"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 46 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 46:
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MarkenG § 46 Teilung der Eintragung
  1. Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

  2. Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.

  3. Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Auch nach (vgl. § 40) Eintragung einer Marke in das Markenregister bleibt die Teilung einer Marke möglich.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 93

1. Absatz Nach § 46 sollen künftig auch eingetragene Marken ebenso wie Markenanmeldungen, deren Teilung in § 40 geregelt ist, jederzeit geteilt werden können. Der Grundsatz der Teilbarkeit ergibt sich aus Absatz 1.
2. Absatz Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden. Die Erklärung ist gemäß Absatz 2 Satz 2 nur zulässig, wenn die Teilung dazu führt, daß ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren, das im Zeitpunkt der Teilungserklärung anhängig ist, sich nur noch gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richtet. Diese - geringfügigen - Einschränkungen des freien Teilungsrechtes sind geboten, um den Interessen des Widersprechenden oder Löschungsklägers Rechnung zu tragen.
3. Absatz Nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen und außerdem die Gebühr für die Teilung zu zahlen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, soll dies als Verzicht auf den abgeteilten Teil der Eintragung gelten (Absatz 3 Satz 31. Wie bei der Teilung von Markenanmeldungen ist auch hier eine Verbindung von Teilen, die einmal wirksam abgetrennt worden sind, ausgeschlossen (Absatz 3 Satz 4).
4. Absatz Weitere Einzelheiten, wie z. B. die Eintragungsnummer der abgetrennten Eintragung, sollen in der Rechtsverordnung nach § 65 geregelt werden.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 9 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 MarkenG)
2. Absatz a) Aufhebung der Bestimmungen wegen Übernahme in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).
3. Absatz b) Redaktionelle Änderung wegen der Änderung zu Buchstabe a.




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