"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 55 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 55:
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MarkenG § 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
  1. Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.

  2. Zur Erhebung der Klage sind befugt:

    1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls jede Person,

    2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,

    3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

  3. Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

  4. Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 97 - 98

1. Absatz Gemäß § 55 Abs. 1 sind die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Klagen auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) und wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51), also wegen "relativer" Schutzhindernisse, zuständig.
2. Absatz Nach Absatz 2 Nr. 1 handelt es sich bei der Klage auf Löschung wegen Verfalls um eine Popularklage. Zur Erhebung der Klage ist jede Person befugt. Nach Absatz 2 Nr. 2 sind in den Fällen der auf ältere Rechte gestützten Löschungsklage die jeweiligen Inhaber der älteren Rechte klagebefugt. Einer ausdrücklichen Regelung dazu, daß auch Lizenznehmer oder andere Personen klagebefugt sein können, die vom originär Klageberechtigten hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind, bedarf es nicht. Eine Löschungsklage nach Absatz 1 kann schließlich auch auf das Bestehen einer älteren geographischen Herkunftsangabe gestützt werden. Da es bei geographischen Herkunftsangaben keinen Rechtsinhaber gibt, bedarf es für die Klagebefugnis einer von der im übrigen für ältere Rechte geltenden Regelung (Absatz 2 Nr. 2) abweichenden Ausgestaltung. Daher sieht Absatz 2 Nr. 3 insoweit vor, daß die Klagebefugnis in diesen Fällen den Personen zustehen soll, die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt sind. Diese Regelung entspricht auch der in § 128 Abs. 1 für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vorgesehenen Regelung.
3. Absatz Nach Absatz 3 muß der Inhaber einer eingetragenen Marke, der unter Berufung auf diese Marke Löschungsklage erhoben hat, auf Einrede des Beklagten den Nachweis erbringen, daß er die Marke gemäß § 26 benutzt hat. Dies ist nach Satz 1 für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Erhebung der Löschungsklage und, wenn die Zeitspanne von fünf Jahren der Nichtbenutzung erst nach diesem Zeitpunkt endet, nach Satz 2 für die letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung nachzuweisen. War die ältere Marke am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke bereits mindestens fünf Jahre eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede auch nachzuweisen, daß die Marke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke nicht wegen mangelnder Benutzung nach § 49 hätte gelöscht werden können (Satz 3). Die Regelung entspricht der für die Einrede mangelnder Benutzung im Verletzungsprozeß geltenden Regelung (§ 25 Abs. 2).




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