"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 39 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 39:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
  1. Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.

  2. Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 91

1. Absatz § 39 regelt die vollständige oder teilweise Zurücknahme der Anmeldung sowie die Korrektur von in der Anmeldung enthaltenen Fehlern.
2. Absatz Nach Absatz 1 hat der Anmelder die Möglichkeit, die Anmeldung jederzeit zurückzunehmen oder das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzuschränken.
3. Absatz Mit Absatz 2, der im geltenden Recht keine ausdrückliche Entsprechung hat, soll eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Korrektur von Fehlern geschaffen werden, die in der Anmeldung enthalten sind. Solche Korrekturen sollen nur zulässig sein, um sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen.




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362