1.
Absatz
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Die Markenrechtsrichtlinie regelt das materielle Lizenzvertragsrecht in Artikel 8. Das geltende Recht enthält keine Regelung der Markenlizenz. Sie ist von der Rechtsprechung anerkannt, soll aber ausschließlich schuldrechtliche Wirkung haben. Das neue Markengesetz übernimmt die bindenden Regelungen der Markenrechtsrichtlinie und unterstellt diesen auch die Lizenzen an nicht durch Eintragung erworbenen Marken. Von einer Einbeziehung der Lizenzen an geschäftlichen Bezeichnungen wird abgesehen, weil die Rechtslage hierzu von der für Markenlizenzen gegenwärtig teilweise abweicht. Eine Aussage dahingehend, daß Lizenzen an geschäftlichen Bezeichnungen, die weit verbreitet sind, künftig unzulässig wären oder auch künftig ausschließlich schuldrechtlicher Natur sein müßten, ist damit nicht verbunden.
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2.
Absatz
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Nach Absatz 1 können Markenlizenzen ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Art sein. Sie können für das gesamte Inland oder nur für einen Teil des Inlands vereinbart werden. Sie können auch nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, vereinbart werden. In der Formulierung folgt Absatz 1 weitgehend § 15 Abs. 2 des Patentgesetzes.
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3.
Absatz
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In Übereinstimmung mit Artikel 8 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinie können Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen, soweit sie zu den in Absatz 2 aufgeführten Fällen gehören, vom Markeninhaber gegen den Lizenznehmer auch mit der Markenverletzungsklage verfolgt werden. Werden solche Waren von Dritten weitervertrieben, so stehen dem Markeninhaber die Ansprüche aus den §§ 14ff. unmittelbar zu; § 24 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Aus Absatz 2 ergibt sich ebenso wie aus verschiedenen anderen Vorschriften des neuen Markengesetzes in besonders deutlicher Weise, daß die Marke künftig nicht nur in ihrer Herkunftsfunktion, sondern auch in ihrer Qualitätsfunktion markenrechtlichen Schutz genießen soll.
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4.
Absatz
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Nach Absatz 3 kann ein Lizenznehmer Verletzungsklage nur mit Zustimmung des Markeninhabers erheben. Der Lizenzvertrag oder eine sonstige Vereinbarung zwischen Markeninhaber und Lizenznehmer können dies aber abweichend regeln. Absatz 3 gilt auch für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz.
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5.
Absatz
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Nach Absatz 4 kann der Lizenznehmer einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um seinen eigenen Schaden geltend zu machen. Ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht, ist nicht Gegenstand der Regelung. Dies wird von den Umständen der Fallgestaltung abhängen, wobei jedenfalls davon auszugehen ist, daß dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solcher eigener Schadensersatzanspruch zukommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch in anderen Fällen der Lizenzgewährung gilt, wird sich nicht abstrakt im vorhinein festlegen lassen, so daß die Zuerkennung eines eigenen Schadensersatzanspruches wie schon im geltenden Recht der Rechtsprechung überlassen bleiben soll. Auch im Patentrecht ist die Frage des eigenen Schadensersatzanspruches eines Lizenznehmers nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung.
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6.
Absatz
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Absatz 5 stellt klar, daß eine Übertragung der Marke oder die Erteilung einer weiteren Lizenz nicht die Rechte eines früheren Lizenznehmers berührt. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in § 15 Abs. 3 des Patentgesetzes und schützt den Lizenznehmer vor dem Verlust seiner Benutzungsberechtigung infolge der Übertragung des Markenrechts oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an einen Dritten. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Schuldnerschutz im Falle der Abtretung von Rechten (§§ 404ff. BGB), etwa in Fällen der Zahlung von Lizenzgebühren an den ursprünglichen Markeninhaber, wenn der Lizenznehmer von der Übertragung keine Kenntnis hatte, bleiben von Absatz 5 unberührt.
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