"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 128 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 128:
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MarkenG § 128 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
  1. Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

  2. Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

  3. Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite

1. Absatz Nach dem geltenden Recht können Unterlassungsansprüche aufgrund der §§ 3 und 1 UWG, den in erster Linie zum Schutz geographischer Herkunftsangaben zur Anwendung gelangenden Vorschriften, von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UWG bezeichneten natürlichen und juristischen Personen geltend gemacht werden, also von Mitbewerbern, von gewerblichen Verbänden, von Verbraucherverbänden und von den Industrie- und Handelskammern. Hieran soll sich durch die Aufnahme von Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben in das neue Markengesetz nichts ändern. § 128 Abs. 1 sieht daher vor, daß die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Personen berechtigt sind, bei Verstößen gegen § 127 Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Formulierung ist so gewählt, daß Verbraucherverbände im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets klagebefugt sein sollen, ohne daß sie im Einzelfall nachweisen müßten, daß dieser Fall nach dem geltenden Recht unter § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG fällt. Der Unterlassungsanspruch wird gegen jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewährt, ohne daß dies im einzelnen näher ausgeführt wird. Auch dies entspricht dem geltenden Recht.
2. Absatz Nach dem geltenden Recht können Schadensersatzansprüche sowohl bei Verstößen gegen § 1 UWG (Schadensersatzansprüche sind dort unmittelbar geregelt) als auch bei Verstößen gegen § 3 UWG (die Haftung ergibt sich aus § 13 Abs. 6 UWG) geltend gemacht werden. Bei Verstößen gegen § 26 WZG können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Es ist allerdings festzustellen, daß die anzuwendenden Vorschriften zum Teil voneinander abweichen. Nach § 1 UWG bestehen für den Schadensersatzanspruch keine weiteren Voraussetzungen. Von der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß auch in diesen Fällen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich ist. Nach § 13 Abs. 6 UWG ist der Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen § 3 UWG nur gegeben, wenn die Handlung wissentlich begangen wurde oder wenn der Täter wissen mußte, daß die verwendeten Angaben irreführend waren. Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 besteht eine eingeschränkte Haftung der Presse (nur bei wissentlichem Verstoß). während diese Einschränkung bei Verstößen gegen § 1 UWG nicht gilt. Sehr einleuchtend ist diese Unterscheidung nicht, da sie die Presse bei den häufig schwerer zu erkennenden Verstößen gegen § 1 UWG einer schärferen Haftung unterwirft als bei Verstößen gegen § 3 UWG. Auch die unterschiedlichen Haftungsnormen nach § 1 UWG einerseits und nach § 3 UWG andererseits erscheinen wenig konsistent. Absatz 2 sieht daher eine Regelung vor, die dem Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG folgt: Schadensersatzansprüche sollen bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln bestehen.
3. Absatz Ebenso wie im geltenden Recht (§ 13 Abs. 4 UWG) soll der Unterlassungsanspruch auch gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden können, wenn die Zuwiderhandlung von Angestellten oder Beauftragten des Betriebes begangen wird (Absatz 3). Darüber hinaus sieht Absatz 3 vor, daß bei schuldhaften Handlungen von Angestellten oder Beauftragten der Betriebsinhaber auch auf Schadensersatz haften soll. Dies entspricht der in § 14 Abs. 7 und § 15 Abs. 6 vorgesehenen Regelung für Ansprüche bei Markenverletzungen und Verletzungen von geschäftlichen Bezeichnungen.




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