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Die Möglichkeiten des Löschungsverfahrens am DPMA werden durch Abs. 2 beschränkt.
Das gilt nur für die Löschungsgründe, die aus MarkenG
3,
7 und
8 begründet wären.
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Soweit im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Löschungsabteilung ein absolutes Schutzhindernis, welches zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke bestanden haben mag, weggefallen ist, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine Schutzhindernisse bestehen, wird die eingetragene Marke nicht gelöscht.
Insoweit hat der Gesetzgeber teilweise von der Option des Art. 3 Abs. 3
EU-Markenrechtsrichtlinie
Gebrauch gemacht, der entsprechenden Handlungsspielraum bezüglich der Verkehrsdurchsetzung eingeräumt hat. Die Rechtslage nach der
EU-GemeinschaftsmarkenVO sieht dies nicht vor.
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Eine Löschung ist auch nicht mehr möglich, wenn die Löschung der Marke innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung erfolgt. Der Gesetzgeber hat diese 'Unanfechtbarkeit' der Marke neu in das deutsche Markenrecht eingeführt und einen Streit über die Schutzfähigkeit in Ansehung auf §
22 verlegt. Die Einrede der Schutzunfähigkeit der Marke kann nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Löschungsantrages damit nur noch im Verletzungsprozess erhoben werden.
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Erweist sich eine Marke erst im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Löschungsantrag als eintragungsfähig, so findet eine Prioritätsverschiebung trotzdem nicht statt.
Maßgeblicher Zeitrang für die Marke bleibt der Zeitrang der Anmeldung (vgl. §
33). Die in §
37 Abs. 2 vorgesehene Zeitrangverschiebung findet nicht statt. Sog. 'Zwischenrechte', also Markenrechte im weiteren Sinne, die zwischen dem Anmeldetag und der Feststellung des Wegfalls von ursprünglich gegebenen
absoluten Schutzhindernissen entstanden sind, können allerdings nicht gelöscht werden (vgl. §
51 Abs. 4 Nr. 2 ). Die Benutzung solcher Markenrechte kann auch nicht untersagt werden (vgl. §
22 Abs. 1 Nr. 2).