"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 17 Markengesetz (Version: 0.23 vom 10. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 17:
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MarkenG § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
  1. Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.

  2. Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 17 dient dem Schutz des Markeninhabers gegen den untreuen Agenten und/oder Vertreter.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 77

1. Absatz Mit § 17 wird ebenso wie mit § 11 eine dem Artikel 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechende Regelung in das neue Markengesetz übernommen.
2. Absatz Nach Absatz 1 soll dem Markeninhaber in Fällen der Anmeldung oder Eintragung einer Marke durch einen ungetreuen Agenten oder Vertreter ein Anspruch auf Übertragung der angemeldeten oder eingetragenen Marke zustehen.
3. Absatz Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Markeninhaber gegen einen ungetreuen Agenten oder Vertreter, der die Marke für sich entgegen § 11 hat eintragen lassen, einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 14 ergibt, richtet sich der Anspruch gegen die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr. Aus der Bezugnahme ergibt sich ferner, daß auch die Vorschriften des § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden sind. Insbesondere kann auch eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Betracht kommen, wenn der Agent oder Vertreter sich eine "bekannte" Marke seines Geschäftsherrn für Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zugeeignet hat und dies nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ungerechtfertigt erscheint. Soweit es den Tatbestand des "ungetreuen Agenten oder Vertreters" im übrigen betrifft, wird auf die Begründung zu § 11 Bezug genommen.
4. Absatz Nach Absatz 2 Satz 2 sollen dem Markeninhaber in gleicher Weise wie nach § 14 Abs. 6 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverletzung Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.
5. Absatz Ein Agentur- oder Vertretungsverhältnis kann nicht nur mit natürlichen Personen, sondern auch mit juristischen Personen begründet werden. Auch natürliche Personen als Agenten oder Vertreter werden häufig Inhaber eines Geschäftsbetriebs sein und Angestellte oder Beauftragte zur Erledigung ihrer Geschäfte einsetzen. Wird die Verletzungshandlung in solchen Fällen nicht vom Agenten oder Vertreter selbst, sondern von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, soll gemäß Absatz 2 Satz 3 in gleicher Weise wie nach § 14 Abs. 7 der Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch auch gegen den Betriebsinhaber gegeben sein.
6. Absatz Soweit Dritte von einem ungetreuen Agenten oder Vertreter rechtswidrig in den Verkehr gebrachte Waren weitervertreiben, können gegen sie die sich aus § 14 ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Geschäftsherr Inhaber eines eigenen Markenrechts im Sinne des § 4 ist oder z. B. im Wege der Übertragung nach Absatz 1 - geworden ist.




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