"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 30 Markengesetz (Version: 0.23 vom 16. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 30:
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MarkenG § 30 Lizenzen
  1. Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

  2. Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

    1. der Dauer der Lizenz,

    2. der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,

    3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,

    4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder

    5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungengegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

  3. Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

  4. Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

  5. Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 30 enthält Regelungen zum Markenlizenzvertragsrecht.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 86 - 87

1. Absatz Die Markenrechtsrichtlinie regelt das materielle Lizenzvertragsrecht in Artikel 8. Das geltende Recht enthält keine Regelung der Markenlizenz. Sie ist von der Rechtsprechung anerkannt, soll aber ausschließlich schuldrechtliche Wirkung haben. Das neue Markengesetz übernimmt die bindenden Regelungen der Markenrechtsrichtlinie und unterstellt diesen auch die Lizenzen an nicht durch Eintragung erworbenen Marken. Von einer Einbeziehung der Lizenzen an geschäftlichen Bezeichnungen wird abgesehen, weil die Rechtslage hierzu von der für Markenlizenzen gegenwärtig teilweise abweicht. Eine Aussage dahingehend, daß Lizenzen an geschäftlichen Bezeichnungen, die weit verbreitet sind, künftig unzulässig wären oder auch künftig ausschließlich schuldrechtlicher Natur sein müßten, ist damit nicht verbunden.
2. Absatz Nach Absatz 1 können Markenlizenzen ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Art sein. Sie können für das gesamte Inland oder nur für einen Teil des Inlands vereinbart werden. Sie können auch nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, vereinbart werden. In der Formulierung folgt Absatz 1 weitgehend § 15 Abs. 2 des Patentgesetzes.
3. Absatz In Übereinstimmung mit Artikel 8 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinie können Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen, soweit sie zu den in Absatz 2 aufgeführten Fällen gehören, vom Markeninhaber gegen den Lizenznehmer auch mit der Markenverletzungsklage verfolgt werden. Werden solche Waren von Dritten weitervertrieben, so stehen dem Markeninhaber die Ansprüche aus den §§ 14ff. unmittelbar zu; § 24 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Aus Absatz 2 ergibt sich ebenso wie aus verschiedenen anderen Vorschriften des neuen Markengesetzes in besonders deutlicher Weise, daß die Marke künftig nicht nur in ihrer Herkunftsfunktion, sondern auch in ihrer Qualitätsfunktion markenrechtlichen Schutz genießen soll.
4. Absatz Nach Absatz 3 kann ein Lizenznehmer Verletzungsklage nur mit Zustimmung des Markeninhabers erheben. Der Lizenzvertrag oder eine sonstige Vereinbarung zwischen Markeninhaber und Lizenznehmer können dies aber abweichend regeln. Absatz 3 gilt auch für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz.
5. Absatz Nach Absatz 4 kann der Lizenznehmer einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um seinen eigenen Schaden geltend zu machen. Ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht, ist nicht Gegenstand der Regelung. Dies wird von den Umständen der Fallgestaltung abhängen, wobei jedenfalls davon auszugehen ist, daß dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solcher eigener Schadensersatzanspruch zukommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch in anderen Fällen der Lizenzgewährung gilt, wird sich nicht abstrakt im vorhinein festlegen lassen, so daß die Zuerkennung eines eigenen Schadensersatzanspruches wie schon im geltenden Recht der Rechtsprechung überlassen bleiben soll. Auch im Patentrecht ist die Frage des eigenen Schadensersatzanspruches eines Lizenznehmers nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung.
6. Absatz Absatz 5 stellt klar, daß eine Übertragung der Marke oder die Erteilung einer weiteren Lizenz nicht die Rechte eines früheren Lizenznehmers berührt. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in § 15 Abs. 3 des Patentgesetzes und schützt den Lizenznehmer vor dem Verlust seiner Benutzungsberechtigung infolge der Übertragung des Markenrechts oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an einen Dritten. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Schuldnerschutz im Falle der Abtretung von Rechten (§§ 404ff. BGB), etwa in Fällen der Zahlung von Lizenzgebühren an den ursprünglichen Markeninhaber, wenn der Lizenznehmer von der Übertragung keine Kenntnis hatte, bleiben von Absatz 5 unberührt.




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