"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 27 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 27:
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MarkenG § 27 Rechtsübergang
  1. Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

  2. Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt.

  3. Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.

  4. Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 27 bestimmt gesetzlich die Nichtakzessorietät des Markenrechts in Bezug zum Markeninhaber. Grundsätzlich können Markenrechte frei übertragen werden. Neben der Statuierung dieses Grundsatzes, stellt das Gesetz Zweifelsregelungen bei (Teil-)Betriebsübergängen und Verfahrensregelungen auf.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 84

1. Absatz Die Markenrechtsrichtlinie enthält zur Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Rechts keine Vorschriften. Das geltende Recht sieht seit dem 1. Mai 1992 die Übertragbarkeit des Markenrechts auch ohne den Übergang des Geschäftsbetriebs vor. § 27 übernimmt diese im geltenden Recht in § 8 Abs. 1 WZG enthaltene Vorschrift in etwas anderer Gestalt. Außerdem werden die anderen Markenkategorien des § 4 - die aufgrund Benutzung mit Verkehrsgeltung oder aufgrund notorischer Bekanntheit geschützten Marken - In die Regelung einbezogen, da es zu unverständlichen Ergebnissen führen wurde, wenn nur eingetragene, nicht aber durch Benutzung erworbene Markenrechte ohne einen Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehören, übertragen werden könnten. Das neue Markengesetz sieht aber von einer Regelung der Übertragung von geschäftlichen Bezeichnungen im Sinne des § 5 ab. Insoweit soll das geltende Recht nicht verändert werden.
2. Absatz Aus den Absätzen 1 und 2 ergibt sich, daß nach § 4 begründete Ausschließlichkeitsrechte auch ohne den Geschäftsbetrieb oder den Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, auf andere übertragen werden oder übergehen. Über das geltende Recht hinaus soll künftig auch eine Tellübertragung möglich sein. Nach Absatz 2 wird im Zweifel das nach § 4 begründete Ausschließlichkeitsrecht von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschaftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Markenanmeldungen werden nach § 31 einbezogen.
3. Absatz Nach Absatz 3 wird der Rechtsübergang im Falle einer eingetragenen Marke auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird. Hierfür wird anders als im geltenden Recht keine Umschreibungsgebühr mehr erhoben, weil die tatsächliche Richtigkeit der Registerangaben über Person, Namen, Sitz usw. des Markeninhabers auch im öffentlichen Interesse liegt. Die anderen Gebühren sind so bemessen, daß der entstehende Ausfall an Einnahmen ausgeglichen wird.
4. Absatz Da nach Absatz 1 auch eine Teilübertragung - für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen - zulässig sein soll, bedarf es einer ergänzenden Bestimmung über die in solchen Fällen geltenden Verfahrensregelungen. Absatz 4 sieht daher vor, daß bei einer solchen Teilübertragung die Vorschrift des § 46 (Teilung der Eintragung) entsprechend anzuwenden ist. Dies hat insbesondere zur Folge, daß für die Teilübertragung einer eingetragenen Marke wegen des damit verbundenen Aufwands - Anlegung neuer Akten, Zuteilung neuer Nummern usw. -auch eine Gebühr zu zahlen sein wird, wie dies in § 46 Abs. 3 vorgesehen ist. im Hinblick darauf, daß nach § 31 in Verbindung mit Absatz 1 von § 27 auch die Teilübertragung einer Anmeldung möglich ist, wird im Falle einer solchen Teilübertragung die Vorschrift über die Teilung von Anmeldungen (§ 40) entsprechend anzuwenden sein. Dies ergibt sich aus § 31, der von einer "entsprechenden Anwendung" der Vorschriften über eingetragene Marken auf angemeldete Marken ausgeht. Dies hat insbesondere auch zur Folge, daß im Falle der Teilübertragung einer Anmeldung eine Teilungsgebühr zu zahlen sein wird. Weitere Einzelheiten des Teilungsverfahrens, das wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht vollständig dem Verfahren der Teilung von Anmeldungen und Eintragungen nach den §§ 40 und 46 entsprechen kann, sollen in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

BT-Drucks. 13/3811, Seite 9

1. Absatz Aus § 27 Abs. 1 des Markengesetzes ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Markeninhabers auch für einen Teil der geschützten Waren oder Dienstleistungen übertragen werden kann. Auf eine solche Teilübertragung findet nach der bisherigen Fassung des § 27 Abs. 4 des Markengesetzes § 46, die Vorschrift über die Teilung der Eintragung, entsprechende Anwendung. Wesentliches Ziel dieser Verweisung ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Markenrechtsreformgesetzes, "daß für die Teilübertragung einer eingetragenen Marke wegen des damit verbundenen Aufwands -- Anlegung neuer Akten, Zuteilung neuer Nummern usw. -- auch eine Gebühr zu zahlen sein wird, wie dies in § 46 Abs. 3 vorgesehen ist" (Drucksache 12/6581, S. 84).
2. Absatz § 46 des Markengesetzes enthält jedoch weitere Regelungen, die für die Teilübertragung nicht passen, weil bei dieser im Unterschied zur bloßen Teilung die Interessen des begünstigten Dritten zu beachten sind. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften in der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555) sind daher zwei der Regelungen in § 46 nicht auf die Teilübertragung erstreckt worden (vgl. § 32 der Markenverordnung): Die Teilübertragung kann nicht durch einen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke blockiert werden (Abweichung von § 46 Abs. 2). Außerdem erscheint die für die Teilung vorgesehene Sanktion, daß eine Verzögerung der Einreichung der Unterlagen oder der Einzahlung der Gebühren als Verzicht auf die Eintragung des abgetrennten Teils gilt (§ 46 Abs. 3 Satz 3), für die Teilübertragung zu hart; statt dessen ist bestimmt, daß der Antrag auf Eintragung des Teilübergangs als nicht gestellt gilt, solange die Gebühr nicht gezahlt ist.
3. Absatz Es empfiehlt sich, diese Abweichungen von § 46 des Markengesetzes in den Wortlaut des § 27 Abs. 4 des Markengesetzes aufzunehmen. Dies geschieht durch die vorgeschlagene Neufassung. Satz 1 legt die Gebührenpflicht der Eintragung fest; die entsprechenden Gebührensätze ergeben sich aus den Nummern 131 700 und 133 400 des Gebührenverzeichnisses im Patentgebührengesetz, die durch Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs in der Formulierung angepaßt werden. Durch Satz 2 wird klargestellt, daß die Sanktion für eine Verzögerung bei der Einzahlung einer Gebühr darin besteht, daß der entsprechende Antrag bis zur Zahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt. Nach Satz 3 sind ergänzend die Vorschriften über die Teilung einer Eintragung heranzuziehen; ausgeschlossen sind dabei die Materien, die bereits in § 32 Abs. 2 und 3 der Markenverordnung abweichend vom Recht der Teilung geregelt sind.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 66

1. Absatz Zu Nummer 2 (§ 27 Abs. 4 MarkenG, Inhaberwechsel/ Rechtsübergang)
2. Absatz Neuformulierung wegen Übernahme der Bestimmung zur Vorauszahlungspflicht in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1) und redaktionelle Änderung der Verweisung wegen der Änderung in § 46 (siehe Nummer 9).




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