"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 31 Markengesetz (Version: 0.23 vom 16. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 31:
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franz. Markenrecht


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MarkenG § 31 Angemeldete Marken

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 31 stellt auch die angemeldeten Marken unter den Schutz und in die Pflichten der MarkenG §§ 27 - 30.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69 - 71

1. Absatz Nach § 31 gelten die §§ 27 bis 30 für Markenanmeldungen entsprechend. Soweit es sich um Rechtsvorgänge handelt, die bei eingetragenen Marken in das Register eingetragen werden können, wird an die Stelle der Eintragung ein entsprechender Vermerk in den Akten der Anmeldung treten, der dann im Falle der späteren Eintragung zum Bestandteil des Registers wird. Die Einzelheiten sollen, soweit sich dies als erforderlich erweist, in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden.




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