"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 47 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 47:
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MarkenG § 47 Schutzdauer und Verlängerung
  1. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

  2. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

  3. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.

  4. Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.

  5. Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.

  6. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 47 stellt nocheinmal (vgl. § 6 Abs. 2) klar, dass die Registermarke für die Dauer seit ihrer Anmeldung Schutz genießt, regelt die Dauer des Registermarkenschutzes und die Möglichkeiten diesen zu verlängern.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 93 - 94

1. Absatz § 47 enthält - wie bisher § 9 WZG - sowohl die Regelungen über die Dauer des Schutzes (Absatz 1) als auch über die Verlängerung der Schutzdauer (Absätze 2 bis 6). In wesentlichen Punkten folgt die Bestimmung dem geltenden Recht; sie enthält aber auch einige Neuerungen.
2. Absatz Nach Absatz 1 soll der Schutz eingetragener Marken wie im geltenden Recht (§ 9 Abs. 1 WZG) zehn Jahre betragen. Die Schutzdauer soll allerdings anders als im geltenden Recht stets nach Ablauf von zehn Jahren nach dem letzten Tag des Monats enden, in den der Anmeldetag fällt. Hierdurch wird die Fristberechnung vereinfacht, weil der Zeitpunkt, in dem die Verlängerungsgebühren fällig werden, jetzt auf den letzten Tag der Schutzdauer fällt (Absatz 3 Satz 2).
3. Absatz Nach Absatz 2 ist die Verlängerung der Schutzdauer um jeweils zehn Jahre möglich. Die Bestimmung entspricht § 9 Abs. 2 Satz 1 WZG.
4. Absatz Absatz 3 regelt die Einzelheiten der Verlängerung in dem geltenden Recht vergleichbarer Weise. Im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens weicht die Vorschrift aber in einigen Punkten vom geltenden Recht ab. Nach Satz 1 wird die Verlängerung wie bisher durch Zahlung der Verlängerungsgebühr bewirkt. Die Grundgebühr für die Verlängerung umfaßt - ebenso wie die Anmeldegebühr - zugleich die Gebühr für drei Klassen. Eine Klassengebühr soll künftig ab der vierten Klasse fällig werden. Die Verlängerungsgebühren, die am letzten Tag der Schutzdauer fällig sind (Satz 2), können allerdings wie bisher innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden (Satz 3). Werden die Gebühren nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet, so wird die Marke - wie im geltenden Recht- erst nach einem vorherigen Löschungsvorbescheid des Patentamtes gelöscht (Satz 4). Nach Zustellung des Löschungsvorbescheides stehen dem Markeninhaber weitere sechs Monate zur Verfügung, um die Gebühren zu bezahlen. Um die Verlängerung der Schutzdauer zu erwirken, muß er allerdings einen Zuschlag nach dem Tarif entrichten. Dieser Zuschlag muß immer dann gezahlt werden, wenn die Gebühren erst nach Fälligkeit entrichtet werden. Die Zustellung des Löschungsvorbescheides ist dafür nicht erforderlich. Dies ergibt sich, auch wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich hinzufügt, aus den Vorschriften des Absatzes 3 Satz 3 und 4 (und dem Fehlen einer Bestimmung über eine "zuschlagsfreie Nachfrist", wie sie das geltende Recht in § 9 Abs. 2 Satz 4 WZG enthält).
5. Absatz Nach Absatz 4 Satz 1 ist auch eine teilweise Verlängerung möglich. Absatz 4 enthält in den Sätzen 2 bis 4 eine Regelung für den Fall, in dem der Markerinhaber nur eine Teilzahlung leistet, aber dem Patentamt nicht mitteilt, auf welchen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, sich seine Teilzahlung bezieht. Zahlt der Markeninhaber bis zum Fälligkeitszeitpunkt nur einen Teilbetrag, ohne den Zweck seiner Zahlung näher zu bestimmen, so kann das Patentamt die Verlängerung der Schutzdauer nicht in das Register eintragen, weil nicht eindeutig ist, für welche Waren oder Dienstleistungen die Verlängerung eintreten soll. Häufig wird für das Patentamt nicht einmal erkennbar sein, ob nicht vielleicht nur versehentlich eine unvollständige Zahlung geleistet wurde. Es muß dem Markeninhaber daher einen Löschungsvorbescheid gemäß Absatz 3 Satz 4 übermitteln. Dies hat zur Folge, daß der Markeninhaber, der die Gebühren ohne eindeutige Zweckbestimmung gemäß Absatz 4 Satz 1 unvollständig entrichtet hat, nunmehr für den Gesamtbetrag der Verlängerungsgebühr die ganze Zuschlaggebühr zahlen muß. Dies ist nach der Rechtsprechung auch im geltenden Recht nicht anders. Der Markeninhaber kann seine Nachzahlung innerhalb der Sechsmonatsfrist nach dem Löschungsvorbescheid mit einer eindeutigen Erklärung verbinden, für welche Waren oder Dienstleistungen eine partielle Verlängerung eintreten soll, Verzichtet er auf eine solche Erklärung, so wird - sofern das Patentamt für den Schwerpunkt der Anmeldung eine Leitklasse bestimmt hat - nach Absatz 4 Satz 3 zunächst die Leitklasse berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt (Satz 4). Nach Absatz 5 wird die Verlängerung der Schutzdauer, die am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam wird, in das Register eingetragen und veröffentlicht.
6. Absatz Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke nach Absatz 6 im Register gelöscht. Die Löschung der Eintragung erfolgt "mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer." Es ist also unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Löschung im Register vermerkt wird.
7. Absatz Die im geltenden Recht in § 9 Abs. 3 bis 5 WZG vorgesehene Regelung über bestimmte Vergünstigungen bei der Zahlung der Verlängerungsgebühr hat in der Praxis keine Bedeutung. Ihrer Übernahme in das neue Markengesetz bedarf es nicht.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 10 (§ 47 MarkenG, Schutzdauer und Verlängerung)
2. Absatz a) Absatz 1 wird neu gefasst, da die Regelung zur Fristberechnung, die bisher in der Markenverordnung enthalten ist, dort aufgehoben wird (siehe auch Begründung zu Artikel 23 Nr. 6).
3. Absatz b) Absatz 3 aa) Satz 1: Streichung der Verweisung auf den "Tarif" wegen Übernahme in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).
4. Absatz bb) Aufhebung der Sätze 2 bis 4 wegen Übernahme in das Patentkostengesetz (siehe Artikel 1)
5. Absatz c) Absatz 4 Satz 2: Diese Vorschrift wird aus § 16 Abs. 2 der Markenverordnung übernommen (siehe Artikel 23 Nr. 2b). Die Regelung von Kosten ist durch die Rechtsverordnungsermächtigung in § 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes nicht gedeckt.
6. Absatz




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