1.
Absatz
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§ 21 regelt die Verwirkung von Ansprüchen im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 9 der Markenrechtsrichtlinie. Sie bezieht aus den vorstehend
genannten Gründen auch die Ansprüche der Inhaber von durch Benutzung erworbenen Marken und von geschäftlichen Bezeichnungen ein.
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2.
Absatz
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Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1 Ansprüche des Inhabers einer Marke im Sinne des § 4 oder einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 gegenüber der Benutzung einer prioritätsjüngeren eingetragenen Marke und in ihrem Absatz 2 Ansprüche des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3, einer geschäftlichen Bezeichnung und eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13. Die Vorschrift setzt stets das Bestehen eines prioritätsjüngeren Rechts voraus und erfaßt daher nicht sonstige Kollisionsfälle, in denen sich der Benutzer nicht auf ein eigenes Recht, sondern nur auf eine bestehende Benutzungslage berufen kann. Solche Fälle können aber wie nach dem bisherigen Recht gelöst werden (Absatz 4).
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3.
Absatz
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Voraussetzung für die Anwendung der Verwirkungsregel des Absatzes 1 soll - in Übereinstimmung mit Artikel 9 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie - sein, daß die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist. Die Benutzung für andere Waren oder Dienstleistungen, mögen sie auch den eingetragenen ähnlich sein, reicht nicht aus. Weiter muß der Inhaber des älteren Rechts von der Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren Kenntnis gehabt und außerdem die Benutzung während dieses Zeitraums geduldet haben. Auf eine ausdrückliche Zustimmung kommt es nicht an. Welchen Inhalt der Begriff ,Duldung" - ein Begriff der Markenrechtsrichtline - im einzelnen hat, wird von der Rechtsprechung in Anwendung der Kriterien der Markenrechtsrichtlinie zu entwickeln sein.
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4.
Absatz
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Die Verwirkung tritt, wie sich auch aus dem "soweit"-Satz ergibt, nur hinsichtlich solcher Waren oder Dienstleistungen ein, für die die jüngere Marke tatsächlich benutzt worden ist. Eine Ausdehnung des Benutzungsrechts auf andere in der Eintragung aufgeführte Waren oder Dienstleistungen ist damit nicht verbunden.
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5.
Absatz
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Schließlich sieht Absatz 1 eine Ausnahme von dem Eintreten der Verwirkung für solche Fälle vor, in denen der Inhaber der jüngeren Marke die Anmeldung "bösgläubig" vorgenommen hat. Der Begriff "Bösgläubigkeit" stammt ebenfalls aus der Markenrechtsrichtlinie und bedarf einer Auslegung und Anwendung, die auf die hier geregelten Fälle bezogen ist, so daß er nicht dieselbe Bedeutung hat wie der Begriff "Bösgläubigkeit" in der deutschen Rechtsordnung im übrigen. Derselbe Begriff findet sich auch bei den Löschungstatbeständen (§ 50 Abs. 1 Nr. 4) und hat dort denselben Inhalt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß der Inhaber einer Marke, die wegen Bösgläubigkeit gelöscht werden kann, sich auf Verwirkung im Sinne des Absatzes 1 nicht berufen kann.
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6.
Absatz
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Nach Absatz 2 gilt die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auch in den Fällen, in denen es sich bei dem jüngeren Recht nicht um eine eingetragene Marke handelt. Diese Ergänzung der Verwirkungsregel ist erforderlich, weil andernfalls dem Inhaber einer ein-
getragenen Marke im Ergebnis weniger Rechte zustehen würden als dem Inhaber eines nicht durch eine Eintragung geschützten Rechts, Auch in den Fällen des Absatzes 2 kommt es für die Verwirkung auf die tatsächliche Benutzung an. Absatz 2 enthält schließlich hinsichtlich der "Bösgläubigkeit" dieselbe Ausnahme wie Absatz 1, wobei es für den Zeitpunkt der "Bösgläubigkeit", da nicht auf die Anmeldung abgestellt werden kann, auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs ankommen soll.
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7.
Absatz
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Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Regelungen gelten auch für die Ansprüche des Inhabers einer notorisch bekannten Marke im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Verwirkung solcher Ansprüche ist auch nach der Pariser Verbandsübereinkunft möglich, wobei nach Artikel 6bis Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft für den Löschungsanspruch eine Frist von mindestens fünf Jahren vorgeschrieben ist, während für den Unterlassungsanspruch eine solche Mindestfrist nicht gilt. Auch nach der Pariser Verbandsübereinkunft müssen dem Inhaber einer notorisch bekannten Marke Ansprüche ohne zeitliche Beschränkung zustehen, wenn es sich bei der von ihm angegriffenen Marke um eine "bösgläubig erwirkte Eintragung" handelt (Artikel 6bis Abs. 3 PVU).
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8.
Absatz
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Gemäß Absatz 3 geht die Verwirkung nicht so weit, daß dem Inhaber des jüngeren Rechts umgekehrt ein Anspruch gegen den Inhaber des älteren Rechts zustünde. Auch diese Regelung ist unmittelbar aus der Markenrechtsrichtlinie (Artikel 9 Abs. 3) übernommen worden.
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9.
Absatz
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Absatz 4 stellt klar, daß die neue Verwirkungsregelung des Markengesetzes eine Verwirkung aufgrund allgemeiner Grundsätze (insbesondere § 242 BGB) nicht ausschließt.
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