"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 54 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 54:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
  1. Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

  2. Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 97

1. Absatz § 54 regelt die Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse. Antragsbefugt ist jeder Dritte (Absatz 1 Satz 2).
2. Absatz Nach Absatz 2 ist mit dem Antrag eine Gebühr nach dem Tarif zu bezahlen. Ohne Zahlung der Gebühr gilt der Antrag als nicht gestellt.
3. Absatz Absatz 3 regelt weitere Einzelheiten des Löschungsverfahrens ähnlich wie das geltende Recht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 WZG). Abweichend von der bisherigen Regelung wird dem Markeninhaber für den Widerspruch gegen die Löschung jedoch eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, da sich gezeigt hat, daß nach der bisherigen einmonatigen Frist der dem Empfänger zur Erhebung des Widerspruchs tatsächlich verbleibende Zeitraum häufig nicht ausreicht. Aus der Sicht des Löschungsantragstellers erscheint ein Zuwarten von zwei Monaten vertretbar.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 11 (§ 54 Abs. 2 MarkenG, Löschungsgebühr)
2. Absatz Aufhebung von Absatz 2 wegen Übernahme der Bestimmung in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362