"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 12 Markengesetz (Version: 0.23 vom 10. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 12:
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MarkenG § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 12 bestimmt den Schutzbereich von Kennzeichenrechten, die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erworben werden. Ein Löschungsanspruch kann nur durchgesetzt werden, wenn die Benutzungsmarken zur Untersagung im geamten Bundesgebiet ermächtigen.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 74

1. Absatz In § 12 sind zusammenfassend die nicht eingetragenen Marken und die geschäftlichen Bezeichnungen als Schutzhindernisse aufgeführt. Die Regelung stützt sich auf die fakultative Vorschrift in Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe b der Markenrechtsrichtlinie. Im geltenden Recht sind diese älteren Rechte zwar auch als Schutzhindernisse anerkannt, haben aber keine ausdrückliche Regelung im Warenzeichengesetz gefunden.
2. Absatz Ein Schutzhindernis im Sinne des § 12 besteht nur dann, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik DeutschIand zu untersagen berechtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die fraglichen Kennzeichenrechte auch in nur geographisch begrenztem Umfang bestehen können. Entsprechend dem geltenden Recht sollen solche territorial beschränkten Rechte nur (wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind) zu einem Benutzungsverbot innerhalb des jeweiligen geographischen Gebiets führen, nicht jedoch zur Löschung einer jüngeren eingetragenen Marke.




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