinnerungsverfahren unterliegen.
4. Absatz Soweit es die Besetzung der Markenstellen betrifft, ist auch weiterhin grundsätzlich vorgesehen, daß diese - außer von "Mitgliedern" des Patentamts - mit Beamten des gehobenen Dienstes besetzt werden. Die Regelung für die Übertragung von Aufgaben der Markenabteilungen an Beamte des gehobenen Dienstes (und gegebenenfalls auch des mittleren Dienstes) findet sich jetzt in § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12.
5. Absatz In Ergänzung zum geltenden Recht sieht § 56 Abs. 2 Satz 3 (ebenso wie § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12) vor, daß für die Aufgaben, die bisher nur von Beamten des gehobenen (oder des mittleren Dienstes) wahrgenommen werden können, künftig auch diesen Beamten "vergleichbare" Angestellte eingesetzt werden können. Damit wird für den Markenbereich nachvollzogen, was im Patentbereich mit dem Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 1993 (BGBl. 1 S. 366) bereits verwirklicht worden ist. Von einer Einbeziehung der für den Markenbereich zuständigen Dienststellen in dieses Gesetz war im Hinblick auf die bevorstehende Markenrechtsreform abgesehen worden. Die neue Regelung im Patentgesetz dient dabei nur insoweit als Vorbild, als überhaupt "vergleichbare" Angestellte eingesetzt werden können. Die Lage ist im Markenbereich etwas anders als im Patentbereich, weil die Beamten des gehobenen Dienstes als Prüfer im Markenbereich nicht nur Aufgaben wahrnehmen, die "keine" rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Soweit es daher um die Beauftragung "vergleichbarer" Angestellter geht, wird dies nur dann in Betracht kommen, wenn diese nach Vorbildung, Ausbildung und Fähigkeiten den Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar sind. Auch insoweit kommen bei der gegebenen Lage insbesondere frühere Bedienstete des ehemaligen DDR-Patentamts, die im Markenbereich sachkundig sind, die aber nicht mehr Beamte werden können, als Prüfer in Betracht.




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