"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 45 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 45:
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MarkenG § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
  1. Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.

  2. Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 93

1. Absatz Nach dem Grundsatz der Unveränderlichkeit einer Marke kann eine Eintragung im Register nachträglich grundsätzlich nicht mehr geändert werden, Soweit Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis herausgenommen werden sollen, bedarf es dafür eines Teilverzichts (§ 48). Allerdings soll die Berichtigung der Eintragung der Marke nach Absatz 1 in gleicher Weise möglich sein, wie dies bei angemeldeten Marken der Fall ist (§ 39 Abs. 2). Auch hier soll die Berichtigung nur zulässig sein, wenn sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen. Nach Absatz 2 soll dies entsprechend gelten, wenn die Veröffentlichung einer Eintragung solche Fehler aufweist.




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