"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 2 Markengesetz (Version: 0.32 vom 27. September 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 2:
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MarkenG § 2 Anwendung anderer Vorschriften

[ K ] Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften [ K ] zum Schutz [ K ] dieser Kennzeichen nicht aus.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 2 stellt klar, dass zu den Bestimmungen des Markengesetzes auf die geschützten Kennzeichen ergänzend andere Vorschriften Anwendung finden können.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 2 - K1000


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Ergänzende Anwendung anderer Vorschriften
· Grundsätzlich setzt die Anwendung von aussermarkenrechtlichen Normen einen Eingriffstatbestand voraus, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfaßt oder freigestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 241/95 - 'Rolex-Uhr mit Diamanten' abgedruckt in: GRUR 1998, 696 ). Insofern hat MarkenG § 2 lediglich klarstellende Funktion.
· Der Schutzkreis der von dem Markengesetz geschützten geschäftlichen Bezeichnungen und Marken erstreckt sich im wesentlichen auf den geschäftlichen Verkehr zur Abwehr von Produktpiratrie, Verwechslungen und unlauteren Wertschätzungsausnutzungen bzw. Beeinträchtigungen der Unterscheidungskraft (vgl. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 3). Desweiteren schützt das Markengesetz Registermarken gegen Verwässerungsgefahren bei Wiedergabe der Marke in Nachschlagewerken durch eine Hinweisverpflichtung (vgl. § 16). Der Schutz erstreckt sich auch auf sog. Agenten- bzw. Vertretermarken (vgl. § 17). Die beschreibende Benutzung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen ist zwar frei, aber - zum Schutz der Marke im weiteren Sinne - unter einen Redlichkeitsvorbehalt gesetzt (vgl. § 23). Bei geographischen Herkunftsbezeichnungen erstreckt sich der Schutz auf Irreführung über die geographische Herkunft von Produkten, sowie teilweise einen Qualitäts- und besonderen Rufschutz. Die Vorschriften über die Strafbarkeit (vgl. §§ 143, 144) runden den markenrechtlichen Schutz ab.
· Ein Fall für die Anwendung aussermarkenrechtlicher Vorschriften ist möglicherweise die Markenleugnung. Diese Fallkonstellation ist für das MarkenG noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es handelt sich hierbei um einen Fall einer nicht markenmäßigen Verwendung, die dennoch im Einzelfall geeignet sein kann, schutzwürdige gewerbliche Interessen zu beeinträchtigen. Da Marken aber - trotz Registereintragung - verfallen sein können ( vgl. MarkenG § 26 ) hat die Prüfung, die etwa analog BGB § 12 oder nach BGB § 823 ff. erfolgen kann, im Lichte des Markenrechts zu erfolgen.
· Ist festgestellt, dass ein Zeichen nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, sondern "für eine besondere Vertriebsmethode" (im Streitfall: Verwendung der Bezeichnung 'Tupperwareparty' für in einer Vielzahl von Privathaushalten durchgeführte Verkaufsveranstaltungen), so kommt wettbewerbsrechtlichen Schutz einer nicht als Marke geschützten Kennzeichnung gegen unlautere Ausbeutung in Betracht (vgl. BGH Urteil vom 10. April 2003 - I ZR 276/00 - 'Tupperwareparty' abgedruckt in: WRP 2003, 1338 ).

§ 2 - K1500


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Ergänzender aussermarkenrechtlicher Schutz
· Durch MarkenG § 2 ist damit gesetzlich klargestellt, dass der Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen auch im Privatverkehr (also im 'Nicht-geschäftlichen' Verkehr), nicht ausgeschlossen ist. Hier ist der Rückgriff auf Vorschriften des BGB und des Urheberrechtsgesetzes möglich, da diese Vorschriften nicht von vorneherein an eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr anknüpfen, wie dies vom MarkenG und UWG (überwiegend auch vom GeschmMG) vorausgesetzt wird. Fälle der Verunglimpfung einer Marke (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 31. März 2000 - 6 U 152/99 - 'Virtuelles Urinieren an Markenzeichen' ), der Verwendung einer berühmten Marke durch Privatpersonen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 241/95 - 'Rolex-Uhr mit Diamanten' abgedruckt in: GRUR 1998, 696 ) stellen die 'geeigneten Fälle' [Ds ] dar, bei denen ergänzender Schutz durch aussermarkenrechtliche Vorschriften ergänzend in Betracht kommen kann.
· Ergänzender Schutz kommt im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich in Betracht durch das Handelsgesetzbuch (HGB) , das Urhebergesetz und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (GeschmMG ) , dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz - GWB) und verschiedener Spezialgesetze, wie Heilmittelwerbegesetz, WeinG, LMBG und multi- und bilateraler Abkommen.

§ 2 - K1700


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Anspruchskonkurrenzen
· Der BGH hat eine Anspruchskonkurrenz zwischen den Vorschriften zum Bekanntheitsschutz und dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitstatbestand des UWG § 1 ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 30. April 1998 - I ZR 268/95 - 'MAC Dog' abgedruckt in: BGHZ 138, 349, 353 ). Seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 12/6581, S. 72 = Sonderheft Bl.f.PMZ S. 66). Diese Regelung ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich keinen Raum.
· UWG § 1 soll grundsätzlich ergänzend Anwendung finden können, wenn es nicht um den Schutz von Marken an sich geht, sondern um Leistungsschutz für das Kennzeichnungssystem, das auf eine betriebliche Herkunft hinweist ( OLG Köln Urteil vom 13.06.2001, Az.:6 U 115/00 - 'S/V/C Klasse' ).
· Bereits der Gesetzgeber, der UWG § 3 als selbstverständlich anwendbar gehalten hat, spricht von dem Erfordernis einer "relevanten Irreführung". Diese Relevanz dürfte sich allerdings auf die Fälle erstrecken, die vom Schutz des Markenrechts nicht erfasst sind, sondern die besondere Art der Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr betreffen.

§ 2 - K8000


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Anspruchskonkurrenzen bei Normen mit Regelungsgehalt 'im geschäftlichen Verkehr'

§ 2 - K8100


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MarkenG und UWG

§ 2 - K8130


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MarkenG und UWG § 3 (Irreführung)
· Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist das Verhältnis zwischen UWG § 3 und den markenrechtlichen Schutztatbeständen. Mit Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999, Az.:3 U 25/99 - 'JEANTEX/Jeanbax' = MarkenR 2000, n.n.b. hat der 3. Senat ausgesprochen, dass zumindest für die Anwendung des UWG § 3 dann kein Raum besteht, wenn es um die Frage einer "Herkunftstäuschung" geht (Die Klage wurde nach Anhängigkeit zur Revision beim BGH zurückgenommen). Dieser Entscheidung hat sich das OLG Köln, Urteil vom 13.06.2001, Az.:6 U 115/00 - 'Babe' angeschlossen. Der BGH hatte bereits in der 'Big Pack'-Entscheidung diesbezogene Andeutungen in einem obiter dictum gemacht ( BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 149/96 - 'BIG PACK' abgedruckt in: GRUR 1999, 992 = WPR 1999, 931 ).

§ 2 - K8900


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Streitfall BGB § 12
· Praktische Bedeutung hat die Frage nach der parallellen Anwendung des BGB § 12 in dem zeichenrechtlich ausgerichteten Domainstreit erhalten.
· In einem obiter dictum hat der I. Zivilsenat eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99 - 'shell.de' abgedruckt in: WRP 2002, 694 ): Der Schutz des Unternehmenskennzeichens geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 241/95 - 'Rolex-Uhr mit Diamanten' abgedruckt in: GRUR 1998, 696 ; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7; Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG Rdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Großkomm.UWG, § 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998, 243). Diese Rechtsauffassung hat der I. Senat wiederholt bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - 'defacto' abgedruckt in: WRP 2002, 1066 ).
· Das OLG Frankfurt hatte noch in OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Juni 2000 - 6 U 47/00 - 'CityFloh' ausnahmsweise einen weitergehenden Schutz für die Kollision zweier - wie selber festgestellt - branchenferner Unternehmenskennzeichen ohne Bekanntheitsschutz annehmen wollen. Dies erscheint rechtssystematisch und auch im Ergebnis verfehlt, da so strenge gesetzliche (Beweis-)Voraussetzungen von Deliktstatbestände durch werturteilende Interessensabwägungen des Richters umgangen werden können (zuletzt aufgegeben in: OLG Frankfurt/M Urteil vom 27.03.2003, Az.:6 U 13/02 - 'amex.de' ).

§ 2 - K9000


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Anspruchskonkurrenzen bei Normen mit Regelungsgehalt 'ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs'
· Ausserhalb des Regelungsbereichs des Rechts der Marken im weiteren Sinne eröffnet MarkenG § 2 den Anwendungsbereich allgemeiner zivilrechtlicher Normen, wie die namensschützenden und allgemeinen deliktischen Tatbestände.

§ 2 - K9100


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BGB § 12 im nicht geschäftlichen Verkehr
· Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr - also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG - die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 241/95 - 'Rolex-Uhr mit Diamanten' abgedruckt in: GRUR 1998, 696 , KG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 U 101/01 - 'oil-of-elf.de' ).
· Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. - Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 - I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 - KSB; BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 241/95 - 'Rolex-Uhr mit Diamanten' abgedruckt in: GRUR 1998, 696 , BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99 - 'shell.de' abgedruckt in: WRP 2002, 694 , KG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 U 101/01 - 'oil-of-elf.de' ; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraussetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.
· Das verletzte Interesse im Sinne des § 12 BGB muss nicht zwingend vermögensrechtlicher Natur sein, sondern kann grundsätzlich auch ein persönliches, ideelles Interesse oder ein Affektionsinteresse sein (BGH, GRUR 1970,481,482- Weserklause). Bei einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung wird in der Regel auch eine Interessenverletzung zu bejahen sein (lngerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 19). Für juristische Personen und Unternehmenskennzeichen, die keinen Namen einer natürlichen Person enthalten, gilt der weite Interessenbegriff nur eingeschränkt. Ihnen kommt Namensschutz nur im Rahmen ihres Funktionsbereichs zu; der Schutz ist also auf geschäftliche Interessen beschränkt (BGH, GRUR 1991 157, 158-Johanniter-Bier: 1976, 379, 381 - KSB; weitergehend Ingerl/Rohnke, a.a.0., Nach § 15 Rdn. 20). Ideelle Belange können von Bedeutung sein, wenn sie sich in geschäftlichen Interessen niederschlagen (BGH, a.a.0., KSB, KG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 U 101/01 - 'oil-of-elf.de' ).

§ 2 - K10000


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Exkurs: Internetdomains und Markenrecht
· Mit Inkraftreten des MarkenG sind eine Vielzahl von markenrechtlichen Kollisionsfällen vor den Verletzungsgerichten behandelt worden, bei denen sich Inhaber von Markenrechten unter Berufung auf ihr Ausschließlichkeitsrecht gegen Benutzung und Registrierthalten von Internetdomains gerichtet haben.
· In Deutschland wurden bereits im Jahre 1995 Klageverfahren von Markenrechtsinhabern gegen Domaininhaber eingeleitet. Der BGH beschäftigte sich erstmals im Jahre 2000 mit Domainstreitigkeiten.

§ 2 - K10100


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Allgemeines, Begriffe und Terminologie
· Die wirtschaftliche Bedeutung des Internets wurde ab 1995 zunehmend erkannt. Die Möglichkeiten des Dialogs mit dem Computer in einer zunehmend vernetzten Welt legte den ökonomischen Boom des ausklingenden 20. Jahrhunderts aus.

§ 2 - K10180


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Allgemeines, Begriffe und Terminologie
· 'Domain': Der Begriff 'Domain' bedarf der genauen Abgrenzung, da sonst begriffliche Unschärfen drohen. Eine Domain ist eine Kennzeichenzone im DNS (Domain Name Service) des Internets und hat einen ersten und zweiten Grad. Die Domain im ersten Grade ist die sog. toplevel Hierarchie unter der sich sog. 2nd-level Domains bilden können. Dies wird im allgemeinen Unter "Domain" verstanden. Unter diesen Domänen können ab dem 3. Grad verschiedene Zeichenadressen gebildet werden, die als Alias für bestimmte binär gebildete Interfaceadressen fungieren.
· 'Internetadresse' : Unter diesen Begriff fallen sowohl alphanummerische als auch nummerische Zeichenfolgen, die das Ansteueren eines bestimmten Interfaces - regelmäßig eine bestimmte Netzwerkkarte - auf Basis eines bestimmten Protokolls (im Internet: TCP/IP v4 und v6) ermöglichen. Alphanummerische Internetadressen werden in der Zone einer bestimmten Domain gebildet. Jede Internetadresse ist ein Unikat. Über verschiedene Ports ist der Betrieb unterschiedlichster Datentransportprotokolle über eine Internetadresse möglich (Beispiel: http -> Port 80; ftp -> Port 21; smtp -> Port 25 ... vgl. RFC 1700 ), .

§ 2 - K10181


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Begriffe und Terminologie - Kritik an der Praxis
· 'Domain' und 'Internetadresse' begrifflich gleichzusetzten - wie oftmals in Rechtsprechung und Literatur geschehen - erzeugt logische Fehler bei der Subsumtion.

§ 2 - K10200


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Domains, Internetadressen und Kennzeichen - eine Frage der funktionalen Betrachtung
· Im Kennzeichenrecht kann in Kollisionsfällen eine funktionale Betrachtungsweise streitentscheidende Bedeutung erlangen. In der Onomastik (Namenskunde) ist die Unterscheidung zwischen Eigennamen (nomina propria) und -allgemeinen- Gattungsnamen (nomina appelativa) anerkannt. Offenbar wurde in der Antike zunächst allen "Dingen", sei es Mensch, sei es Sache, ein Name zugeteilt. So begann erst ab dem 6 Jhd. n.Chr. zunehmend die Unterscheidung zwischen Namen und allgemeiner Sachbezeichnung (vgl. Gerhard Koß, 'Namensforschung - Eine Einführung in die Onomastik' - 3. Auflage 2002, S. 55). Es war offenbar der Fortschritt der menschlichen Kultur, der auch sprachlich zur weiteren Entwicklung bewegte.
· Je mehr Namen (im weiteren Sinne) vergeben werden, desto größer wird das Bedürfnis, den Kontext zu erfassen, in dem das Zeichen Verwendung findet. Wortwitz und Wortspiele nutzen bis zu einem bestimmten Maß die Unaufmerksamkeit des Hörers und Lesers aus, der Gefallen an der kurzzeitigen Entführung des Geistes auf den Pfad der Auffassungstäuschung findet. "Wenn Goethes Faust manchem Kopfschmerzen bereitete ......" - An dieser Stelle wird deutlich, was mit Kontext gemeint ist. Als nomen appelativum verstanden, stellt der Satz Goethe als 'Schlägertyp' dar. Als Autor des Werkes hat die Zeichenfolge "Faust" die Eigenschaft eines nomen proprium entwickelt und dürfte das erste Verständnis prägen.

§ 2 - K10230


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Situationsbedingtheit der Erkenntnismöglichkeiten
· Das heutige Verständnis einer durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbrauchers und Internetnutzers ist stets aus situationsbedingter Lage zu beurteilen. Derjenige Personenkreis der durch Fahrlässigkeit Schlüsse bei schon einer flüchtigen Begegnung mit einem Zeichen voreilige Schlüsse, ohne Einbeziehung der Lebenserfahrung für den konkreten Produktbereich zieht, hat ebenso ausser Betracht zu bleiben, wie derjenige Personenkreis, der sich erst aufgrund umfassender und akribischer Ermittlungen erlaubt, Folgerungen aus der Begegnung mit einem bestimmten Zeichen zu ziehen.
· Die konkret zu forderndenden Anforderungen an das 'Durchschnittsmaß' des Erkenntnistrias bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Begegnung mit Dingen des täglichen Gebrauchs gelten andere Maßstäbe als beim Erwerb von Exclusiv- bzw. Wertgegenständen.

§ 2 - K10300


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Kollisionsfall Domain und Marke
·

§ 2 - K10370


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Kollisionsfall Internetadresse und Marke
·

§ 2 - K10400


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Kollisionsfall Domain und Werktitel
·

§ 2 - K10470


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Kollisionsfall Internetadresse und Werktitel
·

§ 2 - K10500


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Kollisionsfall Domain und Unternehmenszeichen
·

§ 2 - K10570


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Kollisionsfall Internetadresse und Unternehmenszeichen
·

§ 2 - K10600


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Kollisionsfall Domain und geografische Herkunftsangabe
·

§ 2 - K10670


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Kollisionsfall Internetadresse und geografische Herkunftsangabe
·

§ 2 - K10700


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Kollisionsfall Domain und Namensrecht
·

§ 2 - K10770


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Kollisionsfall Internetadresse und Namensrecht
·

§ 2 - K10800


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Kollisionsfall Domain und sonstige Rechte
·




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 64

1. Absatz Mit § 2 soll klargestellt werden, daß die Anwendung der Vorschriften des neuen Markengesetzes nicht ausschließt, daß auf die nach diesem Gesetz geschützten Kennzeichen ergänzend andere Vorschriften Anwendung finden. Dies entspricht der geltenden Rechtslage, nach der auf den Schutz von Marken und Ausstattungen und von Kennzeichen im Sinne des § 16 UWG in geeigneten Fällen ergänzend auch § 1 UWG Anwendung finden kann. Auch die ergänzende Anwendung des Namensschutzes nach dem BGB oder des firmenrechtlichen Schutzes nach dem HGB bleibt neben den Vorschriften des Markengesetzes bestehen, soweit die nach den anderen Gesetzen geltenden Voraussetzungen für die Schutzgewährung erfüllt sind. Gleiches gilt für die ebenfalls in Betracht kommende Anwendung des Urheberrechtsgesetzes oder des Geschmacksmustergesetzes.
2. Absatz Keiner ausdrücklichen Regelung bedarf, daß auf die nach dem neuen Markengesetz geschützten Kennzeichen weiterhin die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Wenn z.B. die Benutzung eines Kennzeichens zu einer relevanten Irreführung der beteiligten Verkehrskreise führt, findet selbstverständlich § 3 UWG Anwendung, da der Kennzeichenschutz kein absolutes Benutzungsrecht begründet. Eine gesetzliche Vorschrift, die dies klarstellen würde, ist ebensowenig wie im geltenden Recht erforderlich.




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