MarkenG § 131 Antrag auf Änderung der Spezifikation
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
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