"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 32 Markengesetz (Version: 0.31 vom 30. August 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 32:
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MarkenG § 32 Erfordernisse der Anmeldung
  1. [ K ] [Ds ] Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.

  2. [ K ] [Ds ]Die Anmeldung muß enthalten:

    1. [ K ] Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

    2. [ K ] eine Wiedergabe der Marke und

    3. [ K ] ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

  3. [ K ] [Ds ] Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 32 regelt die für die Registermarkenanmeldung formellen Erfordernisse, nämlich die Mindestanforderungen wie Identität, Markenzeichen, Produktverzeichnis und Anmeldegebühr.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 32 - K1000


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Das Registerverfahren als formell strenges Verfahren
· Dem Registermarkenschutz ist ein formelles Verfahren vorgeschaltet. Das MarkenG definiert in § 32 die notwendigen Schritte für die Anmeldung, die bei Nichteinhaltung bereits aus formellen Gründen zurückgewiesen werden kann. Zumeist wird das DPMA aber zuvor einen rechtlichen Hinweis erteilen und Nachbesserung binnen bestimmter Frist verlangen. Es kann zu Verschiebungen der Priorität kommen.
· Voraussetzung ist der Eingang eines Antrages beim DPMA in Schriftform. Zwar schreibt die MarkenVO in § 2 vor, dass das vom DPMA bereitgestellte Formblatt verwendet werden soll, gleichwohl ist dies nicht zwingend, da die Anmeldung nur schriftlich sein muß.

§ 32 - K2000


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Mindestangaben einer Markenanmeldung
· MarkenG § 32 Abs. 2 bestimmt die Mindestangaben einer Markenanmeldung. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt regelmäßig zu einer Prioritätsverschiebung auf den Zeitpunkt, in dem die 'Muß'-Angaben beim DPMA eingegangen sind (vgl. MarkenG § 36).
· Zwingende Angaben für die Zuerkennung des Anmeldetages (MarkenG § 33) sind Anmelderidentität, Wiedergabe der Marke und Angaben zu den zu schützenden Produkten.

§ 32 - K2100


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Identität des Anmelders
· Die Angaben müssen das DPMA in die Lage versetzen, mit dem Anmelder in Kontakt treten zu können, so dass das Erforderniss des MarkenG § 32 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt sein kann, wenn auch nicht alle nach MarkenVO § 5 erforderlichen Angaben vorliegen.

§ 32 - K2200


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Markenwiedergabe
· Die Wiedergabe der Marke muss erkennen lassen, was Gegenstand des markenrechtlichen Schutzes sein soll.

§ 32 - K2300


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Anforderungen an Produktverzeichnis
· Enthält eine Markenanmeldung statt einer wörtlichen Angabe der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nur die Angabe von Klassen (Klassenziffern), so ist dies - ungeachtet des Bestehens weiterer Anmeldeerfordernisse i.S.d. § 32 Abs 3 MarkenG - als Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen i.S.d. § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG anzusehen, das den Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anmeldung neben der Angabe sämtlicher Klassen (hier: "1 - 42", unter der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Klassifikation) ergänzend die damit korrespondierende weitere wörtliche Angabe "alle denkbaren Waren und Dienstleistungen" enthält (BPatG Beschluss vom 08. Juli 2003 - 33 W (pat) 94/02 - 'what's Live ' ).

§ 32 - K3000


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Weitere Anforderungen einer Markenanmeldung
· Der Anmelder muss denen in der MarkenVO festgelegten weiteren Anforderungen entsprechen. Diese variieren von Markenform zu Markenform. Fordert das DPMA den Anmelder auf, die im Einzelfall notwendigen Gegenstände binnen einer bestimmten Frist zu den Akten zu reichen, so kann bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Zurückweisung der Markenanmeldung erfolgen.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 88

1. Absatz §32 betrifft die für Anmeldungen von Marken geltenden formellen Erfordernisse.
2. Absatz Nach Absatz 1 ist die Anmeldung beim Patentamt einzureichen. Die Form der Anmeldung - schriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung - oder auch die Verwendung von Formblättern sollen in den Durchführungsbestimmungen (§ 65) geregelt werden.
3. Absatz Nach Absatz 2 muß die Anmeldung, um einen Anmeldetag (§33 Abs. 1) zu erhalten, Angaben zum Anmelder (Absatz 1 Nr. 1), eine Wiedergabe der Marke (Absatz 2 Nr. 2) und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung beantragt wird (Absatz 2 Nr. 3).
4. Absatz Durch Absatz 3 wird klargestellt, daß die Anmeldung auch den weiteren Anmeldungserfordernissen genügen muß, die sich aus den gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen ergeben. Auch diese Anmeldungserfordernisse müssen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Eintragung gemäß § 33 Abs. 2 zu begründen.
5. Absatz Nach Absatz 4 Satz 1 ist für die Anmeldung und Eintragung der Marke eine einheitliche Gebühr zu zahlen. Die Gebühr deckt gleichzeitig drei Waren- oder Dienstleistungsklassen ab. Erst von der vierten Klasse an ist nach Absatz 4 Satz 2 eine Klassengebühr zu zahlen. Im geltenden Recht fällt hingegen bereits für die erste Klasse eine Klassengebühr an. Von der neuen Regelung der Grund- und der Klassengebühren ist eine erhebliche Verfahrensvereinfachung zu erwarten, weil sich erfahrungsgemäß nur eine geringe Anzahl von Markenanmeldungen auf mehr als drei Klassen bezieht. In der großen Mehrzahl der Verfahren braucht damit künftig keine gesonderte Klassengebühr mehr bezahlt zu werden. Zugleich wird eine Angleichung an entsprechende Regelungen bei international registrierten Marken (vgl. Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b des Madrider Markenabkommens und Artikel 8 Abs. 2 Nr. ii des Protokolls zum Madrider Markenabkommen) erreicht.
6. Absatz Die Klasseneinteilung selbst soll - anders als im geltenden Recht, in dem sie als Anlage zum Warenzeichengesetz ausgestaltet ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WZG) - künftig in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

BT-Drucks. 14/6203, Seite

1. Absatz (§ 32 Abs. 4 MarkenG, Erfordernisse der Anmeldung)
2. Absatz Aufhebung von Absatz 4 wegen Übernahme der Bestimmung in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).




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