"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 53 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 53:
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MarkenG § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
  1. Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.

  2. Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.

  3. Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.

  4. Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 97

1. Absatz Nach § 53 soll die Möglichkeit bestehen, unbeschadet der Möglichkeit, jederzeit Klage auf Löschung zu erheben (§ 55), den Antrag auf Löschung wegen Verfalls auch beim Patentamt zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung entspricht, soweit es den Löschungsgrund der mangelnden Benutzung betrifft, § 11 Abs. 4 WZG. In Ergänzung dazu sind auch die übrigen Verfallsgründe einbezogen, die in der Praxis nur eine sehr geringe Rolle spielen werden.
2. Absatz Wird ein solcher Löschungsantrag nach Absatz 1 wegen Verfalls beim Patentamt gestellt, so unterrichtet dieses gemäß Absatz 2 den Inhaber der eingetragenen Marke. Die Eintragung der Marke wird nur dann gelöscht, wenn der Markeninhaber nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die Mitteilung des Patentamts zugestellt worden ist, der Löschung widerspricht (Absatz 3). Dies entspricht § 11 Abs. 4 Satz 3 WZG, wo allerdings eine Frist von nur einem Monat vorgesehen ist. Widerspricht der Markeninhaber der Löschung, bleibt der Antragsteller darauf verwiesen, die Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Hierauf weist ihn das Patentamt hin (Absatz 4). Im Hinblick auf eine erstmalige oder erneute Aufnahme der Benutzung der angegriffenen Marke kurz vor oder nach dem Löschungsantrag hat der Antragsteller, wie sich aus § 49 Abs. 1 Satz 4 ergibt, keinen Nachteil, wenn er die Löschungsklage binnen drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung des Patentamts nach Absatz 4 erhebt.




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