"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 41 Markengesetz (Version: 0.^21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 41:
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MarkenG § 41 Eintragung

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 92

1. Absatz Wenn die Prüfung der Anmeldungserfordernisse (§ 36) und der absoluten Schutzhindernisse (§ 37) keinen Grund für eine Zurückweisung der Anmeldung ergeben hat, wird die Marke nach § 41 in das vom Patentamt geführte Register (im geltenden Recht "Zeichenrolle") eingetragen (Satz 1). Die Eintragung ist zu veröffentlichen (Satz 2). Die Einzelheiten über den Inhalt des Registers und die Veröffentlichung sollen in der Rechtsverordnung nach § 65 geregelt werden.




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