"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 131 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 131:
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MarkenG § 131 Antrag auf Änderung der Spezifikation

    Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69 - 71

1. Absatz Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 kann der betroffene Mitgliedstaat insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der in Artikel 4 der Verordnung vorgesehenen Spezifikation für eine eingetragene geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung beantragen. Die Verordnung enthält keine weitere ausdrückliche Bestimmung darüber, wer zu der Stellung eines Antrages auf Änderung der Spezifikation berechtigt ist. Jedoch ist davon auszugehen, daß jedenfalls die Vereinigungen oder natürlichen oder juristischen Personen, auf deren Antrag die Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung zurückgeht, auch in bezug auf Änderungen der Spezifikation dieser Angabe oder Bezeichnung antragsberechtigt sind. Nähere Bestimmungen hierzu werden möglicherweise in den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung getroffen werden. Nach § 131 soll für Anträge auf Änderung einer Spezifikation die gleiche Zuständigkeits- und Verfahrensregelung wie für Eintragungsanträge gelten. Soweit dies erforderlich werden sollte, können weitere Einzelheiten in den nach § 138 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen getroffen werden. Eine Gebühr soll für Anträge auf Änderung einer Spezifikation jedoch nicht erhoben werden, da erwartet wird, daß diese nach ihrer Zahl und dem Bearbeitungsaufwand keine erhebliche Mehrbelastung des Patentamtes mit sich bringen und die entstehenden Kosten bereits durch die mit dem Eintragungsantrag zu entrichtende Gebühr abgegolten werden.




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