"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 4 Markengesetz (Version: 0.26 vom 16. Dezember 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 4:
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MarkenG § 4 Entstehung des Markenschutzes

[ K ] [Ds ] Der Markenschutz entsteht

  1. [Ds ] [ K ] durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
  2. [Ds ] [ K ] durch die Benutzung [ K ] eines Zeichens [ K ] im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise [ K ] als Marke Verkehrsgeltung [ K ] erworben [ K ] hat, oder
  3. [Ds ] [ K ] durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.



Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Entstehung des Schutzes für Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen (Marken im engeren Sinne) als Ausschließlichkeitsrecht (vgl. MarkenG § 14 Abs. 1) wird in MarkenG § 4 geregelt. Die Vorschrift stellt die anerkannten Erwerbstatbestände für Marken, namentlich die Registermarke, die Benutzungsmarke und die Notorietätsmarke gleichberechtigt nebeneinander.
· Die Vorschrift regelt das Entstehen des Rechts, sagt aber selber nichts zu dem Zeitpunkt, auf den sich der Erwerber eines Markenrechts für seine Marke berufen kann. Mit Blick auf MarkenG § 6 ('Vorrang und Zeitrang') ist MarkenG § 4 daher als reiner Erwerbstatbestand zu verstehen, der zur Ausübung von Ausschließlichkeitsrechten aus einer Marke berechtigt.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 4 - K1000


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Markenschutz
· Erst mit dem Erwerb des Markenschutzes kann der Inhaber eines Markenrechts aktiv von seinem Ausschließlichkeitsrecht Gebrauch machen (§ 14).

§ 4 - K1050


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Markentypen
· Das Gesetz stellt die Registermarke, die Benutzungsmarke und die Notorietätsmarke gleichberechtigt nebeneinander.

§ 4 - K1100


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Registermarke (Nr. 1)
· Rechtsbegründend ist die Eintragung eines Zeichens in das beim geführte Markenregister (vgl. MarkenV §§ 17, 18). Der Registermarkenschutz für Produkte entsteht unabhängig von einem vom Markeninhaber geführten Geschäftsbetrieb.

§ 4 - K1200


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Benutzungsmarke (Nr. 2)
· Das alleinige markenmäßige Benutzen eines Zeichens für eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen begründet keinen Rechtsschutz, insbesondere im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts oder Immaterialgüterrechts. Früher: Ausstattungsrecht.
· Ein Rechtserwerb im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts kann aber dann erfolgen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung besitzt.
· Die Benutzungsmarke erfasst alle in § 3 näher beschriebenen Formzeichen

§ 4 - K1220


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Abstrakte Anforderungen an die Benutzungsmarke
· Die Benutzungsmarke erfasst alle in § 3 näher beschriebenen Formzeichen, schließt aber auch die ausdrücklich nicht als abstrakt markenfähig erachteten Zeichen aus.

§ 4 - K1230


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"Benutzung" als Marke
· Das Zeichen muß markenmäßig benutzt werden und/oder als markenmäßige Verwendung aufgefasst werden.

§ 4 - K1240


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Konkrete Anforderungen an die Benutzungsmarke
· Die Benutzungsmarke muß weder eigentümlich sein noch einen "markenrechtsbegründenden" Phantasieüberschuß aufweisen.
· Alleiniges Kriterium für die Schutzzubilligung ist die Verkehrsgeltung der Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise. Das Zeichen muß Unterscheidungskraft für die damit gekennzeichneten Produkte entwickelt haben, wobei eine größere Originalität für das Entstehen von Verkehrsgeltung förderlich sein und diese beschleunigen kann.
· Entsprechend § 8 Abs. 3 sind an die Verkehrsgeltung von Zeichen, denen von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die rein beschreibend oder verkehrsübliche Bezeichungen für die gekennzeichenten Produkte sind, hohe Anforderungen zu stellen.
· Der Schutz einer Benutzungsmarke erstreckt sich örtlich auf den Bereich, in dem die Verkehrsgeltung erzielt worden ist.

§ 4 - K1250


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Maß der Verkehrsgeltung
· Entsprechend § 8 Abs. 3 sind an die Verkehrsgeltung von Zeichen, denen von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die rein beschreibend oder verkehrsübliche Bezeichungen für die gekennzeichenten Produkte sind, hohe Anforderungen zu stellen.
· Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01 - 'Farbmarkenverletzung I' abgedruckt in: WRP 2004, 227 ).
· Verkehrsgeltung Farbmarke: Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu fordern (vgl. BGH Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01 - 'Farbmarkenverletzung I' abgedruckt in: WRP 2004, 227 ).

§ 4 - K1260


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Die beteiligten Verkehrskreise
· Es kommt hauptsächlich auf den Abnehmerpersonenkreis für die betreffenden Waren und Dienstleistungen an.

§ 4 - K1280


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Der "Erwerb"
· Die Beweislast für den Erwerb des Rechts trifft denjenigen, der sich auf das Recht an einer Benutzungsmarke beruft.

§ 4 - K1300


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Notorietätsmarke (Nr. 3)
· Marken, die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inkändischen Verkehrskreise bereits von einem Dritten als Marke benutzt werden, werden nach Nr. 3 geschützt. Unter 'notorisch' wird im allgemeinen Sprachgebrauch "allseits bekannt, offenkundig" verstanden. Eine Benutzung der Marke im Geltungsbereich des MarkenG ist nicht erforderlich.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 64 - 65

1. Absatz § 4 bestimmt, daß der Markenschutz sowohl durch die Eintragung eines Zeichens (Nummer 1) als auch durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Nummer 2) entstehen kann. Damit werden die auch im geltenden Recht anerkannten Erwerbstatbestände von Anfang an gleichberechtigt nebeneinander gestellt. Wie im geltenden Recht ist es möglich, daß eine Marke sowohl durch Eintragung als auch infolge ihrer Benutzung geschützt ist. Die beiden Entstehungstatbestände des Markenschutzes können also auch kumulativ gegeben sein. Außerdem erfaßt § 4 die notorisch bekannten Marken, wobei für den Begriff der notorischen Bekanntheit auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Bezug genommen wird (Nummer 3).
2. Absatz Die Bestimmung in Nummer 1, derzufolge der Markenschutz durch die Eintragung in das vom Patentamt geführte Register entsteht, entspricht dem geltenden Recht (§§ 15, 24 WZG). Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß auch dem Inhaber einer angemeldeten Marke bedeutsame Rechte zustehen, Insbesondere entscheidet in Fällen des Zusammentreffens von Rechten der (in der Regel) durch die Anmeldung bestimmte Zeitrang darüber, welchem Recht der Vorrang zukommt (§ 6 Abs. 1 und 2).
3. Absatz Nach Nummer 2 entsteht der Markenschutz außerdem durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Auch dies entspricht sachlich dem geltenden Recht (§ 25 Abs. 1 WZG). § 4 Nr. 2 übernimmt den aus § 25 Abs. 1 WZG hervorgegangenen Begriff der "Verkehrsgeltung". Damit bleibt es auch nach dem neuen Markengesetz bei der im geltenden Recht angelegten Differenzierung zwischen den Begriffen "Verkehrsgeltung" und "Verkehrsdurchsetzung". Der Begriff der Verkehrsdurchsetzung wird im geltenden Recht in § 4 Abs. 3 WZG und im neuen Recht in § 8 Abs. 3 verwendet. Danach können bestimmte Eintragungshindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, überwunden werden, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Marke durchgesetzt hat. An den Nachweis und die Höhe dieser Verkehrsdurchsetzung werden je nach Art des Schutzhindernisses mehr oder weniger strenge Anforderungen zu stellen sein. Dieselben Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auch als Maßstab für die Verkehrsgeltung dienen. So kann etwa der Schutz einer unterscheidungskräftigen benutzten Marke bereits bei einer relativ niedrigen Verkehrsgeltung gerechtfertigt sein. Außerdem können nicht durch Eintragung geschützte Marken bei einer bloß regionalen oder lokalen Verkehrsgeltung einen entsprechend territorial eingeschränkten Schutz genießen.
4. Absatz Nach Nummer 3 entsteht Markenschutz schließlich auch durch notorische Bekanntheit. Während das geltende Recht die notorisch bekannten Marken nur unter den von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungshindernissen aufführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 WZG) und sie weder in die Widerspruchs- noch in Löschungstatbestände einbezieht und außerdem auch keine Verletzungsklage vorsieht, sollen künftig die notorisch bekannten Marken als dritte Markenkategorie voll in den gesetzlichen Schutz einbezogen werden.
5. Absatz Auf diese Weise erübrigt es sich, wie im geltenden Recht für den Schutz notorisch bekannter Marken darauf zu vertrauen, daß sie unter den Tatbestand des § 25 WZG fallen, oder einen Anspruch für die hierzu nach der Pariser Verbandsübereinkunft Berechtigten unmittelbar aus Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft herzuleiten.
6. Absatz Nach der Systematik des neuen Markengesetzes fallen notorisch bekannte Marken nicht ohne weiteres unter § 4 Nr. 2 (Marken mit Verkehrsgeltung). § 4 Nr. 2 setzt Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" voraus, womit hier wie auch in späteren Bestimmungen (z. B. § 14) stets der inländische Geschäftsverkehr gemeint ist. Für den Erwerb des Schutzes einer Marke nach § 4 Nr. 3 reicht im Vergleich dazu die "notorische Bekanntheit" aus, die auch ohne inländische Benutzung entstehen kann. Dies entspricht auch der Rechtslage nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft.
7. Absatz Während das geltende Recht in § 4 Abs. 2 Nr. 5 WZG eine eigenständige Definition der notorisch bekannten Marke enthält - es muß sich um eine Marke handeln, die "nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits von einem andern als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren benutzt" wird-, wird in § 4 Nr. 3 insoweit auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Bezug genommen. so daß der Begriff der notorischen Bekanntheit im Sinne dieser konventionsrechtlichen Bestimmung auszulegen ist. Dies entspricht im übrigen auch, soweit es notorisch bekannte Marken als Schutzhindernisse betrifft, der Ausgestaltung von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Markenrechtsrichtlinie. Auf diese Weise wird erreicht, daß künftige Entwicklungen bei der Auslegung des Begriffs der notorischen Bekanntheit im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft sich unmittelbar auch im innerstaatlichen Recht auswirken. Die Bezugnahme auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft beschränkt sich aber auf den Begriff der notorischen Bekanntheit, während die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft nicht vorzuliegen brauchen. So setzt § 4 Nr. 3 - ebensowenig wie § 4 Abs. 2 Nr. 5 WZG - das Bestehen einer Marke im Ausland nicht voraus, so daß § 4 Nr. 3 gegebenenfalls auch bei reinen lnlandssachverhalten Anwendung finden kann, auch wenn in solchen Fällen zumeist zugleich der Tatbestand des § 4 Nr. 2 gegeben sein wird.
8. Absatz Die notorisch bekannten Marken werden auch im übrigen voll in das neue Markengesetz integriert. Sie stellen bei Amtsbekanntheit von Amts wegen zu berücksichtigende Eintragungshindernisse dar (§ 37), begründen ein Widerspruchsrecht (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) und stellen die Grundlage für Verletzungsansprüche nach den §§ 14ff. dar. Soweit diese Marken zugleich den Tatbestand der "bekannten" Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen, genießen sie auch Schutz gegen ihre Benutzung für Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs.
9. Absatz Aus § 4 ergibt sich wegen der Verwendung des in § 3 definierten Begriffs der Marke unmittelbar, daß Markenschutz nach den einzelnen Tatbeständen des § 4 sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen erworben werden kann. Dies gilt auch für notorisch bekannte Marken. Die sich aus Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft ergebende Einschränkung, daß der Schutz nach dieser Vorschrift nur für Waren (und nicht für Dienstleistungen) zur Verfügung steht, gilt - ebensowenig wie im geltenden Recht - für das neue Markengesetz nicht, das insoweit von einer umfassenden Gleichstellung der Marken für Waren und der Marken für Dienstleistungen ausgeht. Für die notorisch bekannten Marken im Sinne des § 4 Nr. 3 ergibt sich dies unmittelbar aus der Fassung dieses Tatbestands, da lediglich hinsichtlich der Begriffsbestimmung der notorischen Bekanntheit, nicht aber hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Bezug genommen wird.
10. Absatz § 4 enthält keine Aussage dazu, wer Inhaber einer nach den einzelnen Tatbeständen erworbenen Marke sein kann. Soweit es den Schutz durch Eintragung (§ 4 Nr. 1) betrifft, enthält § 7 eine Regelung, nach der jede (rechtsfähige) Person Inhaber einer eingetragenen Marke sein kann. Das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebs wird nicht vorausgesetzt. Für die übrigen Tatbestände des § 4 enthält das neue Markengesetz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht keine Definition der Inhaberschaft. Der Markenschutz durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit steht demjenigen zu, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit erworben worden ist. Dies wird in der Regel der Inhaber des Unternehmens sein, für dessen Waren oder Dienstleistungen die Marke verwendet wild, wobei dies von der im Einzelfall gegebenen Verkehrsauffassung abhängen wird. Hinsichtlich der notorisch bekannten Marken bedeutet das Absehen von einer Definition der Inhaberschaft auch, daß ihr Schutz nach § 4 Nr. 3 nicht nur von den nach der Pariser Verbandsübereinkunft berechtigten Verbandsangehörigen und den ihnen nach Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft gleichgestellten Personen beansprucht werden kann, sondern auch von anderen Ausländern, da das neue Markengesetz keine Gegenseitigkeitsbestimmung mehr enthält, sowie gegebenenfalls auch von Inländern.




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