"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 50 Markengesetz (Version: 0.34 vom 22. März 2004)

Gesetzestext zu MarkenG § 50:
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MarkenG § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
  1. [ K ] [Ds ]Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 eingetragen worden ist.

  2. [ K ] Ist die Marke entgegen § 3, § 7 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird. [Ds ].

  3. [Ds ] Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und

    1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,

    2. das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und

    3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

  4. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· § 50 enthält Vorschriften für die Löschung von Marken wegen absoluter Schutzhindernissen (§ 8).

Kommentar, Erläuterungen:

§ 50 - K1000


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Antragsverfahren und Löschungsgründe
· Das amtliche Löschungsverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt ist jedermann (vgl. § 54). Nach Abs. 3 kann eine Löschung auch von Amtswegen erfolgen, jedoch unter eingeschränkten Voraussetzungen.
· Der Löschungsantrag kann darauf gestützt werden, dass der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte (Nr. 2), der eingetragenen Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (Nr. 1 und 3) und/oder der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.

§ 50 - K1100


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Löschungsgründe im Einzelnen
· Der Katalog der Löschungsgründe ist abschließend. Dies bedeutet, dass Fehler im Eintragungsverfahren, die durch falsche Anwendung der §§ 32ff. insbesondere 32, 33, 34, 35, 36, 37,38,39,40 und 41 erfolgen und nicht von den gesetzlich vorgesehenen Löschungsgrunden erfasst sind, wie beispielsweise die Nichtzahlung der Amtsgebühren durch den Anmelder und die Festlegung der zeitlichen Priorität der Registermarke, zumindest nicht im Wege des Löschungsverfahrens angegriffen werden können.

§ 50 - K1110


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Als Marke schutzfähige Zeichen
· Der Löschungsgrund nach Abs. 1 Alt. 1 setzt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 voraus.

§ 50 - K1120


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Markeninhaberschaft
· Der Löschungsgrund nach Abs. 1 Alt. 2 setzt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 voraus.

§ 50 - K1130


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absolute Schutzhindernisse
· Der Löschungsgrund nach Abs. 1 Alt. 3 setzt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 8 voraus.

§ 50 - K1200


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Einschränkungen für das Löschungsverfahren
· Die Möglichkeiten des Löschungsverfahrens am DPMA werden durch Abs. 2 beschränkt. Das gilt nur für die Löschungsgründe, die aus MarkenG 3, 7 und 8 begründet wären.
· Soweit im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Löschungsabteilung ein absolutes Schutzhindernis, welches zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke bestanden haben mag, weggefallen ist, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine Schutzhindernisse bestehen, wird die eingetragene Marke nicht gelöscht. Insoweit hat der Gesetzgeber teilweise von der Option des Art. 3 Abs. 3 EU-Markenrechtsrichtlinie Gebrauch gemacht, der entsprechenden Handlungsspielraum bezüglich der Verkehrsdurchsetzung eingeräumt hat. Die Rechtslage nach der EU-GemeinschaftsmarkenVO sieht dies nicht vor.
· Eine Löschung ist auch nicht mehr möglich, wenn die Löschung der Marke innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung erfolgt. Der Gesetzgeber hat diese 'Unanfechtbarkeit' der Marke neu in das deutsche Markenrecht eingeführt und einen Streit über die Schutzfähigkeit in Ansehung auf § 22 verlegt. Die Einrede der Schutzunfähigkeit der Marke kann nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Löschungsantrages damit nur noch im Verletzungsprozess erhoben werden.
· Erweist sich eine Marke erst im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Löschungsantrag als eintragungsfähig, so findet eine Prioritätsverschiebung trotzdem nicht statt. Maßgeblicher Zeitrang für die Marke bleibt der Zeitrang der Anmeldung (vgl. § 33). Die in § 37 Abs. 2 vorgesehene Zeitrangverschiebung findet nicht statt. Sog. 'Zwischenrechte', also Markenrechte im weiteren Sinne, die zwischen dem Anmeldetag und der Feststellung des Wegfalls von ursprünglich gegebenen absoluten Schutzhindernissen entstanden sind, können allerdings nicht gelöscht werden (vgl. § 51 Abs. 4 Nr. 2 ). Die Benutzung solcher Markenrechte kann auch nicht untersagt werden (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 95 - 96

1. Absatz Die Vorschrift des § 50, die die Löschung einer eingetragenen Marke infolge absoluter Schutzhindernisse betrifft, hat in der Markenrechtsrichtlinie keine Entsprechung, da die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Markenschutzes nicht Gegenstand der Richtlinie ist.
2. Absatz Gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn sie entgegen den §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. Insoweit wird auf die Begründung zu diesen Vorschriften Bezug genommen.
3. Absatz Nach Absatz 1 Nr. 4 besteht ein Nichtigkeitsgrund ferner dann, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nur mit einem Löschungsantrag geltend gemacht werden. Er ist daher auch nicht in die "absoluten" Schutzhindernisse im Sinne des § 8 aufgenommen worden. Mit dieser Regelung wird von der Option in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Markenrechtsrichtlinie Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund ist auch auf die Wahl eines anderen Begriffs, wie z. B. der "sittenwidrigen" oder "rechtsmißbräuchlichen" Anmeldung, verzichtet worden, weil auf diese Weise die Verknüpfung mit der Markenrechtsrichtlinie gewahrt wird. Hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffs wird auch auf die Begründung zu § 21 Abs. 1 Bezug genommen. Mit diesem Nichtigkeitsgrund steht ein markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um z. B. rechtsmißbräuchliche oder sittenwidrige Markeneintragungen zur Löschung zu bringen. Dieser Anspruch stellt damit auch ein geeignetes Korrektiv zum Wegfall des Erfordernisses eines Geschäftsbetriebs als Eintragungsvoraussetzung dar. Teilweise können damit auch Fälle der Markenpiraterie gelöst werden.
4. Absatz Nach Absatz 2 soll eine Marke nicht mehr gelöscht werden können, wenn das Schutzhindernis vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung weggefallen ist. Dies gilt nicht nur für die nachträgliche Verkehrsdurchsetzung, sondern für alle absoluten Schutzhindernisse des § 8. Weiterhin kann eine Löschung unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 (fehlende Unterscheidungskraft), Nr. 2 (Freihaltebedürfnis) oder Nr. 3 (üblich gewordene Bezeichnung) nur innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung beantragt werden. Damit wird neben der Verwirkung gegenüber älteren Rechten zusätzlich eine Unanfechtbarkeit aus absoluten Gründen eingeführt. Die zeitliche Beschränkung der Löschung eines Zeichens gemäß Absatz 2 Satz 2 erscheint auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung angemessen, nach der nur aufgrund konkreter Feststellungen über die Auffassung des Verkehrs, über Herstellungs- und Werbegewohnheiten usw. der Schluß auf eine fehlende Unterscheidungskraft gezogen werden darf und nach der zudem nachprüfbare Tatsachen vorliegen müssen, um ein relevantes Freihaltebedürfnis annehmen zu können. Derartige Feststellungen können in den meisten Fällen nach einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr zuverlässig auf die Vergangenheit bezogen getroffen werden. Nachdem aus diesen Erwägungen heraus ein auf die Löschung einer seit längerer Zeit eingetragenen Marke gerichtetes Begehren ohnehin kaum Erfolgsaussichten hat, erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sachgerecht, die Möglichkeit entsprechender Löschungsverfahren zeitlich zu begrenzen. Als Korrektiv steht im übrigen die Regelung zur Verfügung, nach der eine eingetragene Marke aufgrund einer älteren Marke nicht gelöscht werden kann, wenn die ältere Marke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke aus absoluten Gründen hätte gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4 Nr. 2).
5. Absatz Außer der Löschung auf Antrag (Absatz 1) soll nach Absatz 3 auch eine Löschung von Amts wegen möglich sein, wenn eine Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9, also unter Außerachtlassung von Eintragungshindernissen eingetragen worden ist, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen. Damit wird das Patentamt in den Stand versetzt, ersichtliche Fehleintragungen zu korrigieren, deren Bestand aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht hingenommen werden kann. Dieses Löschungsverfahren von Amts wegen soll aber nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung zulässig sein (Absatz 3 Nr. 1) und nur dann zur Löschung führen, wenn die Eintragung ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 vorgenommen worden ist (Absatz 3 Nr. 3). Schließlich soll auch hier gelten, daß ein Wegfall des Schutzhindernisses vor der Entscheidung über die Löschung bewirkt, daß die Marke nicht gelöscht werden kann (Absatz 3 Nr. 2). Das geltende Recht sieht Amtslöschungsverfahren ohne jede inhaltliche oder zeitliche Begrenzung vor. Nach Absatz 4 ist auch eine Teillöschung möglich, wenn der Nichtigkeitsgrund nur einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen betrifft.




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