1.
Absatz
|
Nach den Artikeln 108 ff. der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke kann eine angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarke, die ihre Wirkung verliert, auf Antrag in
eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden.
Der Umwandlungsantrag ist nach Artikel 108 Abs. 1 zulässig,
wenn die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen
worden ist, zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen
gilt, z. B. wegen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung (Artikel
108 Abs. 1 Buchstabe a). Der Antrag ist außerdem zulässig,
wenn eine eingetragene Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung
verliert, wie z. B. wegen Verzichts, wegen Nichtverlängerung
oder wegen Verfalls oder Nichtigerklärung (Artikel 108 Abs. 1
Buchstabe b). |
2.
Absatz
|
Nach Artikel 108 Abs. 2 gibt es zwei Ausnahmen von der
Umwandlungsmöglichkeit. Einmal besteht eine
Umwandlungsmöglichkeit nicht, wenn die Marke wegen mangelnder
Benutzung für verfallen erklärt worden ist, soweit nicht in
dem Mitgliedstaat, für den die Umwandlung beantragt wird, eine
nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausreichende
Benutzung gegeben ist. Die Umwandlungsmöglichkeit besteht
ferner dann nicht, wenn sie für einen Mitgliedstaat begehrt
wird, in dem ein absoluter oder relativer Nichtigkeitsgrund
oder ein Verfallsgrund besteht. |
3.
Absatz
|
Der Umwandlungsantrag genießt den Zeitrang der angemeldeten
oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke sowie gegebenenfalls den
nach den Artikeln 34 oder 35 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Zeitrang einer
älteren nationalen Marke in dem betroffenen Mitgliedstaat
(Artikel 108 Abs. 3). |
4.
Absatz
|
Nach Artikel 108 Abs. 4 teilt das Markenamt der Gemeinschaft
dem Inhaber der angemeldeten Marke, deren Anmeldung als
zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden
ist, sowie dem Inhaber einer nach einem Verzicht oder nach
einer Entscheidung des Amtes wegen Verfalls oder Nichtigkeit
rechtskräftig gelöschten Marke die Umwandlungsmöglichkeit mit
und setzt ihm für die Stellung dieses Antrags eine Frist von
drei Monaten. |
5.
Absatz
|
Nach Artikel 108 Abs. 5 besteht in den anderen Fällen -- der
Zurücknahme der Anmeldung oder der Nichtverlängerung der
Eintragung -- eine Frist von drei Monaten ab dem Tag der
Zurücknahme oder des Verlusts der Wirkung der Eintragung.
Verliert die Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung aufgrund der
Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts, so beträgt die
Frist für den Umwandlungsantrag drei Monate ab Rechtskraft der
Entscheidung (Artikel 108 Abs. 6). |
6.
Absatz
|
Nach Ablauf der jeweils in Betracht kommenden Dreimonatsfrist
erlischt die in Artikel 32 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke vorgesehene Wirkung (Artikel 108 Abs. 7).
Nach Artikel 32 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke hat
die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, deren Anmeldetag
feststeht, in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer
vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung mit dem Zeitrang
der Anmeldung. |
7.
Absatz
|
Nach Artikel 109 Abs. 1 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke ist der Umwandlungsantrag unter Bezeichnung
der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung begehrt wird, beim
Markenamt der Gemeinschaft zu stellen. Der Antrag ist
gebührenpflichtig. Nach Artikel 109 Abs. 3 prüft das Markenamt
der Gemeinschaft den Antrag auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des Artikels 108 Abs. 1 und die Einhaltung der
Dreimonatsfrist und leitet insoweit ordnungsgemäße Anträge an
die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten weiter, für die die Umwandlung beantragt
worden ist, ohne über die Zulässigkeit des Antrags im übrigen
zu entscheiden. Nach Artikel 110 entscheiden die Behörden der
Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit der Umwandlung. Das
nationale Recht darf für solche Umwandlungsanmeldungen keine
Formvorschriften vorsehen, die von den Formvorschriften des
Gemeinschaftsmarkenrechts abweichen. Die Ämter können
innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate
betragen darf, verlangen, daß die nationale Anmeldegebühr
entrichtet wird, daß gegebenenfalls eine Übersetzung
eingereicht wird, daß der Anmelder eine Zustellungsanschrift
angibt und daß die erforderliche Zahl der Wiedergaben der
angemeldeten Marke zur Verfügung gestellt wird.
Der vorgeschlagene § 125 d entspricht den Vorgaben der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und enthält die
entsprechenden Regelungen, um Umwandlungsanträge in
Übereinstimmung mit der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
behandeln zu können. Soweit erforderlich, können weitere
Einzelheiten in den Durchführungsbestimmungen nach § 65
geregelt werden. Eine entsprechende Ermächtigungsvorschrift
enthält die vorgesehene Neufassung des § 65 Abs. 1 Nr. 7 (vgl.
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs). |
8.
Absatz
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Nach Absatz 1 hat der Anmelder, dessen Umwandlungsantrag dem
Patentamt nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke zugestellt worden ist, eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen, deren Höhe im Patentgebührengesetz festgelegt
wird (vgl. Artikel 3 Nr. 2, 3 des Gesetzentwurfs). Die Frist
zur Zahlung der Gebühr beträgt zwei Monate. Diese Regelung
steht im Einklang mit Artikel 110 Abs. 3 Buchstabe a der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Nach Artikel 110 Abs.
3 Buchstabe b der Verordnung kann außerdem eine Übersetzung
des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen
verlangt werden. Da sich nicht übersehen läßt, in welchen
Fällen eine Übersetzung des Antrags erforderlich sein wird und
welche Teile der Unterlagen gegebenenfalls zu übersetzen sein
werden, sollen die entsprechenden Einzelheiten nicht im
Gesetz, sondern in den Durchführungsbestimmungen nach § 65
geregelt werden. |
9.
Absatz
|
Nach Absatz 2 prüft das Patentamt, ob der Umwandlungsantrag
nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Dies entspricht Artikel 110
Abs. 1 der Verordnung. |
10.
Absatz
|
In den Absätzen 3 und 4 wird für die weitere Behandlung von
Umwandlungsanträgen danach unterschieden, ob die
Gemeinschaftsmarke bereits eingetragen war und somit auch in
Deutschland nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
Schutz genoß oder ob sich die Gemeinschaftsmarke noch im
Anmeldestadium befand. |
11.
Absatz
|
Nach Absatz 3 sollen Umwandlungsanträge, die
Gemeinschaftsmarken im Anmeldestadium betreffen, wie nationale
Markenanmeldungen behandelt werden; allerdings tritt an die
Stelle des Anmeldetages im Sinne von § 33 Abs. 1 des
Markengesetzes der Anmeldetag im Sinne von Artikel 27 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (oder der Tag einer
früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird). Das bedeutet insbesondere, daß nach der Eintragung der
nationalen Marke deren Schutzdauer schon vom Tag der Anmeldung
der Gemeinschaftsmarke (oder der in Anspruch genommenen
Priorität) an zu berechnen ist (vgl. § 47 Abs. 1). War für die
Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im
Patentamt eingetragenen übereinstimmenden Marke (oder einer
internationalen Registrierung, vgl. die §§ 107, 119) nach
Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in
Anspruch genommen worden, so kommt dem Umwandlungsantrag
dieser Zeitrang zu. Diese Fälle werden in der Praxis -- wenn
überhaupt -- nur selten vorkommen, da der Anmelder einer
Gemeinschaftsmarke während der Anhängigkeit der Anmeldung
nicht auf die übereinstimmende nationale Marke verzichten
wird, da ein solcher Verzicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung
nach Artikel 34 Abs. 3 die Inanspruchnahme des Zeitrangs
ausschließen würde. Besteht die nationale Marke aber noch, ist
kein Grund dafür vorhanden, eine Umwandlung vorzunehmen. Die
in Absatz 3 vorgesehene Regelung entspricht Artikel 108 Abs. 3
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. |
12.
Absatz
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Eine andere Behandlung wird in Absatz 4 für solche
Umwandlungsanträge vorgeschlagen, die bereits eingetragene
Gemeinschaftsmarken betreffen. Da diese Marken in Deutschland
Schutz genossen haben, besteht kein Anlaß, sie erneut einer
Prüfung durch das Patentamt zu unterwerfen. Vielmehr sollen
diese Marken unmittelbar in das Register eingetragen werden;
ein Widerspruch soll unzulässig sein. Die Schutzdauer der
nationalen Marke ist in gleicher Weise wie im Rahmen des
Absatzes 3 zu berechnen. Die vorgeschlagene Regelung hat in
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke keine unmittelbare
Grundlage, die Verordnung steht ihr aber auch nicht entgegen.
Inhaltlich wird die Regelung übernommen, die für international
registrierte Marken, die nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen umgewandelt werden, in § 125 Abs. 5 des
Markengesetzes enthalten ist. |
13.
Absatz
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Nach Absatz 5 werden Umwandlungsanträge im übrigen wie normale
Markenanmeldungen behandelt, die beim Deutschen Patentamt
eingereicht werden. |
14.
Absatz
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Da das neue Markengesetz und die Durchführungsvorschriften in
der Markenverordnung mit dem Gemeinschaftsmarkenrecht soweit
wie möglich übereinstimmen, gelten für die nationalen Marken
auch keine abweichenden oder strengeren Formvorschriften als
für Gemeinschaftsmarken. Es bedarf daher keiner gesetzlichen
Regelung, um der Vorgabe zu entsprechen, daß die Umwandlung
keinen zusätzlichen Formvorschriften unterworfen werden darf
(Artikel 110 Abs. 2 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke). Unberührt bleibt die Verpflichtung,
gegebenenfalls nach § 96 des Markengesetzes einen
Inlandsvertreter zu bestellen. Einer gesonderten Regelung über
die Angabe einer inländischen Zustellungsanschrift (Artikel
110 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke) bedarf es nicht, da das neue Markengesetz
-- ebenso wie das vorher geltende Recht -- eine solche
Verpflichtung nicht vorsieht.
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