"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125d Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 125d:
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MarkenG § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
  1. Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patentamt fällig.

  2. Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.

  3. Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.

  4. Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.

  5. Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 13/3841, Seite 113

1. Absatz Nach den Artikeln 108 ff. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke, die ihre Wirkung verliert, auf Antrag in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden. Der Umwandlungsantrag ist nach Artikel 108 Abs. 1 zulässig, wenn die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, z. B. wegen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung (Artikel 108 Abs. 1 Buchstabe a). Der Antrag ist außerdem zulässig, wenn eine eingetragene Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung verliert, wie z. B. wegen Verzichts, wegen Nichtverlängerung oder wegen Verfalls oder Nichtigerklärung (Artikel 108 Abs. 1 Buchstabe b).
2. Absatz Nach Artikel 108 Abs. 2 gibt es zwei Ausnahmen von der Umwandlungsmöglichkeit. Einmal besteht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht, wenn die Marke wegen mangelnder Benutzung für verfallen erklärt worden ist, soweit nicht in dem Mitgliedstaat, für den die Umwandlung beantragt wird, eine nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausreichende Benutzung gegeben ist. Die Umwandlungsmöglichkeit besteht ferner dann nicht, wenn sie für einen Mitgliedstaat begehrt wird, in dem ein absoluter oder relativer Nichtigkeitsgrund oder ein Verfallsgrund besteht.
3. Absatz Der Umwandlungsantrag genießt den Zeitrang der angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke sowie gegebenenfalls den nach den Artikeln 34 oder 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Zeitrang einer älteren nationalen Marke in dem betroffenen Mitgliedstaat (Artikel 108 Abs. 3).
4. Absatz Nach Artikel 108 Abs. 4 teilt das Markenamt der Gemeinschaft dem Inhaber der angemeldeten Marke, deren Anmeldung als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, sowie dem Inhaber einer nach einem Verzicht oder nach einer Entscheidung des Amtes wegen Verfalls oder Nichtigkeit rechtskräftig gelöschten Marke die Umwandlungsmöglichkeit mit und setzt ihm für die Stellung dieses Antrags eine Frist von drei Monaten.
5. Absatz Nach Artikel 108 Abs. 5 besteht in den anderen Fällen -- der Zurücknahme der Anmeldung oder der Nichtverlängerung der Eintragung -- eine Frist von drei Monaten ab dem Tag der Zurücknahme oder des Verlusts der Wirkung der Eintragung. Verliert die Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung aufgrund der Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts, so beträgt die Frist für den Umwandlungsantrag drei Monate ab Rechtskraft der Entscheidung (Artikel 108 Abs. 6).
6. Absatz Nach Ablauf der jeweils in Betracht kommenden Dreimonatsfrist erlischt die in Artikel 32 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehene Wirkung (Artikel 108 Abs. 7). Nach Artikel 32 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke hat die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, deren Anmeldetag feststeht, in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung mit dem Zeitrang der Anmeldung.
7. Absatz Nach Artikel 109 Abs. 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist der Umwandlungsantrag unter Bezeichnung der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung begehrt wird, beim Markenamt der Gemeinschaft zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Nach Artikel 109 Abs. 3 prüft das Markenamt der Gemeinschaft den Antrag auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 108 Abs. 1 und die Einhaltung der Dreimonatsfrist und leitet insoweit ordnungsgemäße Anträge an die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, für die die Umwandlung beantragt worden ist, ohne über die Zulässigkeit des Antrags im übrigen zu entscheiden. Nach Artikel 110 entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit der Umwandlung. Das nationale Recht darf für solche Umwandlungsanmeldungen keine Formvorschriften vorsehen, die von den Formvorschriften des Gemeinschaftsmarkenrechts abweichen. Die Ämter können innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, verlangen, daß die nationale Anmeldegebühr entrichtet wird, daß gegebenenfalls eine Übersetzung eingereicht wird, daß der Anmelder eine Zustellungsanschrift angibt und daß die erforderliche Zahl der Wiedergaben der angemeldeten Marke zur Verfügung gestellt wird. Der vorgeschlagene § 125 d entspricht den Vorgaben der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und enthält die entsprechenden Regelungen, um Umwandlungsanträge in Übereinstimmung mit der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke behandeln zu können. Soweit erforderlich, können weitere Einzelheiten in den Durchführungsbestimmungen nach § 65 geregelt werden. Eine entsprechende Ermächtigungsvorschrift enthält die vorgesehene Neufassung des § 65 Abs. 1 Nr. 7 (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs).
8. Absatz Nach Absatz 1 hat der Anmelder, dessen Umwandlungsantrag dem Patentamt nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zugestellt worden ist, eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, deren Höhe im Patentgebührengesetz festgelegt wird (vgl. Artikel 3 Nr. 2, 3 des Gesetzentwurfs). Die Frist zur Zahlung der Gebühr beträgt zwei Monate. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 110 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Nach Artikel 110 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung kann außerdem eine Übersetzung des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen verlangt werden. Da sich nicht übersehen läßt, in welchen Fällen eine Übersetzung des Antrags erforderlich sein wird und welche Teile der Unterlagen gegebenenfalls zu übersetzen sein werden, sollen die entsprechenden Einzelheiten nicht im Gesetz, sondern in den Durchführungsbestimmungen nach § 65 geregelt werden.
9. Absatz Nach Absatz 2 prüft das Patentamt, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Dies entspricht Artikel 110 Abs. 1 der Verordnung.
10. Absatz In den Absätzen 3 und 4 wird für die weitere Behandlung von Umwandlungsanträgen danach unterschieden, ob die Gemeinschaftsmarke bereits eingetragen war und somit auch in Deutschland nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Schutz genoß oder ob sich die Gemeinschaftsmarke noch im Anmeldestadium befand.
11. Absatz Nach Absatz 3 sollen Umwandlungsanträge, die Gemeinschaftsmarken im Anmeldestadium betreffen, wie nationale Markenanmeldungen behandelt werden; allerdings tritt an die Stelle des Anmeldetages im Sinne von § 33 Abs. 1 des Markengesetzes der Anmeldetag im Sinne von Artikel 27 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (oder der Tag einer früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird). Das bedeutet insbesondere, daß nach der Eintragung der nationalen Marke deren Schutzdauer schon vom Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke (oder der in Anspruch genommenen Priorität) an zu berechnen ist (vgl. § 47 Abs. 1). War für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Patentamt eingetragenen übereinstimmenden Marke (oder einer internationalen Registrierung, vgl. die §§ 107, 119) nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so kommt dem Umwandlungsantrag dieser Zeitrang zu. Diese Fälle werden in der Praxis -- wenn überhaupt -- nur selten vorkommen, da der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke während der Anhängigkeit der Anmeldung nicht auf die übereinstimmende nationale Marke verzichten wird, da ein solcher Verzicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung nach Artikel 34 Abs. 3 die Inanspruchnahme des Zeitrangs ausschließen würde. Besteht die nationale Marke aber noch, ist kein Grund dafür vorhanden, eine Umwandlung vorzunehmen. Die in Absatz 3 vorgesehene Regelung entspricht Artikel 108 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
12. Absatz Eine andere Behandlung wird in Absatz 4 für solche Umwandlungsanträge vorgeschlagen, die bereits eingetragene Gemeinschaftsmarken betreffen. Da diese Marken in Deutschland Schutz genossen haben, besteht kein Anlaß, sie erneut einer Prüfung durch das Patentamt zu unterwerfen. Vielmehr sollen diese Marken unmittelbar in das Register eingetragen werden; ein Widerspruch soll unzulässig sein. Die Schutzdauer der nationalen Marke ist in gleicher Weise wie im Rahmen des Absatzes 3 zu berechnen. Die vorgeschlagene Regelung hat in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke keine unmittelbare Grundlage, die Verordnung steht ihr aber auch nicht entgegen. Inhaltlich wird die Regelung übernommen, die für international registrierte Marken, die nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen umgewandelt werden, in § 125 Abs. 5 des Markengesetzes enthalten ist.
13. Absatz Nach Absatz 5 werden Umwandlungsanträge im übrigen wie normale Markenanmeldungen behandelt, die beim Deutschen Patentamt eingereicht werden.
14. Absatz Da das neue Markengesetz und die Durchführungsvorschriften in der Markenverordnung mit dem Gemeinschaftsmarkenrecht soweit wie möglich übereinstimmen, gelten für die nationalen Marken auch keine abweichenden oder strengeren Formvorschriften als für Gemeinschaftsmarken. Es bedarf daher keiner gesetzlichen Regelung, um der Vorgabe zu entsprechen, daß die Umwandlung keinen zusätzlichen Formvorschriften unterworfen werden darf (Artikel 110 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke). Unberührt bleibt die Verpflichtung, gegebenenfalls nach § 96 des Markengesetzes einen Inlandsvertreter zu bestellen. Einer gesonderten Regelung über die Angabe einer inländischen Zustellungsanschrift (Artikel 110 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke) bedarf es nicht, da das neue Markengesetz -- ebenso wie das vorher geltende Recht -- eine solche Verpflichtung nicht vorsieht.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 70

1. Absatz Zu Nummer 28 (§ 125d Abs. 1 MarkenG, Umwandlungsgebühr/Klassengebühr bei Umwandlung)
2. Absatz Die Fälligkeitsbestimmung ist eine Spezialregelung zur allgemein gültigen Regelung in § 3 des Patentkostengesetzes (siehe Artikel 1).
3. Absatz In Absatz 1 Satz 3 wurde bisher bestimmt, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt, wenn die nach Absatz 1 fälligen Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden. Da der Antragsteller aber nicht wissen kann, zu welchem Zeitpunkt die Weiterleitung des Umwandlungsantrages vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt an das Patentamt erfolgt, ist die Fälligkeit der Gebühr zu regeln. Für die Zahlungsfrist gilt die mit Artikel 1 vorgeschlagene Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Patentkostengesetzes. Das Patentamt fordert formlos zur Zahlung auf. Für die Zwischenzeit (bis zum Inkrafttreten der Neuregelung) ist sichergestellt, dass der Antragsteller vom Patentamt vom Eingang des Umwandlungsantrages benachrichtigt wird.




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