"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 42 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 42:
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MarkenG § 42 Widerspruch
  1. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

  2. Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

    1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,

    2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder

    3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 gelöscht werden kann.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Der Widerspruch steht nur dem Inhaber einer Marke zu. Der Widerspruch wird im Wege des Amtsverfahren durchgeführt und stellt zunächst im Vergleich zu einem Verfahren vor den Markenstreitgerichten eine kostengünstige Möglichkeit zur Überprüfung von Kollisionsfällen dar.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 92

1. Absatz Wie auch die Reihenfolge der Vorschriften im Gesetz verdeutlicht, folgt im neuen Recht das in § 42 geregelte Widerspruchsverfahren. auch wenn es noch zum Eintragungsverfahren gehört, der Eintragung stets nach. Gemäß Absatz 1 beträgt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs ebenso wie im geltenden Recht drei Monate. Die Dreimonatsfrist (in die nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Wiedereinsetzung nicht möglich ist) beginnt mit der Veröffentlichung der Eintragung nach § 41 Satz 2.
2. Absatz Nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 kann der Widerspruch nur auf angemeldete oder eingetragene Marken mit älterem Zeitrang, auf ältere notorisch bekannte Marken im Sinne des § 10 und auf bestehende Marken im Falle der Anmeldung einer Marke durch einen Agenten oder Vertreter gestützt werden. Für ältere angemeldete und eingetragene Marken und für notorisch bekannte Marken können zudem als Widerspruchsgrund nur die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Fälle, also Identität oder Verwechslungsgefahr, nicht hingegen der Eingriff in eine ältere bekannte Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 geltend gemacht werden. Diese Beschränkung der Widerspruchsgründe folgt ebenso wie im geltenden Recht daraus, daß es sich beim Widerspruchsverfahren um ein summarisches, auf die Erledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes Verfahren handelt, das sich nicht dafür eignet, komplizierte Sachverhalte zu klären. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte der Inhaber älterer Marken ist damit nicht verbunden, weil ihnen die Möglichkeit bleibt, die Löschung einer eingetragenen Marke herbeizuführen. Ein möglicherweise erfolgloses Widerspruchsverfahren steht im übrigen einer späteren Löschungsklage nicht entgegen.
3. Absatz Nach Absatz 3 ist innerhalb der Widerspruchsfrist auch die Widerspruchsgebühr zu zahlen. Versäumt der Widersprechende die fristgemäße Entrichtung der Gebühr, so gilt sein Widerspruch als nicht erhoben.
4. Absatz Um die gebotene Transparenz zu gewährleisten und für eine umfassende Unterrichtung zu sorgen, ist vorgesehen, daß sowohl die Tatsache, daß kein Widerspruch eingelegt worden ist, als auch der Abschluß etwaiger Widerspruchsverfahren mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die eingetragene Marke (z. B. Teillöschung) nicht nur in das Register eingetragen, sondern auch veröffentlicht werden. In den Fällen, in denen sich das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen im Widerspruchs-verfahren geändert hat, soll die Marke - solange im Markenbereich noch keine EDV-Anlage in Betrieb genommen ist - nach Abschluß des Verfahrens noch einmal vollständig veröffentlicht werden. Die Einzelheiten sollen aber nicht im Gesetz selbst, sondern in den Durchführungsbestimmungen (§ 65 Abs. 1 Nr. 6) geregelt werden.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 8 (§ 42 Abs. 3 MarkenG)
2. Absatz Aufhebung der Bestimmungen wegen Übernahme in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).




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