"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 117 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 117:
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MarkenG § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

    Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 114

1. Absatz Nach § 25 können Verletzungsansprüche aufgrund einer wegen mangelnder Benutzung löschungsreifen Marke nicht geltend gemacht werden. Für die Festlegung des Beginns der fünfjährigen Benutzungsschonfrist bedarf es in gleicher Weise wie bei den in § 115 Abs. 2 und in § 116 geregelten Fällen eines Anknüpfungszeitpunkts, da international registrierte Marken nicht im vom Patentamt geführten Register eingetragen werden. Die in § 117 vorgesehene Regelung stimmt inhaltlich mit den entsprechenden Regelungen in § 115 Abs. 2 und in § 116 überein.




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