"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 15 Markengesetz (Version: 0.41 vom 6. September 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 15:
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MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
  1. [Ds ] [ K ] Der Erwerb [ K ] des Schutzes [ K ] einer geschäftlichen Bezeichnung [ K ] gewährt ihrem Inhaber [ K ] ein ausschließliches Recht [ K ].

  2. [Ds ] [ K ] Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

  3. [Ds ] [ K ] Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

  4. [Ds ] [ K ] Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

  5. [Ds ] [ K ] Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

  6. [Ds ] [ K ] § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 15 definiert das Recht an der geschäftlichen Bezeichnung als ausschließliches Recht und räumt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Rechtsverstössen im geschäftlichen Verkehr ein.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 15 - K100


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Allgemeines
· Im geschäftlichen Verkehr genießen Unternehmensbezeichungen und Werktitel primären Schutz nach dieser Vorschrift, unbeschadet der örtlichen Regelungen zum Firmenschutz, die durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind.
· Schutz gegen Verwendungen ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs ist (vgl. MarkenG § 2).

§ 15 - K200


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Tatbestandsvoraussetzung 'geschäftlicher Verkehr'
· Nach seinem Wortlaut und seinem Schutzzweck setzt § 15 MarkenG ein Handeln des Verletzers "Im geschäftlichen Verkehr" voraus. Ein solches Handeln fehlt bei einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit außschließlich ideeller Zielsetzung (BGH, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; KG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 U 101/01 - 'oil-of-elf.de' ).
· Nach einer instanzgerichtlichen Entscheidung (LG Berlin Urteil vom 09. November 2001, Az.:103 O 149/01 - 'geschäftlicher Verkehr bei ebay-Verteigerungen' = CR 2002, 371) soll ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im markenrechtlichen Sinne schon dann den Verkauf von Gegenständen durch eine Privatperson erfassen, wenn dieser Verkauf einen gewissen Umfang angenommen hat, vergleichbar z.B. dem Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt. Dies wurde bei 39 ebay-Verkaufsauktionen bejaht.

§ 15 - K1000


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Rechtseinräumung als "ausschließliches Recht"
· Das Gesetz gewährt dem Inhaber eines Rechts einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber Dritten ein Ausschließlichkeitsrecht an seiner geschäftlichen Bezeichnung (§ 5). Das Ausschließlichkeitsrecht kann aber als Benutzungsrecht zunächst örtlich und sachlich beschränkt sein.
· Für die Beurteilung der Frage der örtlichen Reichweite der Geltung des Ausschließlichkeitsrechts kommt es auf die konkrete Branche und die Art des Geschäfts an, in der das Unternehmen tätig ist. Bei sog. 'Platzgeschäften', wie Apotheken, Gaststätten u.ä. ist der örtliche Schutzkreis nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.
· Sachlich ist der Schutz des Ausschließlichkeitsrecht auf einen Schutz gegen Verwechslungsgefahr gerichtet, d.h. das Schutzrecht entfaltet sich typischerweise zunächst nur branchenintern bzw. branchennah gegenüber Drittunternehmen. Als Faustformel gilt: Je größer der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit oder je bekannter die geschäftliche Bezeichnung in der Branche bzw. bei den allgemeinen Verkehrskreisen, desto weiter reicht das Ausschließlichkeitsrecht in sachlicher Hinsicht.

§ 15 - K1200


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Der Erwerbstatbestand
· Das Markengesetz enthält im Gegensatz zur Marke im engeren Sinne (vgl. § 4) keine grundsätzliche Vorschrift über die Entstehung des Schutzes bei geschäftlichen Bezeichnungen. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. Begr. zu § 5 Drucksache 12/6581 (7.Absatz) ), der wie selbstverständlich davon ausgeht, dass der Namensschutz mit der ersten Benutzungsaufnahme entsteht. Nur bei Geschäftsabzeichen und Kennzeichen ohne Namensfunktion knüpft das Gesetz die Entstehung des Schutzes ausdrücklich an Verkehrsgeltung für diese Zeichen (vgl. 5 Abs. 2 S.2). Gleiches gilt allerdings für Werktitel ohne jegliche Unterscheidungskraft von Hause aus (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 ).
· Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - 'Hotel Adlon' abgedruckt in: WRP 2002, 1148 ).
· Zum Erwerbstatbestand vgl. desweiteren Kommentar K2000 ff. zu § 5.

§ 15 - K1300


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Gegenstand des Schutzes
· MarkenG § 15 gewährt einen primären Unterlassungsanspruch und sekundär eine verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, sowie weitere in MarkenG §§ 18, 19 geregelte Ansprüche, wie Vernichtung, Beseitigung und Auskunft.

§ 15 - K1400


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Geschäftliche Bezeichnung
· Es handelt sich bei dem Begriff "Geschäftliche Bezeichnung" entsprechend MarkenG § 5 um Unternehmenskennzeichen und Werktitel.
· Funktional bestehen erhebliche Unterschiede, die für die Bestimmung der Reichweite des Schutzes zu berücksichtigen sind.

§ 15 - K1600


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Der Inhaber des Schutzrechts
· Inhaber des Schutzrechts an einer geschäftlichen Bezeichnung ist die Person, die das Recht begründet hat. Die Beschränkungen des MarkenG § 7 gelten für die geschäftliche Bezeichnung nicht.

§ 15 - K1800


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Das "ausschließliche Recht"
· Die "Ausschließlichkeit" des Rechts an einer geschäftlichen Bezeichnung ist von Hause aus örtlich und sachlich begrenzt. Das Recht kann aber bei Berühmtheit zu einem bundesweiten gegen Verwässerungsgefahr schlechthin geschützten Ausschließlichkeitszeichen erstarken.

§ 15 - K2000


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Das "ausschließliche Recht": Schutz gegen Verwechslungsgefahr
· In sachlicher Hinsicht ist ein einmal begründetes Ausschließlichkeitsrecht sofort (vgl. hierzu MarkenG § 5 ) gegen die Gefahr von Verwechslungen geschützt. MarkenG § 15 unterscheidet insofern nicht zwischen Ident- und Verwechslungsschutz, wie MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Eine Identverletzung wird aber stets auch die Gefahr von Verwechslungen begründen, so dass Sachverhalte, bei den ein identisches Unternehmenszeichen für einen identischen Unternehmensgegenstand verwendet wird, regelmäßig unter MarkenG § 15 Abs. 2 einzuordnen sein wird.

§ 15 - K2400


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Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen
· Unternehmenskennzeichen sind geschützt gegen unmittelbare Verwechslungsgefahren im engen, wie im weiten Sinne.

§ 15 - K2410


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Kriterien zur Feststellung der Verwechslungsgefahr
· Verwechslungsgefahr wird festgestellt anhand einer Wechselwirkung der für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, originäre Unterscheidungskraft der älteren Kennung, deren Bekanntheitsgrad durch Benutzung im Verkehr, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete (Branchennähe) - (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 130/98 - 'NetCom/NetKomm' , BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97 - 'comtes/ComTel' abgedruckt in: WRP 2000, 525 , BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 178/96 - 'Altberliner' abgedruckt in: GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999 ). Die durch die dargestellten Kriterien determinierte Gefahr von Verwechslungen kann dabei in unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen:

§ 15 - K2412


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unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne
· Die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne umfasst die Fälle, in denen ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs die Kennzeichen selbst miteinander verwechselt.

§ 15 - K2413


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Gefahr mittelbarer Verwechslungen
· Die Gefahr mittelbarer Verwechslungen besteht, wenn der Verkehr zwar die Zeichen als solche auseinander hält, er diese indessen aufgrund der Übereinstimmungen objektiv unzutreffend demselben Unternehmen zuordnet.

§ 15 - K2414


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Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
· Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt schließlich vor, wenn der Verkehr zwar die Kennzeichen sowie die hinter diesen stehenden Unternehmen auseinanderhalten, jedoch wegen der Übereinstimmungen zu der Annahme veranlasst werden kann, es bestünden zwischen diesen Unternehmen vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge.

§ 15 - K2418


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Wahrnehmung der Verwechslungsgefahr
· Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kann sich durch verschiedene Wahrnehmungsarten, nämlich optischer, akustischer und sinnbildlicher, ergeben.

§ 15 - K2420


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Originäre Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung
· Zu bestimmen ist stets das Maß der originären Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung.
· Grundsätzlich gilt, daß bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 29. September 1998 - C-251/95 - 'Sabèl' abgedruckt in: GRUR 1998, 387 ; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1999 - I ZB 49/96 - 'RAUSCH/ELFI RAUCH' abgedruckt in: NJW-RR 2000, 421 = GRUR 2000, ). Dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb die Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen begründet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - I ZR 25/96 - 'Tour de culture' abgedruckt in: GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999 ; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1999 - I ZB 49/96 - 'RAUSCH/ELFI RAUCH' abgedruckt in: NJW-RR 2000, 421 = GRUR 2000, ).
· Abzustellen ist regelmäßig auf den Teil der Unternehmensbezeichung, dem namensmäßige Unterscheidungskraft zukommt. Beschreibende Zusätze, die auf das Betätigungsfeld des Unternehmens hinweisen, wie etwa "Computer" oder der Angabe der Rechtsform, wie etwa "AG & Co. OHG" bleiben bei der Bestimmung des unterscheidungskräftigen Teils einer Unternehmensbezeichung regelmäßig ausser Betracht - (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 130/98 - 'NetCom/NetKomm' ). Die Rechtsprechung entnimmt der Lebenserfahrung, dass der Verkehr bei der Benennung eines Unternehmens sich auf den schlagwortartigen Kern reduziert und insoweit auch nach Abkürzungen zur Bennenung sucht.
· Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - 'defacto' abgedruckt in: WRP 2002, 1066 ).
· Für den unterscheidungskräftigen Teil der Firmierung sind Feststellungen zu treffen, welches Maß an Kennzeichnungskraft dem relevanten Zeichen von Hause aus zukommt. Unterhalb von Verkehrsgeltung kann von 'normaler' Kennzeichungskraft ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 130/98 - 'NetCom/NetKomm' ). Als Größenmaßstab wird verwendet: "geringe", "durchschnittliche", "normale", "überdurchschnittliche", "hohe".

§ 15 - K2430


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Stärkung und Schwächung der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung
· Durch bestimmte Tatbestände kann die originär festzustellende Unterscheidungskraft gesteigert oder gemindert sein. Das Maß der so zur originären ggf. veränderten Unterscheidungskraft ist stets für den maßgeblichen Zeitpunkt der Priorität des Kollisionszeichens und - soweit eine solche nicht gegeben (Verwendung eines kollidierenden Zeichen durch Dritten als Marke ohne Registereintragung und Verkehrsgeltung ) - auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festzustellen.

§ 15 - K2434


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Stärkung der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung
· Die originär festzustellende Kennzeichnungskraft kann durch "umfängliche" oder "intensive" Benutzung eine Steigerung der Kennzeichnungskraft erfahren (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 130/98 - 'NetCom/NetKomm' , BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97 - 'comtes/ComTel' abgedruckt in: WRP 2000, 525 ).

§ 15 - K2436


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Schwächung der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung
· Schwächung durch Drittkennzeichen: Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daß die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 130/98 - 'NetCom/NetKomm' ; BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; Urt. v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472, 474 = WRP 1991, 387 - Germania).
· Beschreibender Anklang: Dient eine Kennzeichenfolge als schlagwortartige Abkürzung für eine bestimmte Technologie in der Branche des älteren Kennzeichens und ist dies für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht erkennbar, kommt der Buchstabenfolge wegen der Anlehnung an beschreibende Begriffe jedenfalls keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet). Einer vielfach verwendeten Anfangssilbe (bspw.: 'com' im IT-Bereich) kann infolge ihrer häufigen Verwendung auf dem in Betracht zu ziehenden Fachgebiet für sich eine nur geringe Unterscheidungskraft zukommen, so daß der Verkehr gezwungen ist, bei der Begegnung mit einer Kennzeichnung, die diesen Bestandteil enthält, besonders auf die sonstigen Unterschiede zu achten.

§ 15 - K2440


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Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen (Grad der Zeichenähnlichkeit)
·

§ 15 - K2450


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wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete (Grad der Branchennähe)
·
· Für die Nähe der Tätigkeitsbereiche zweier Unternehmen ist nicht allein deren Betätigung im Beurteilungszeitraum maßgeblich. Vielmehr sind dabei auch künftige sachliche Ausweitungen zu berücksichtigen, sofern es sich insoweit um eine reale, nicht nur ganz theoretische oder aus bestimmten Gründen fernliegende Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 130/98 - 'NetCom/NetKomm' , BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 = WRP 1984, 323 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 = WRP 1986, 82 - Zentis; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 111/89, GRUR 1991, 863, 865 = WRP 1991, 568 - Avon, insoweit in BGHZ 114, 105 nicht abgedruckt).
· Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - 'defacto' abgedruckt in: WRP 2002, 1066 ) .

§ 15 - K2480


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Beurteilung der Verwechslungsgefahr
· Verbleibende klangliche Unterschiede sich gegenüberstehender Bezeichnungen werden vom Verkehr wesentlich schneller erfaßt. Deshalb wird die Verwechslungsgefahr gemindert, wenn eine der Bezeichnungen einen für jedermann verständlichen Sinngehalt aufweist (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL, m.w.N.).

§ 15 - K2600


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Verwechslungsgefahr bei Werktiteln
· Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 , BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 ).
· Nicht jegliche Verwendungsform einer als Werktitel geschützten Bezeichnung oder einer damit verwechselbaren Wortfolge stellt eine dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Marken unterfallende Verletzungshandlung dar ( vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279 ; OLG Köln Urteil vom 11. April 2001 - 6 U 150/00 - 'modern LIVING' abgedruckt in: AfP 2001, 517 ).

§ 15 - K2605


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Verwechslungsgefahr bei Werktiteln im Kollisionsfall mit Marke / Unternehmensbezeichung
· Aufgrund des funktionsbedingten Fehlens von originären Herkunftshinweisen bei Werktiteln, die von Hause aus lediglich inhaltsindividualisierend verstanden werden und im Vergleich zu Marken und Unternehmenskennzeichen eine geringere Hürde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00 - 'Winnetou' abgedruckt in: WRP 2003, 519 - BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00 - 'Winnetous Rückkehr' abgedruckt in: WRP 2003, 664 )zur Schutzfähigkeit zu nehmen haben, bedarf es dem Hinzutreten weiterer Momente, um einen Schutz gegen Herkunftstäuschungen zu erwirken.
· So kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlußfolgerung nahe, daß er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 6/96 - 'Wheels Magazine' abgedruckt in: GRUR 1999, 235 = WRP 1999, 186 ; BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96 - 'MAX' abgedruckt in: GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 ; BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279 , m.w.N.; BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 ). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Kollisionszeitpunkt, d.h. der Zeitpunkt der Bekanntheit des Titels zum Zeitpunkt der Priorität der Marke / Unternehmensbezeichung ( BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96 - 'MAX' abgedruckt in: GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 ).
· Allein aus der zu unterstellenden Bekanntheit eines Klagetitels kann isoliert nichts Wesentliches hergeleitet werden, weil zwar bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften oder Zeitungen, eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen kann, im Falle eines Einzelwerkes ein derartiger Rückschluß auf Verkehrsvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht gerechtfertigt ist BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 - '1, 2, 3 im Sauseschritt' abgedruckt in: WRP 2002, 1279 .
· Die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erfordert gewisse Anstöße und / oder erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung und der daraus gezogenen Folgerung.
· Gedankliche Brücke bejaht: - Wenn gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar ist (vgl. BGHZ 68, 132, 139 ff. = GRUR 1977, 543 - Der 7. Sinn [bekannte Verkehrs-Fernsehsendung und Verkehrs-Würfelspiel] ; BGH GRUR 1982, 431 , 432 f. - POINT, insoweit nicht in BGHZ 83, 52). Bei Kennzeichnung handelt es sich um eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit (wie z. B. bei der Bambi-Figur, den Mainzelmännchen oder bei Asterix und Obelix) oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheint.
· Gedankliche Brücke verneint: - Kein sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk (BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90 - 'Guldenburg' abgedruckt in: BGHZ 120, 228 = GRUR 1993, 692 ). - Willkürliche Übernahme der charakteristisch und einprägsamen (Pinselstrich-)Schreibweise des Titels bei fehlender Üblichkeit und Verkehrsbekanntheit von Lizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern derartiger Magazine einerseits und Herstellern von vom Produktbereich der Kollisionsmarke erfasster Waren/Dienstleistungen andererseits ( BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96 - 'MAX' abgedruckt in: GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 ). Kein sachlicher Zusammenhang zwischen Druckereierzeugnisse, Photographien, Schreibwaren, Spiele und Spielzeug sowie ferner Parfümerien, Schmuckwaren, Geräte und Behälter für Haushalt, Uhren und Zeitmessinstrumente, Glaswaren, Porzellan und Steingut und einem Film der in anthropmorpher Manier die Abenteuer eines kleinen Schweins auf einem Bauernhof schildert, wo es Lebenserfahrung mit den Eigenarten der dort lebenden - menschlichen und tierischen - Bewohner und den Mut gewinnt, sich mit allerlei Schwierigkeiten und Hindernissen auseinanderzusetzen, um diese schließlich zu überwinden (OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2001 - 6 U 25/00 - 'Babe' ).

§ 15 - K2610


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Kriterien zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr
· Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 - '1, 2, 3 im Sauseschritt' abgedruckt in: WRP 2002, 1279 ; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - 'Auto Magazin' abgedruckt in: WRP 2002, 89 ; BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 6/96 - 'Wheels Magazine' abgedruckt in: GRUR 1999, 235 = WRP 1999, 186 ; Großkomm./Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 67). Dem Merkmal der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken entspricht bei Werktiteln nämlich die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 ; BGHZ 68, 132, 139 f. - Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO Rdn. 116 ff. m.w.N.).

§ 15 - K2612


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Bestimmung des Grades der (originären) Unterscheidungskraft und Kennzeichnungskraft eines Werktitels
· Für die Frage des Grades der Unterscheidungskraft und die für den Kollisionszeitpunkt zu bestimmende Kennzeichnungskraft des Klagetitels ist die konkrete Eignung zur Unterscheidung unterschiedlicher Werke voneinander von Bedeutung BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 - '1, 2, 3 im Sauseschritt' abgedruckt in: WRP 2002, 1279 .
· Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft eines Werktitels kommt es nicht darauf an, daß es sich bei ihm um ein in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangenes geflügeltes Wort handelt BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 - '1, 2, 3 im Sauseschritt' abgedruckt in: WRP 2002, 1279 .

§ 15 - K2616


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Stärkung und Schwächung der Kennzeichungskraft eines Werktitels
· Durch bestimmte Umstände kann eine Stärkung und Schwächung der Kennzeichungskraft eines Werktitels dazu führen, dass der Schutzkreis im Falle der Kollision mit einem Drittzeichen vergrößert oder verkleinert ist.

§ 15 - K2620


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Buchtitel
· Handelt es sich bei einem Klagetitel um einen geflügelten Satz, der schon deshalb dem angesprochenen Verkehr sogleich und unmittelbar diesen Charakter nebst seinem begrifflichen Inhalt mitteilt, so sind selbst bei gleichartiger Werkategorie strenge Anforderungen an die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu stellen. Vermittelt nämlich schon der Klang den Charakter des Satzes und zugleich seinen Bedeutungsgehalt, kann von einer relevanten klanglichen Ähnlichkeit nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr erkennt der Verkehr angesichts der Bekanntheit eines geflügelten Wortes dieses sogleich, so daß die durch die gegebene klangliche Ähnlichkeit zu befürchtende Gefahr von Verwechslungen der Titel ausgeschaltet wird, wenn auch der jüngere Titel wiederum einen anderen dem Verkehr ohne weiteres zugänglichen Sinngehalt verkörpert (BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 - '1, 2, 3 im Sauseschritt' abgedruckt in: WRP 2002, 1279 ; BGHZ 28, 320, 325 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL, m.w.N.).

§ 15 - K2624


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Verwechslungsgefahr verneint
·

§ 15 - K2630


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Zeitschriftentitel
· Voraussetzung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ist zunächst, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einer Verwedung des Kollisionszeichens die Bezeichnung eines Druckwerks zur Unterscheidung von anderen Werken sieht. Zu einem solchen "titelmäßigen" Gebrauch zählt zwar nicht nur der Gebrauch als Titel für eine Zeitung als Ganzes, sondern auch die Verwendung für einen Teil innerhalb der Druckschrift, sofern es sich bei diesem um eine besondere, nach ihrer sonstigen Aufmachung sowie ihrem Gegenstand und Inhalt nach in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279 ).
· Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln ist aber auch auf die Marktverhältnisse und zwar insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften abzustellen; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben Einfluß auf die Verwechslungsgefahr (BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost;). Sind die Titel der beiden Druckschriften identisch und ergibt das optische Erscheinungsbild keinen wesentlich anderen Gesamteindruck , so müssen, da die wesentlichen den Gesamteindruck prägenden Bestandteile übereinstimmen, die weiter zu berücksichtigenden Umstände deutlich hervortreten, um gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 ).
· Ein unterschiedlicher sachlicher Inhalt der Zeitschriften kann nur dann berücksichtigt werden, wenn er wegen der identischen Titel und ihres optisch übereinstimmenden Gesamteindrucks in anderer Weise deutlich hervorgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 ).
· Bei gleichlautenden Titeln können verschiedene Untertiteln nur dann für die Bewertung Bedeutung erlangen, wenn diese nach ihrem optischen Eindruck in ausreichendem Maße geeignet sind, auf den unterschiedlichen sachlichen Inhalt der kollidierenden Zeitschriften hinzuweisen und den aufgrund des identischen Zeitschriftentitels und des Erscheinungsbildes im wesentlichen übereinstimmenden Gesamteindruck der Werktitel entscheidend zurückzudrängen und ob die Untertitel vom Verkehr wegen geringerer Auffälligkeit nicht übersehen werden (vgl. BGH GRUR 1991, 153, 155 - Pizza & Pasta; BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 ).
· Die Hinzufügung eines Untertitels kann sich dann als nicht geeignet erweisen, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, wenn - aufgrund der Verkehrsneigung, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und schutzfähige Kennzeichnung verbleiben - diese abgekürzten Bezeichnungen miteinander verwechselt werden können (BGH GRUR 1991, 153, 155 - Pizza & Pasta, m.w.N.). Für die Annahme einer sich hieraus ergebenden Verwechslungsgefahr genügt es, wenn die abgekürzte Bezeichnung für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs naheliegt. Dabei kann es nach Einzelfallbetrachtung naheliegen, daß das Publikum jedenfalls zu nicht ganz unerheblichen Teilen den kürzeren und griffigeren Haupttitel allein (verkürzt) behalten und gegebenenfalls verwenden wird und daß verlängernde Zusätze von geringerer Kennzeichnungskraft und Einprägsamkeit dabei leicht in Fortfall geraten werden (vgl. BGH GRUR 1991, 153, 155 - Pizza & Pasta).

§ 15 - K2632


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Zeitschriftentitel mit geringer Kennzeichnungskraft
· Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft aufweisen, können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - 'Auto Magazin' abgedruckt in: WRP 2002, 89 ).

§ 15 - K2633


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Zeitschriftentitel mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
· vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279

§ 15 - K2633


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Zeitschriftentitel mit gesteigerter Kennzeichnungskraft

§ 15 - K2636


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Momente der Steigerung der Kennzeichnungskraft eines Zeitschriftentitel
· vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279

§ 15 - K2637


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Momente der Minderung der Kennzeichnungskraft eines Zeitschriftentitel

§ 15 - K2638


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Verwechslungsgefahr zwischen einem Haupt- und Rubriktitel
· vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279

§ 15 - K2640


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Fernsehsendungen
· vgl. KG Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 U 7808/00 - 'Live vom Alex' abgedruckt in: AfP 2001, 242 = ZUM-RD 2001, 285

§ 15 - K3000


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Das "ausschließliche Recht": Der Bekanntheitsschutz
· Auch ohne das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist die geschäftliche Bezeichung weiter geschützt, wenn diese "bekannt" ist und das Zeichen in Unterscheidungskraft oder Wertschätzung durch die konkrete Benutzung durch einen Dritten ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

§ 15 - K4000


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Der Unterlassungsanspruch
· Für den Unterlassungsanspruch ist kein Verschulden Voraussetzung. Grundsätzlich gelten die Regeln der allgemeinen Störerhaftung, d.h. es reicht grundsätzlich ein (Tat-)Beitrag für einen markenrechtlichen rechtswidrigen Zustand zur Begründung einer Unterlassungshaftung aus, ohne dass es auf Fahrlässigkeiten und/oder Vorsatz ankäme.

§ 15 - K5000


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Der Schadensersatzanspruch
· Der Schadensersatzanspruch ist bei schuldhafter, also vorsätzlicher und fahrlässiger Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts, begründet. Bei unklarer Rechtslage trifft grundsätzlich den Verletzer das Fahrlässigkeitsrisiko (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 178/96 - 'Altberliner' abgedruckt in: GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999 ).

§ 15 - K6000


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Haftung für Verrichtungsgehilfen
· Es gilt der Kommentar zu MarkenG § 14 Abs. 7 entsprechend.

§ 15 - K8000


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Prozessuales
·

§ 15 - K8060


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Prozessstandschaft
· Klagt nicht der materiellrechtliche Inhaber des verletzten Kennzeichnungsrechts, ist die Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Verletzungsansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft nach den allgemeinen Regeln immer, aber auch nur dann möglich, wenn zum einen eine wirksame - hier unstreitig erteilte - Ermächtigung des Markeninhabers vorliegt, zum anderen die gewählte Art der Prozessführung den Prozessgegner nicht unbillig benachteiligt (BGH NJW 1989, 1932, 1933 m.w.N.), und zum dritten der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung in eigenem Namen hat (vgl. hierzu für viele aus dem juristischen Schrifttum: Ekey in HK-MarkenR, Heidelberg 2003, § 14 Rdnr. 281; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002, vor § 50 Rdnr. 44 und Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, vor §§ 14 bis 19 Rdnr. 8; OLG Köln Urteil vom 14. Februar 2003 - 6 U 67/02 - 'netnite' ; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - 'DB Immobilienfonds' abgedruckt in: BGHZ 145, 279 = WRP 2001, 273 ; BGH GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13, 17 "Nicoline"; BGH GRUR 1993, 151, 152 "Universitätsemblem" und BGH GRUR 1993, 574, 576 "Decker"). Das hat seinen Grund darin, dass im Hinblick auf die weittragenden prozessualen Folgen der Prozessstandschaft die Bestimmung der Parteirollen nicht der unkontrollierten Parteidisposition überlassen bleiben darf (so ausdrücklich Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist deshalb nur gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführenden hat, wobei allerdings auch ein wirtschaftliches Interesse zur Begründung des schutzwürdigen Interesses heranzuziehen sein kann (BGH, a.a.O. "Nicoline" unter Hinweis auf seine in GRUR 1990, 361, 362 veröffentlichte Entscheidung "Kronenthaler").

§ 15 - K8100


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Vorläufiger Rechtsschutz
· Die für das Recht des unlauteren Wettbewerb geltende gesetzliche Vermutung für die Dringlichkeit von Wettbewerbssachen wird für das Markenrecht nicht durchgängig von den Gerichten angewendet. Die vermutete Dringlichkeit wird angenommen von: HansOLG Hamburg, Urteil vom 01. November 2001 - 3 U 127/01 - 'QUICK NICK' ; OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 1999 - 6 U 102/99 - 'BLITZGERICHTE' ; OLG Köln Urteil vom 29. Oktober 1999 - 6 U 93/99 - 'European Classics' ( in jüngster Rechtsprechung läßt das OLG Köln die Frage der analogen Anwendbarkeit jedoch offen und stellt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab ). Sie wird nicht angenommen von: OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 1998 - 4 U 199/98 - 'Krupp II' ; OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2001 - 4 U 27/01 - 'PC 69' abgedruckt in: MMR 2001, nnn ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 9. August 2002 - 6 W 103/02 - 'Dringlichkeit im Markenstreit' .




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 75-76

1. Absatz In gleicher Weise wie bei Marken, für die sich die Grundtatbestände in den §§ 3 und 4 befinden und das Ausschlußrecht mit den in Betracht kommenden Ansprüchen in § 14 geregelt ist, soll in dem neuen Markengesetz für geschäftliche Bezeichnungen, für die der Grundtatbestand sich aus §5 ergibt, in § 15 das Ausschlußrecht mit den sich daraus ergebenden Ansprüchen geregelt werden.
2. Absatz Nach Absatz 1 steht dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein Ausschlußrecht zu. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich - wie von der Rechtsprechung anerkannt - auch bei den nach § 5 begründeten Rechten um Immaterialgüterrechte handelt. Die Absätze 2 und 3, die den Inhalt des Ausschlußrechts bestimmen, sind in gleicher Weise und aus denselben Gründen wie § 14 Abs. 2 bis 4 als Untersagungstatbestände formuliert.
3. Absatz Nach Absatz 2 ist die unbefugte Benutzung der einem anderen bereits zustehenden geschäftlichen Bezeichnung oder eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr untersagt, wenn die Benutzung geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 16 Abs. 1 UWG), so daß die Rechtsprechung und die Praxis auch insoweit nahtlos an die bisherige Rechtslage anknüpfen können. Dies gilt auch für die Frage nach dem territorialen Schutzbereich und die bei der Beurteilung des Schutzbereichs im übrigen zu berücksichtigenden Umstände, wie z. B. die Stärke oder Schwäche des Kennzeichens, bei Unternehmen die Branchennähe und bei Werktiteln die betroffene Werkkategorie. Auch daran, daß z. B. aus einer geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung einer Marke vorgegangen werden kann, ändert sich nichts.
4. Absatz Nach Absatz 3 soll "bekannten" geschäftlichen Bezeichnungen in gleicher Weise wie "bekannten" Marken ein erweiterter Schutzbereich zukommen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, "bekannten" geschäftlichen Bezeichnungen, die häufig auch als Marke eingetragen sind oder markenrechtlichen Schutz infolge ihrer Verkehrsgeltung genießen, einen solchen erweiterten Schutzumfang nicht zu gewähren und ihre Inhaber statt dessen auf sonstige Ansprüche, wie z. B. aus § 1 UWG oder aus § 12 BGB, zu verweisen. Während § 14 Abs. 2 Nr. 3 den erweiterten Schutz jenseits des Bereichs der ähnlichen Waren oder Dienstleistungen eintreten läßt, ist für die 'bekannten' geschäftlichen Bezeichnungen im Hinblick auf die Formulierung des Absatzes 2 vorgesehen, daß der erweiterte Schutz gewährt wird, auch wenn keine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Die Kriterien für den erweiterten Schutz sind dieselben wie für " bekannte" Marken (Bekanntheit unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung), so daß insoweit auf die Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 und zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Bezug genommen werden kann.
5. Absatz Nach den Absätzen 4 und 5 stehen dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Nach Absatz 6 gilt für die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Ansprüche in gleicher Weise die Haftung des Betriebsinhabers, wie dies nach § 14 Abs. 7 für markenrechtliche Ansprüche vorgesehen ist. Da die Regelungen insoweit mit den entsprechenden Vorschriften des § 14 Abs. 5, 6 und 7 übereinstimmen, wird auf die Begründung zu diesen Vorschriften Bezug genommen.
6. Absatz Während insoweit für eine parallele Ausgestaltung der Ausschlußrechte des Inhabers einer Marke und des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung gesorgt werden soll, erscheint es nicht erforderlich, das Ausschlußrecht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung ausdrücklich auch in den Fällen der Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung oder eines ähnlichen Zeichens im Zusammenhang mit Verpackungen oder Aufmachungen oder mit Kennzeichnungsmitteln einzuräumen. Die Tatbestände des § 15 Abs. 2 und 3 sind von vornherein so gefaßt, daß sie allgemein die unbefugte Benutzung des anderen Zeichens im geschäftlichen Verkehr zum Gegenstand haben, während § 14, wie sich aus dessen Absatz 3 ergibt, als Grundtatbestand von der Benutzung des anderen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen (und nicht von deren Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnungsmittel) ausgeht. Daher können die Anbringung eines Zeichens auf Verpackungen, Aufmachungen oder Keimzeichnungsmitteln sowie damit im Zusammenhang stehende Benutzungshandlungen unmittelbar als Verletzungshandlungen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 verfolgt werden. Beide Bestimmungen - § 14 und § 15 - stimmen darin überein, daß die Verletzungshandlungen "im geschäftlichen Verkehr" stattfinden.
7. Absatz Entsprechend der für den Kennzeichenschutz nach § 16 UWG schon heute teilweise geltenden Regelung muß, ohne daß es dafür erforderlich wäre, wie sich aus § 14 Abs. 3 und 4 ergibt, daß die betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder Verpackungen, Aufmachungen oder Kennzeichnungsmittel bereits "in den Verkehr" gebracht sein müßten. Es ist davon auszugehen, daß bei der Auslegung des Begriffs "im geschäftlichen Verkehr" in § 15 die zu § 14 ausdrücklich ausformulierten Einzelfälle ebenfalls berücksichtigt werden.




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