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MarkenG § 32 Abs. 2 bestimmt die Mindestangaben einer Markenanmeldung. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt regelmäßig zu einer Prioritätsverschiebung auf den Zeitpunkt, in dem die 'Muß'-Angaben beim DPMA eingegangen sind (vgl. MarkenG §
36).
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Zwingende Angaben für die Zuerkennung des Anmeldetages (MarkenG §
33) sind Anmelderidentität, Wiedergabe der Marke und Angaben zu den zu schützenden Produkten.