"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 118 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 118:
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MarkenG § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken

    Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Patentamt geführte Register eingetragen ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 114

1. Absatz Die in § 118 vorgesehene Regelung entspricht dem geltenden Recht (§ 9 Abs. 1 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken) und macht damit weiterhin von der in Artikel 9bis des Madrider Markenabkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, auf die Eintragung einer Marke beim Patentamt im Falle der Übertragung zu verzichten.
2. Absatz Einer Übernahme der in § 9 Abs. 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken enthaltenen Regelung bedarf es nicht, da kein Mitgliedsland des Madrider Markenabkommens mehr der Londoner Fassung von 1934 angehört.




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