"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 114 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 114:
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MarkenG § 114 Widerspruch
  1. An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.

  2. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

  3. An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 113

1. Absatz Gegen international registrierte Marken, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden ist, kann in gleicher Weise Widerspruch erhoben werden wie gegen beim Patentamt eingetragene Marken. Da die international registrierten Marken aber nur in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt veröffentlicht werden, sieht § 114 Abs. 1 vor, daß an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung nach § 41 die Veröffentlichung in diesem Blatt tritt.
2. Absatz Nach Absatz 2 beträgt die Widerspruchsfrist in diesen Fällen drei Monate von dem ersten Tag des Monats an, der auf den Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes folgt, in dem die internationale Registrierung veröffentlicht worden ist, gegen die sich der Widerspruch richtet. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken).
3. Absatz Nach Absatz 3 tritt in den Fällen eines erfolgreichen Widerspruchs an die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) die Verweigerung des Schutzes, die dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt wird. Auch dies entspricht in der Sache dem geltenden Recht.




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