"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125g Markengesetz (Version: 0.21 vom 14. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 125g:
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MarkenG § 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte

    Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 13/3841, Seite 113

1. Absatz Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke regelt in Artikel 93 lediglich die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Klagen, für die die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz ausschließlich zuständig sind. Anders als für sonstige Klagen, die Gemeinschaftsmarken betreffen und für die nach Artikel 102 Abs. 1 auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausdrücklich Bezug genommen wird, sieht Artikel 93 keine Regelung dafür vor, welche Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Gerichte international zuständig sind, örtlich zuständig sein sollen.
2. Absatz § 125 g schließt diese Lücke. Grundsätzlich sind nach Satz 1 die Vorschriften entsprechend anzuwenden, nach denen die örtliche Zuständigkeit bestimmt würde, wenn das Verfahren eine beim Deutschen Patentamt angemeldete oder eingetragene Marke beträfe. Denkbar ist jedoch, daß die danach heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Einzelfall keine örtliche Zuständigkeit begründen. Denn nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch dann gegeben sein, wenn weder der Sitz des Beklagten noch der Ort der Verletzungshandlung im Inland liegt, sondern lediglich der "Wohnsitz" oder eine "Niederlassung" des Klägers. Satz 2 sieht daher ergänzend vor, daß hilfsweise der allgemeine Gerichtsstand des Klägers die örtliche Zuständigkeit bestimmt.




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