"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 34 Markengesetz (Version: 0.23 vom 24. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 34:
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MarkenG § 34 Ausländische Priorität
  1. [ K ] [Ds ] Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.

  2. [Ds ]Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.

  3. [Ds ] Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 34 regelt die Möglichkeit für einen Inhaber einer ausländischen Marke eine bessere Priorität als die des Anmeldetages beim DPMA zu erwirken.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 34 - K1000


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Die Inanspruchnahme ausländischer Priorität
· Mit dem MarkenG entfällt zunächst die durch die Pariser Verbandsübereinkunft geregelte Unterscheidung zwischen Waren und Dienstleistungen. Die ausländische Priorität kann für alle Produkte in Anspruch genommen werden. Auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Staat der ausländischen Priorität auf Gegenseitigkeit ist mit dem Inkraftreten des MarkenG entfallen.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 88 - 89

1. Absatz Das geltende Warenzeichengesetz enthält keine Vorschrift über das Prioritätsrecht selbst. Auch § 41 des Patentgesetzes, der über § 12 WZG Anwendung findet, enthält in seiner geltenden Fassung nur Verfahrensbestimmungen. Das Prioritätsrecht ergibt sich vielmehr unmittelbar aus den anzuwendenden Staatsverträgen, insbesondere den verschiedenen Fassungen der Pariser Verbandsübereinkunft. In § 35 Abs. 4 WZG findet sich eine Bestimmung über die Anerkennung der Priorität bei der Anmeldung von Dienstleistungsmarken auf der Basis der Gegenseitigkeit. Diese Regelung wurde getroffen, weil das Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft für Dienstleistungsmarken nicht unmittelbar gilt.
2. Absatz Für das neue Markengesetz ist in § 34 eine eigenständige Regelung des Prioritätsrechts vorgesehen, die von dem geltenden Recht in einigen Punkten abweicht und es ergänzt.
3. Absatz Absatz 1 bestimmt, daß sich die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach den entsprechenden Staatsverträgen richtet. Über das geltende Recht hinaus soll allerdings künftig die Inanspruchnahme der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft für Dienstleistungen unmittelbar möglich sein, ohne daß es insoweit auf die Gegenseitigkeit ankommen soll. Das neue Markengesetz enthält daher nicht mehr eine dem § 35 Abs. 4 WZG entsprechende Vorschrift.
4. Absatz Nach Absatz 2 kann, ebenfalls über das geltende Recht hinaus, auch die Priorität einer früheren Anmeldung in einem Staat in Anspruch genommen werden, mit dem keine staatsvertraglichen Beziehungen über die Anerkennung der Priorität bestehen, soweit dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt beim Patentamt eingereichten Anmeldungen ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbares Prioritätsrecht gewährt. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß in solchen Staaten, die der Pariser Verbandsübereinkunft nicht angehören und auch sonst nicht staatsvertraglich zur Prioritätsgewährung verpflichtet sind, die aber auf der Basis der Gegenseitigkeit die Priorität einer deutschen Voranmeldung anerkennen, die Inanspruchnahme der Priorität auf der Basis einer deutschen Anmeldung ermöglicht wird. Sollte der andere Staat nur eingeschränkt zur Prioritätsgewährung bereit sein, z. B. nur für Anmeldungen deutscher Staatsangehöriger. würde die vorgesehene Gegenseitigkeitsbekanntmachung eine ebensolche Einschränkung für Anmeldungen enthalten, die die Priorität einer Voranmeldung in diesem Staat in Anspruch nehmen. Die Basis hierfür ergibt sich aus dem "soweit"-Satz. Gleiches würde z. B. gelten, wenn der andere Staat die Priorität für Dienstleistungen nicht anerkennt.
5. Absatz Besonders hinzuweisen ist darauf, daß Artikel 13 eine Änderung des Patentgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes vorsieht, durch die eine § 34 Abs. 2 des Markengesetzes entsprechende Regelung in diese Gesetze eingefügt wird.
6. Absatz Absatz 3 enthält Verfahrensregelungen, die denen des § 41 des Patentgesetzes (künftig § 41 Abs. 1 des Patentgesetzes) entsprechen.
7. Absatz Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiter, daß § 91 Abs. 1 Satz 2 nur noch die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr von der Wiedereinsetzung ausnimmt. Dies bedeutet, daß, anders als im geltenden Recht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG) vorgesehen, künftig auch die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, möglich ist.
8. Absatz Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß für die Bestimmung des Zeitrangs nicht der Anmeldetag im Sinne des § 33 Abs. 1, sondern der Prioritätstag maßgeblich ist (§ 6 Abs. 2).




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