1.
Absatz
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§ 4 bestimmt, daß der Markenschutz sowohl durch die Eintragung eines Zeichens (Nummer 1) als auch durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Nummer 2) entstehen kann. Damit werden die auch im geltenden Recht anerkannten Erwerbstatbestände von Anfang an gleichberechtigt nebeneinander gestellt. Wie im geltenden Recht ist es möglich, daß eine Marke sowohl durch Eintragung als auch infolge ihrer Benutzung geschützt ist. Die beiden Entstehungstatbestände des Markenschutzes können also auch kumulativ gegeben sein. Außerdem erfaßt § 4 die notorisch bekannten Marken, wobei für den Begriff der notorischen Bekanntheit auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Bezug genommen wird (Nummer 3).
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2.
Absatz
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Die Bestimmung in Nummer 1, derzufolge der Markenschutz durch die Eintragung in das vom Patentamt geführte Register entsteht, entspricht dem geltenden Recht (§§ 15, 24 WZG). Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß auch dem Inhaber einer angemeldeten Marke bedeutsame Rechte zustehen, Insbesondere entscheidet in Fällen des Zusammentreffens von Rechten der (in der Regel) durch die Anmeldung bestimmte Zeitrang darüber, welchem Recht der Vorrang zukommt (§ 6 Abs. 1 und 2).
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3.
Absatz
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Nach Nummer 2 entsteht der Markenschutz außerdem durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Auch dies entspricht sachlich dem geltenden Recht (§ 25 Abs. 1 WZG). § 4 Nr. 2 übernimmt den aus § 25 Abs. 1 WZG hervorgegangenen Begriff der "Verkehrsgeltung". Damit bleibt es auch nach dem neuen Markengesetz bei der im geltenden Recht angelegten Differenzierung zwischen den Begriffen "Verkehrsgeltung" und "Verkehrsdurchsetzung". Der Begriff der Verkehrsdurchsetzung wird im geltenden Recht in § 4 Abs. 3 WZG und im neuen Recht in § 8 Abs. 3 verwendet. Danach können bestimmte Eintragungshindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, überwunden werden, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Marke durchgesetzt hat. An den Nachweis und die Höhe dieser Verkehrsdurchsetzung werden je nach Art des Schutzhindernisses mehr oder weniger strenge Anforderungen zu stellen sein. Dieselben Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auch als Maßstab für die Verkehrsgeltung dienen. So kann etwa der Schutz einer unterscheidungskräftigen benutzten Marke bereits bei einer relativ niedrigen Verkehrsgeltung gerechtfertigt sein. Außerdem können nicht durch Eintragung geschützte Marken bei einer bloß regionalen oder lokalen Verkehrsgeltung einen entsprechend territorial eingeschränkten Schutz genießen.
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4.
Absatz
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Nach Nummer 3 entsteht Markenschutz schließlich auch durch notorische Bekanntheit. Während das geltende Recht die notorisch bekannten Marken nur unter den von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungshindernissen aufführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 WZG) und sie weder in die Widerspruchs- noch in Löschungstatbestände einbezieht und außerdem auch keine Verletzungsklage vorsieht, sollen künftig die notorisch bekannten Marken als dritte Markenkategorie voll in den gesetzlichen Schutz einbezogen werden.
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5.
Absatz
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Auf diese Weise erübrigt es sich, wie im geltenden Recht für den Schutz notorisch bekannter Marken darauf zu vertrauen, daß sie unter den Tatbestand des § 25 WZG fallen, oder einen Anspruch für die hierzu nach der Pariser Verbandsübereinkunft Berechtigten unmittelbar aus Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft herzuleiten.
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6.
Absatz
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Nach der Systematik des neuen Markengesetzes fallen notorisch bekannte Marken nicht ohne weiteres unter § 4 Nr. 2 (Marken mit Verkehrsgeltung). § 4 Nr. 2 setzt Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" voraus, womit hier wie auch in späteren Bestimmungen (z. B. § 14) stets der inländische Geschäftsverkehr gemeint ist. Für den Erwerb des Schutzes einer Marke nach § 4 Nr. 3 reicht im Vergleich dazu die "notorische Bekanntheit" aus, die auch ohne inländische Benutzung entstehen kann. Dies entspricht auch der Rechtslage nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft.
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7.
Absatz
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Während das geltende Recht in § 4 Abs. 2 Nr. 5 WZG eine eigenständige Definition der notorisch bekannten Marke enthält - es muß sich um eine Marke handeln, die "nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits von einem andern als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren benutzt" wird-, wird in § 4 Nr. 3 insoweit auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Bezug genommen. so daß der Begriff der notorischen Bekanntheit im Sinne dieser konventionsrechtlichen Bestimmung auszulegen ist. Dies entspricht im übrigen auch, soweit es notorisch bekannte Marken als Schutzhindernisse betrifft, der Ausgestaltung von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Markenrechtsrichtlinie. Auf diese Weise wird erreicht, daß künftige Entwicklungen bei der Auslegung des Begriffs der notorischen Bekanntheit im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft sich unmittelbar auch im innerstaatlichen Recht auswirken. Die Bezugnahme auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft beschränkt sich aber auf den Begriff der notorischen Bekanntheit, während die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft nicht vorzuliegen brauchen. So setzt § 4 Nr. 3 - ebensowenig wie § 4 Abs. 2 Nr. 5
WZG - das Bestehen einer Marke im Ausland nicht voraus, so daß § 4 Nr. 3 gegebenenfalls auch bei reinen lnlandssachverhalten Anwendung finden kann, auch wenn in solchen Fällen zumeist zugleich der Tatbestand des § 4 Nr. 2 gegeben sein wird.
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8.
Absatz
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Die notorisch bekannten Marken werden auch im übrigen voll in das neue Markengesetz integriert. Sie stellen bei Amtsbekanntheit von Amts wegen zu berücksichtigende Eintragungshindernisse dar (§ 37), begründen ein Widerspruchsrecht (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) und stellen die Grundlage für Verletzungsansprüche nach den §§ 14ff. dar. Soweit diese Marken zugleich den Tatbestand der "bekannten" Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen, genießen sie auch Schutz gegen ihre Benutzung für Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs.
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9.
Absatz
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Aus § 4 ergibt sich wegen der Verwendung des in § 3 definierten Begriffs der Marke unmittelbar, daß Markenschutz nach den einzelnen Tatbeständen des § 4 sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen erworben werden kann. Dies gilt auch für notorisch bekannte Marken. Die sich aus Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft ergebende Einschränkung, daß der Schutz nach dieser Vorschrift nur für Waren (und nicht für Dienstleistungen) zur Verfügung steht, gilt - ebensowenig wie im geltenden Recht - für das neue Markengesetz nicht, das insoweit von einer umfassenden Gleichstellung der Marken für Waren und der Marken für Dienstleistungen ausgeht. Für die notorisch bekannten Marken im Sinne des § 4 Nr. 3 ergibt sich dies unmittelbar aus der Fassung dieses Tatbestands, da lediglich hinsichtlich der Begriffsbestimmung der notorischen Bekanntheit, nicht aber hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen auf Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Bezug genommen wird.
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10.
Absatz
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§ 4 enthält keine Aussage dazu, wer Inhaber einer nach den einzelnen Tatbeständen erworbenen Marke sein kann. Soweit es den Schutz durch Eintragung (§ 4 Nr. 1) betrifft, enthält § 7 eine Regelung, nach der jede (rechtsfähige) Person Inhaber einer eingetragenen Marke sein kann. Das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebs wird nicht vorausgesetzt. Für die übrigen Tatbestände des § 4 enthält das neue Markengesetz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht keine Definition der Inhaberschaft. Der Markenschutz durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit steht demjenigen zu, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit erworben worden ist. Dies wird in der Regel der Inhaber des Unternehmens sein, für dessen Waren oder Dienstleistungen die Marke verwendet wild, wobei dies von der im Einzelfall gegebenen Verkehrsauffassung abhängen wird. Hinsichtlich der notorisch bekannten Marken bedeutet das Absehen von einer Definition der Inhaberschaft auch, daß ihr Schutz nach § 4 Nr. 3 nicht nur von den nach der Pariser Verbandsübereinkunft berechtigten Verbandsangehörigen und den ihnen nach Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft gleichgestellten Personen beansprucht werden kann, sondern auch von anderen Ausländern, da das neue Markengesetz keine Gegenseitigkeitsbestimmung mehr enthält, sowie gegebenenfalls auch von Inländern.
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